Full text : Organisierte Arbeit

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Arbeiters  festgestellt  worden,  dass  der  Einzelstaat  das  Recht
hat,  für  alle  Arbeiter  eines  bestimmten  Gewerbes  die  Arbeitsstunden ­
  zu  beschränken.  In  verschiedenen  Staaten  sind  so  durch
Gesetze  die  Arbeitszeiten  für  Bahnbeamte,  Bäcker,  Barbiere  u.  a.
geregelt  und  auf  Grund  ihrer  Polizeigewalt  aufrecht  erhalten.  Der
Standpunkt  des  Reichsgerichts  ist,  dass  der  Einzelstaat
an  Gesundheit  und  Wohlergehen  des  Arbeiters  so  stark
interessiert  ist,  dass  er  ihn  polizeilich  auch  mit  grober
Verletzung  der  Vertragsfreiheit  schützen  kann.  Da  diese
Entscheidung  eine  Bekräftigung  der  so  viele  Jahre  von  den  Gewerkschaften ­
  vertretenen  Anschauung  bedeutet,  gebe  ich  aus  der
Begründung  hier  einen  Auszug:
„Die  Gesetzgebung  hat  anerkannt,  was  auch  in  vielen  Einzelstaaten ­
  gerichtliche  Erfahrung  ist,  dass  Fabrikbesitzer  und  Angestellte ­
  nicht  auf  gleicher  Vertragsstufe  stehen,  dass
vielmehr  ihre  Interessen  einander  widerstreiten.  Wenn  die  Angestellten ­
  sich  auch  oft  aus  Furcht  vor  Entlassung  Bestimmungen
fügen,  die  ihr  freies  Urteil  für  gesundheitsgefährlich  bezeichnen
würde,  und  die  Fabrikbesitzer  Bestimmungen  erlassen,  denen  zu
folgen  der  Arbeiter  gezwungen  ist,  so  ist  das  Selbstinteresse
ein  unsicherer  Führer  und  die  Gesetzgebung  ist  berechtigt,
ihre  Machtbefugnis  in  die  Wagschale  zu  werfen.  Obgleich  in
diesem  Falle  die  Anklage  sich  gegen  den  Arbeitgeber  richtet,  der
diesem  Gesetz  allein  verantwortlich  ist,  behauptet  dieser  in  der
Verteidigung  gar  nicht,  dass  sein  Vertragsrecht  beschränkt  gewesen ­
  sei,  sondern  dass  es  für  die  Arbeiter  eine  Härte  des  Gesetzes ­
  bedeute,  ihr  Recht  beliebig  lange  zu  arbeiten,  eingeschränkt
zu  sehen.  Dieser  Grund  würde  mehr  Beweiskraft  haben,  wenn
er  von  den  Arbeitern  selbst  vorgebracht  würde.  Die  Tatsache
der  Volljährigkeit  beider  Parteien  und  ihrer  Fähigkeit,  einen  Vertrag ­
  zu  schliessen,  nimmt  dem  Staate  nicht  das  Recht,  einzuschreiten, ­
  wenn  beide  Parteien  nicht  auf  gleicher  Vertragsstufe
stehen  oder  das  öffentliche  Wohl  den  Schutz  einer  der  beiden
Parteien  gegen  die  Folgen  eigener  Bereitwilligkeit  fordert.  Der
Staat  hat  ein  Interesse  am  Wohlergehen  auch  des  Sorglosen.  Die
Gesamtheit  ist  die  Summe  der  Einzelnen  und  wenn  deren  Gesundheit ­
  und  Wohlfahrt  geopfert  oder  vernachlässigt  wird,  muss  der
Staat  darunter  leiden.“
            
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