72
Arbeiters festgestellt worden, dass der Einzelstaat das Recht
hat, für alle Arbeiter eines bestimmten Gewerbes die Arbeitsstunden
zu beschränken. In verschiedenen Staaten sind so durch
Gesetze die Arbeitszeiten für Bahnbeamte, Bäcker, Barbiere u. a.
geregelt und auf Grund ihrer Polizeigewalt aufrecht erhalten. Der
Standpunkt des Reichsgerichts ist, dass der Einzelstaat
an Gesundheit und Wohlergehen des Arbeiters so stark
interessiert ist, dass er ihn polizeilich auch mit grober
Verletzung der Vertragsfreiheit schützen kann. Da diese
Entscheidung eine Bekräftigung der so viele Jahre von den Gewerkschaften
vertretenen Anschauung bedeutet, gebe ich aus der
Begründung hier einen Auszug:
„Die Gesetzgebung hat anerkannt, was auch in vielen Einzelstaaten
gerichtliche Erfahrung ist, dass Fabrikbesitzer und Angestellte
nicht auf gleicher Vertragsstufe stehen, dass
vielmehr ihre Interessen einander widerstreiten. Wenn die Angestellten
sich auch oft aus Furcht vor Entlassung Bestimmungen
fügen, die ihr freies Urteil für gesundheitsgefährlich bezeichnen
würde, und die Fabrikbesitzer Bestimmungen erlassen, denen zu
folgen der Arbeiter gezwungen ist, so ist das Selbstinteresse
ein unsicherer Führer und die Gesetzgebung ist berechtigt,
ihre Machtbefugnis in die Wagschale zu werfen. Obgleich in
diesem Falle die Anklage sich gegen den Arbeitgeber richtet, der
diesem Gesetz allein verantwortlich ist, behauptet dieser in der
Verteidigung gar nicht, dass sein Vertragsrecht beschränkt gewesen
sei, sondern dass es für die Arbeiter eine Härte des Gesetzes
bedeute, ihr Recht beliebig lange zu arbeiten, eingeschränkt
zu sehen. Dieser Grund würde mehr Beweiskraft haben, wenn
er von den Arbeitern selbst vorgebracht würde. Die Tatsache
der Volljährigkeit beider Parteien und ihrer Fähigkeit, einen Vertrag
zu schliessen, nimmt dem Staate nicht das Recht, einzuschreiten,
wenn beide Parteien nicht auf gleicher Vertragsstufe
stehen oder das öffentliche Wohl den Schutz einer der beiden
Parteien gegen die Folgen eigener Bereitwilligkeit fordert. Der
Staat hat ein Interesse am Wohlergehen auch des Sorglosen. Die
Gesamtheit ist die Summe der Einzelnen und wenn deren Gesundheit
und Wohlfahrt geopfert oder vernachlässigt wird, muss der
Staat darunter leiden.“