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setzes; 1 ) denn hierin ist keine Sicherheit dafür gegeben, dass
die Rentengüter gerade dort begründet werden, wo sich für
solche ein besonderes Bedürfniss ergibt. Diesem Fehler will er
damit abhelfen, dass den Generalkommissionen — nach Muster
des Posener Ansiedelungsgesetzes — ein staatlicher Fonds, zur
Verfügung stehe, um, wie die Ansiedelungskommission, plan-
mässig Güter aufkaufen zu können. Dies ist auch W a 1 d h e c k.e r s
Standpunkt. * 2 ) Unserer Ansicht nach ist dies nicht unbedingt
nothwendig, denn die organisierte Privatunternehmung kann in
Form von Landerwerbungsgenossenschaften und Parzellirungsge-
sellschaften diesbezüglich eine erspriessliche Thätigkeit entfal
ten, wie dies die «Landbank» in Berlin beweist, welche über
ein Aktienkapital von 10 Millionen M. verfügt, Güter aufkauft,
dieselben in Rentengüter parzellirt und durch Vermittelung der
Generalkommission vergibt. 3 ) Bis zum Schlüsse des Jahres 1903
hat sie Güter mit einem Flächeninhalte von 107.260 ha erwor
ben und diese im Ausmasse von etwa 88.194 ha an 2294 Käufer
verkauft und sind dadurch insgesammt 1132 selbständige, neue
Bauernstellen mit 15.500 ha, 945 Vergrösserungen bestehender
Wirtschaften durch Zukäufe mit 3942 ha, und 217 selbstständige
Vorwerke und Restgüter mit 68.752 ha gebildet worden.
Die Art der gesetzgeberischen Regelung der preussischen
Rentengüter ist aus mehreren Gesichtspunkten geeignet, Beden
ken zu erwecken.
So ist jener zu Gunsten des Grossgrundbesitzes dienende-
Umstand, dass bei der Übertragung eines Grundbesitzes gegen
Rente die Ablösung derselben von der Zustimmung beider Theile
abhängig gemacht, dass somit vom Rentengutsbegründer auch
die Unablösbarkeit der durch den Rentengutsbesitzer zu zahlen
den Rente ausbedungen werden kann: zur Wiedereinführung der
glebae adscriptio, der alten Schollenpflichtigkeit der Bauern
höchst geeignet, deren Umzukömmlichkeit in jenem Abhängig
keitsverhältnisse zum Ausdruck kommt, in welches der renten
gutsbesitzende Bauer dem Rentengutsbegründer gegenüber mit
dem Verlust seiner Selbständigkeit gelangt. Der Rentengutsbe
gründer kann sich sogar an Stelle der Rente, oder eines Thei-
*) von der Goltz: Die ländliche Arbeiterklasse und der preussische
Staat, Jena, 1893. (S. 221); ferner: Die agrarischen Aufgaben der Gegen
wart. Jena, 1895. (S. 161.)
2 ) Waldhecker: Ansiedelungskommission und Generalkommission.
(Loc. cit. S. 22T.)
3 ) Statut der Aktiengesellschaft «Landbank» in Ber
lin. — Die Thätigkeit der «Landban k». im Jahre 1896. — Ge
schäftsbericht für das Jahr .1903.