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les derselben für die Zeit der Heu- oder Getreideernte auch
Leistungen ausbedingen; und obzwar diese Naturalleistungen
persönliche und nicht dem Gute auferlegte sind, demnach drit
ten Personen, d. h. einem jeden späteren neuen Besitzer gegen
über mit. Hechts Wirksamkeit auch nicht geltend gemacht wer
den können: kann der Rentengutsverkäufer dennoch dadurch,
dass er sich ein Vorkaufsrecht ausbedingen kann, seine An
sprüche bezüglich dieser Arbeitsleistungen auch gegen alle jene
Rechtsnachfolger, die nicht Universalerben des ersten Käufers
sind, zur Geltung bringen und sichern, und hiedurch die Ar
beitsleistungen verewigen. Denn der Rentengutsbegründer wird
von seinem Vorkaufsrechte gegen alle jene Rechtsnachfolger des
ersten Käufers Gebrauch machen, die sich weigern die Arbeits
leistungen zu übernehmen. 1 )
Die Verfügungen der preussischen Rentengutsgesetzgebung,
welche die Wiedereinführung der Schollenpflichtigkeit ermög
lichen, greift Brentano in seinen neueren Werken * 2 ) scharf an
und gibt diesbezüglich auch Sering 3 ) seinem Bedenken Aus
druck. «Die Wiedereinführung der Möglichkeit — schreibt Bren
tano — Grund und Boden gegen unablösbare Renten zu ver-
äussern und damit ein Obereigenthum zu begründen, mag zwar
einige. Grossgrundbesitzer zur Begründung von Rentengütem
veranlassen, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Eigen
thum zu veräussern und es gleichzeitig doch zu behalten. Allein
wo von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, müssen
gerade die tüchtigsten Landwirte vom Erwerbe von Rentengütern
abgeschreckt werden.»
Die gesetzlich gegebene Möglichkeit der Unablösbarkeit
der Rente ist ohne Zweifel eine bedenkliche Verfügung des Ge
setzes. Derselben ist jedoch aus praktischem Gesichtspunkte
keine grössere Bedeutung beizumessen, denn — wie bereits
erwähnt — die Ausbedingung einer unablösbaren Rente ist in
der Praxis bisher noch nicht vorgekommen; die Ursache davon
ist, abgesehen von der Abneigung der Interessenten, dass sol
chen unablösbaren Renten die durch die Staatsbeihilfe gewähr
ten Vortheile (Ablösbarkeit, Kostenersparniss) nicht zustehen.
Brentano’s Angriffe sind somit übertrieben, Sering’s Be
denken überflüssig.
D Das Formular eines Vertrages bezüglich Ausbedingung solcher Arbeits
leistungen, siehe bei Waldhecker (cit. Arbeit. S. 70).
2 ) L ti j o Brentano: Agrarpolitik I. Stuttgart, 1897. S. 135 und
137; ferner: Gesammelte Aufsätze I. Stuttgart, 1899. S. 316 und 319.
s ) Sering: Die innere Kolonisation loc. cit. S. 110.