Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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les derselben für die Zeit der Heu- oder Getreideernte auch 
Leistungen ausbedingen; und obzwar diese Naturalleistungen 
persönliche und nicht dem Gute auferlegte sind, demnach drit 
ten Personen, d. h. einem jeden späteren neuen Besitzer gegen 
über mit. Hechts Wirksamkeit auch nicht geltend gemacht wer 
den können: kann der Rentengutsverkäufer dennoch dadurch, 
dass er sich ein Vorkaufsrecht ausbedingen kann, seine An 
sprüche bezüglich dieser Arbeitsleistungen auch gegen alle jene 
Rechtsnachfolger, die nicht Universalerben des ersten Käufers 
sind, zur Geltung bringen und sichern, und hiedurch die Ar 
beitsleistungen verewigen. Denn der Rentengutsbegründer wird 
von seinem Vorkaufsrechte gegen alle jene Rechtsnachfolger des 
ersten Käufers Gebrauch machen, die sich weigern die Arbeits 
leistungen zu übernehmen. 1 ) 
Die Verfügungen der preussischen Rentengutsgesetzgebung, 
welche die Wiedereinführung der Schollenpflichtigkeit ermög 
lichen, greift Brentano in seinen neueren Werken * 2 ) scharf an 
und gibt diesbezüglich auch Sering 3 ) seinem Bedenken Aus 
druck. «Die Wiedereinführung der Möglichkeit — schreibt Bren 
tano — Grund und Boden gegen unablösbare Renten zu ver- 
äussern und damit ein Obereigenthum zu begründen, mag zwar 
einige. Grossgrundbesitzer zur Begründung von Rentengütem 
veranlassen, indem sie ihnen die Möglichkeit gibt, ihr Eigen 
thum zu veräussern und es gleichzeitig doch zu behalten. Allein 
wo von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, müssen 
gerade die tüchtigsten Landwirte vom Erwerbe von Rentengütern 
abgeschreckt werden.» 
Die gesetzlich gegebene Möglichkeit der Unablösbarkeit 
der Rente ist ohne Zweifel eine bedenkliche Verfügung des Ge 
setzes. Derselben ist jedoch aus praktischem Gesichtspunkte 
keine grössere Bedeutung beizumessen, denn — wie bereits 
erwähnt — die Ausbedingung einer unablösbaren Rente ist in 
der Praxis bisher noch nicht vorgekommen; die Ursache davon 
ist, abgesehen von der Abneigung der Interessenten, dass sol 
chen unablösbaren Renten die durch die Staatsbeihilfe gewähr 
ten Vortheile (Ablösbarkeit, Kostenersparniss) nicht zustehen. 
Brentano’s Angriffe sind somit übertrieben, Sering’s Be 
denken überflüssig. 
D Das Formular eines Vertrages bezüglich Ausbedingung solcher Arbeits 
leistungen, siehe bei Waldhecker (cit. Arbeit. S. 70). 
2 ) L ti j o Brentano: Agrarpolitik I. Stuttgart, 1897. S. 135 und 
137; ferner: Gesammelte Aufsätze I. Stuttgart, 1899. S. 316 und 319. 
s ) Sering: Die innere Kolonisation loc. cit. S. 110.
	        
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