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Nachdem die Ablösung der Renten nur insofern erfolgen
kann, als der Rentengutsbesitzer nicht sehr verschuldet ist,
wird offensichtlich das Rentenablösungsrecht der Miterben in
vielen Fällen praktisch nicht geltend gemacht werden können.
Dies kann jedoch kein Grund zur Stellungnahme gegen, das Ge
setz sein, denn die Bedeutung desselben fällt auch dann ins Auge,
wenn wir in Anbetracht nehmen, dass das Gesetz zur Sicherung
der Lebensfähigkeit und der weiteren Existenz der bereits be
stehenden, noch nicht verschuldeten und der erst nachher zu
errichtenden Rentengüter unbedingt nothwendig ist.
Wenn wir daher auf Grund des bisher Gesagten über die
ganze preussische Ansiedelungspolitik ein Urtheil fällen sollen,
so dürfen wir, trotz der bedeutenden Verschuldung der Renten
güter und trotz einiger bedenklichen Verfügungen des Ge
setzes, die ganze preussische Rentengutsgesetzgebung nicht als
eine erfolglose betrachten, wie dies Einige (Brenta no, Hai-
n i s c h) mit einseitiger Übertreibung behaupten, indem sie ver
gessen, dass auch die durch das Rentengutssystem zu verwirk
lichen beabsichtigte mächtigte wirtschaftspolitische Aktion, mit
Anfangsschwierigkeiten zu kämpfen hatte und wenn auch diesen,
besonders zufolge der schweren Irrthümer bei Feststellung des
Taxwerthes der Grundstücke, ein Theil der ersten Rentenguts
gründungen zum Opfer fiel, müssen wir die Ergebnisse im Gros
sen und Ganzen als vollständig zufriedenstellende bezeichnen,
worauf im Übrigen auch die vorher angeführten neuesten ziffer-
massigen Daten lebhaft deuten. Denn man darf sich nicht ver
hehlen, dass es sich bei der 'Rentengutspolitik nicht um eine
von schnell sichtbaren Erfolgen begleitete Aufgabe handelt, son
dern um eine planmässige Aktion des Staates, deren Erfolge erst
nach einer umfangreichen, angestrengten und mindestens ein
Menschenalter ausfüllenden Arbeit hervortreten werden. Der
preussische Staat war sich dessen bewusst, als er diese Gesetze
brachte. 1 )
Übrigens ist die günstige Wirkung der Ansiedelungsaktion
an einigen Erscheinungen bereits sichtbar. Wir glauben näm
lich, dass die vom Jahre 1891 an ständige Abnahme der Zahl
der Auswanderer theilweise mit der allmälig zunehmenden Wir
kung der Rentengutsgesetze in causalen Zusammenhang gebracht
werden kann, denn während aus Westpreussen und Posen im
D Entwurf eines Gesetzes betr. die Beförderung der
Errichtung von R ent eng ütern. Nr. 233. Haus d. Abg. 17. Leg.-Per.
EIII. Sess. 1890/91 (S. 9).