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Wirtschaften ausmachen und ihr Flächeninhalt sich dennoch
nur auf 5,84% des Flächeninhaltes der gesamten Wirtschaften
beläuft; während die Wirtschaften unter 100 Joch 99,01% der
Zahl der gesamten Wirtschaften betragen, ihr Umfang nur
52,34% des Flächeninhaltes der sämmtlichen Wirtschaften aus-
macht; dass die nicht einmal mit ein Perzent (0,83%) vertretenen
mittleren Wirtschaften nur 15,37% des Flächeninhaltes der
Wirtschaften einnehmen, gegenüber der mit 0,16% nachgewie
senen grossen Wirtschaften, welche vom Areal der gesamten
Wirtschaften 32,29% in Anspruch nehmen.
Diese Daten beweisen, dass der Mittelgrundbesitz von zwei
Seiten gerieben: th'eils zu Kleingründbositz zerbröckelt, th'eils
in den Grossgrundhesitz aufgesaugt wurde, ferner,, dass die Zer
splitterung des Grundbesitzes in Ungarn eine sehr grosse ist
und fortwährend zunimmt, welcher Prozess zur Überhandnahme
der Zwergwirtschaften, zur Errichtung von unlebensfähigen
Wirtschaften und hiedurch zu wirtschaftlichen Unzukömmlich
keiten führt. Nachdem auf der durch Erbtheilung zerstückelten
kleinen Grundparzelle der Unterhalt sehr oft nicht gesichert
erscheint, ist der Besitzer durch die zwingende Noth darauf
angewiesen, die den Erbantheil bildende Grundparzelle allmälig
zu vergrössern. Das in dieser Weise hervortretende Streben
nach Grunderwerb kommt in der übertriebenen Nachfrage nach
Grundbesitz zum Ausdruck und führt der Bodenhunger des Be
sitzers der durch Erbtheilung zerstückelten Parzellen, indem er
den Yerkehrswerth des Grundbesitzes über den Ertragswerth
hinaus übertreibt, zufolge Eintragung des restlichen überhohen
Kaufpreises, zu einer improduktiven Verschuldung. Die unbe
schränkte Zertheilbarkeit führt in vielen Fällen nicht zur Zu
nahme der Zahl der selbständigen Wirtschaften, sondern ziehl,
im Gegentheil, die Abnahme derselben nach sich.
Die Zertheilung in natura der kleineren Nachlassgüter unter
die Miterben ist nach dem thatsächlichen Zustande — vom
Gesichtspunkt einer gesunden Gütervertheilung — schädlich, da
sie zu einer weiteren und noch stärkeren Zersplitterung unse
res ohnedies übermässig zerstückelten Grundbesitzsystems führt,
ln Ungarn, so wie überall, wo eine Erbtheilung in natura ge
bräuchlich ist, schafft das Erbrecht von Jahr zu Jahr zahlreiche
nicht mehr lebensfähige Güter.
Die zweite Art der Regelung der Nachlassvertheilung: die
Übernahme des Erbschaftsgutes seitens eines Erben ist wieder
— nach dem thatsächlichen Zustande — da der das Gut über
nehmende Anerbe seine Miterben bis zur Höhe ihrer Erbpor