Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Wirtschaften ausmachen und ihr Flächeninhalt sich dennoch 
nur auf 5,84% des Flächeninhaltes der gesamten Wirtschaften 
beläuft; während die Wirtschaften unter 100 Joch 99,01% der 
Zahl der gesamten Wirtschaften betragen, ihr Umfang nur 
52,34% des Flächeninhaltes der sämmtlichen Wirtschaften aus- 
macht; dass die nicht einmal mit ein Perzent (0,83%) vertretenen 
mittleren Wirtschaften nur 15,37% des Flächeninhaltes der 
Wirtschaften einnehmen, gegenüber der mit 0,16% nachgewie 
senen grossen Wirtschaften, welche vom Areal der gesamten 
Wirtschaften 32,29% in Anspruch nehmen. 
Diese Daten beweisen, dass der Mittelgrundbesitz von zwei 
Seiten gerieben: th'eils zu Kleingründbositz zerbröckelt, th'eils 
in den Grossgrundhesitz aufgesaugt wurde, ferner,, dass die Zer 
splitterung des Grundbesitzes in Ungarn eine sehr grosse ist 
und fortwährend zunimmt, welcher Prozess zur Überhandnahme 
der Zwergwirtschaften, zur Errichtung von unlebensfähigen 
Wirtschaften und hiedurch zu wirtschaftlichen Unzukömmlich 
keiten führt. Nachdem auf der durch Erbtheilung zerstückelten 
kleinen Grundparzelle der Unterhalt sehr oft nicht gesichert 
erscheint, ist der Besitzer durch die zwingende Noth darauf 
angewiesen, die den Erbantheil bildende Grundparzelle allmälig 
zu vergrössern. Das in dieser Weise hervortretende Streben 
nach Grunderwerb kommt in der übertriebenen Nachfrage nach 
Grundbesitz zum Ausdruck und führt der Bodenhunger des Be 
sitzers der durch Erbtheilung zerstückelten Parzellen, indem er 
den Yerkehrswerth des Grundbesitzes über den Ertragswerth 
hinaus übertreibt, zufolge Eintragung des restlichen überhohen 
Kaufpreises, zu einer improduktiven Verschuldung. Die unbe 
schränkte Zertheilbarkeit führt in vielen Fällen nicht zur Zu 
nahme der Zahl der selbständigen Wirtschaften, sondern ziehl, 
im Gegentheil, die Abnahme derselben nach sich. 
Die Zertheilung in natura der kleineren Nachlassgüter unter 
die Miterben ist nach dem thatsächlichen Zustande — vom 
Gesichtspunkt einer gesunden Gütervertheilung — schädlich, da 
sie zu einer weiteren und noch stärkeren Zersplitterung unse 
res ohnedies übermässig zerstückelten Grundbesitzsystems führt, 
ln Ungarn, so wie überall, wo eine Erbtheilung in natura ge 
bräuchlich ist, schafft das Erbrecht von Jahr zu Jahr zahlreiche 
nicht mehr lebensfähige Güter. 
Die zweite Art der Regelung der Nachlassvertheilung: die 
Übernahme des Erbschaftsgutes seitens eines Erben ist wieder 
— nach dem thatsächlichen Zustande — da der das Gut über 
nehmende Anerbe seine Miterben bis zur Höhe ihrer Erbpor
	        
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