Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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die  Erben  in  39.939  Fällen,  also  in  mehr  als  ein  Drittel  der  Fälle'
(37,6%)  gezwungen,  mittelst  Aufnahme  eines  Hypothekardarlehens ­
  die  Erbtheilung  zu  regeln  und  durchzuführen;  und  unter
diesem  Titel  werden  jährlich  im  Durchschnitte  mehr  als  14
Millionen  Kronen  neue  Lasten  auf  die  Grundbesitze  intabulirt.
Dies  wäre  an  und  für  sich,  im  Verhältnisse  zu  der  Gesamtheit
der  jährlich  intabulirten  Lasten,  eine  verschwindend  geringe
Last.  Wir  dürfen  aber  nicht  unbeachtet  lassen,  dass  hier  nicht
so  sehr  die  Höhe  der  Lasten,  als  mehr  die  Zahl  der  Fälle  und
jener  Umstand  in  Anbetracht  zu  nehmen  ist,  dass  es  sich  hier
überwiegend  um  Güter  mit  geringem  Werth  handelt,  was  auch
daraus  ersichtlich  ist,  dass  der  Durchschnitt  der  behufs  Regelung ­
  der  Erbtheilung,  beziehentlich  zwecks  Abfindung  der  Miterben ­
  in  Barem  bis  zur  Höhe  ihres  Erbantheiles  vom  Anerben
aufgenommenen  Hypothekardarlehen  auf  359  Kronen  zu  stehen
kommt.
Wir  haben  den  Beweis  erbracht,  dass  in  Intestaterbfällen,
unter  den  heimischen  Verhältnissen,  die  Zertheilung  des  Naclilassgutes
  in  natura  unter  die  Miterben,  vom  Gesichtspunkte  der
weiteren  Zersplitterung  unseres  ohnehin  schon  zu  sehr  zerstückelten ­
  Grundbesitzsystems  und  des  Zerfaliens  in  unlebensfähige ­
  Wirtschaften;  die  Übernahme  des  Erbschaftsgutes  durch
einen  Erben  und  die  Abfindung  der  übrigen  Miterben  in  Barem,
vom  Gesichtspunkte  der  Überlastung  und  Verschuldung  des  Anerbengutes; ­
  der  Verkauf  des  Erbschaftsgutes  in  gemeinschaftlichen ­
  Übereinkommen  und  die  Theilung  des 1  Erlöses  darum  nachtheilig ­
  ist,  weil  bei  diesen  Arten  der  Erbtheilung  dem  im  Interesse ­
  der  wirtschaftlichen  Stabilität  der  Besitzverhältnisse  unbedingt ­
  zu  sichernden  Erfordernisse  nicht  Rechnung  getragen  wird.
Die  mit  der  Einverleibung  eines  überhohen  Kaufschillingsrestes ­
  und  durch  die  zwecks  Abfindung  der  Miterben  in  Barem
auf  genommenen  drückenden  Hypothekardarlehen  eintretende  unproduktive ­
  Verschuldung,  sowie  die  mit  den  anderen  Arten  der
Regelung  des  Grundbesitznachlasses  verbundenen  nachtheiligen
wirtschaftlichen  Wirkungen  treten  mit  der  Verwirklichung  des
in  unserem  Rechtssystem  unbekannten  Rentengutssystems,  zufolge ­
  der  wirtschaftlichen  und  rechtlichen  Eigenart  dieses  Instituts ­
  nicht,  ein.
Das  Rentengut  —■  für  dessen  institutsweise  Schaffung
in  Ungarn  die  Bestrebung  nicht  fehlt,  da  in  dem  über  den  Gesetzentwurf ­
  betreffend  die  innere  Kolonisation  von  der  volkswirtschaftlichen ­
  Kommission  des  Abgeordnetenhauses  erstatteten ­
  Bericht  die  Errichtung  einer  Rentenbank  beantragt  wird  —
            
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