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die Erben in 39.939 Fällen, also in mehr als ein Drittel der Fälle'
(37,6%) gezwungen, mittelst Aufnahme eines Hypothekardarlehens
die Erbtheilung zu regeln und durchzuführen; und unter
diesem Titel werden jährlich im Durchschnitte mehr als 14
Millionen Kronen neue Lasten auf die Grundbesitze intabulirt.
Dies wäre an und für sich, im Verhältnisse zu der Gesamtheit
der jährlich intabulirten Lasten, eine verschwindend geringe
Last. Wir dürfen aber nicht unbeachtet lassen, dass hier nicht
so sehr die Höhe der Lasten, als mehr die Zahl der Fälle und
jener Umstand in Anbetracht zu nehmen ist, dass es sich hier
überwiegend um Güter mit geringem Werth handelt, was auch
daraus ersichtlich ist, dass der Durchschnitt der behufs Regelung
der Erbtheilung, beziehentlich zwecks Abfindung der Miterben
in Barem bis zur Höhe ihres Erbantheiles vom Anerben
aufgenommenen Hypothekardarlehen auf 359 Kronen zu stehen
kommt.
Wir haben den Beweis erbracht, dass in Intestaterbfällen,
unter den heimischen Verhältnissen, die Zertheilung des Naclilassgutes
in natura unter die Miterben, vom Gesichtspunkte der
weiteren Zersplitterung unseres ohnehin schon zu sehr zerstückelten
Grundbesitzsystems und des Zerfaliens in unlebensfähige
Wirtschaften; die Übernahme des Erbschaftsgutes durch
einen Erben und die Abfindung der übrigen Miterben in Barem,
vom Gesichtspunkte der Überlastung und Verschuldung des Anerbengutes;
der Verkauf des Erbschaftsgutes in gemeinschaftlichen
Übereinkommen und die Theilung des 1 Erlöses darum nachtheilig
ist, weil bei diesen Arten der Erbtheilung dem im Interesse
der wirtschaftlichen Stabilität der Besitzverhältnisse unbedingt
zu sichernden Erfordernisse nicht Rechnung getragen wird.
Die mit der Einverleibung eines überhohen Kaufschillingsrestes
und durch die zwecks Abfindung der Miterben in Barem
auf genommenen drückenden Hypothekardarlehen eintretende unproduktive
Verschuldung, sowie die mit den anderen Arten der
Regelung des Grundbesitznachlasses verbundenen nachtheiligen
wirtschaftlichen Wirkungen treten mit der Verwirklichung des
in unserem Rechtssystem unbekannten Rentengutssystems, zufolge
der wirtschaftlichen und rechtlichen Eigenart dieses Instituts
nicht, ein.
Das Rentengut —■ für dessen institutsweise Schaffung
in Ungarn die Bestrebung nicht fehlt, da in dem über den Gesetzentwurf
betreffend die innere Kolonisation von der volkswirtschaftlichen
Kommission des Abgeordnetenhauses erstatteten
Bericht die Errichtung einer Rentenbank beantragt wird —