142
geeigneten Bodenfläche und zwischen der Zahl der ländlichen
Arbeiter thatsächlich besteht, welches Missverhältuiss, sowie die
Nothwendigkeit der Behebung dieses Missverhältnisses auch durch
den Gesetzentwurf über die innere Colonisation zugestanden
wird. 1 ) (' h
Dem Grundbesitzverkehr steht aber, unter unserem Grundbesitzsystem:,
noch ein anderes, grosses und vom volkswirtschaftlichen
Standpunkte oft auch schädliches 1 linderniss im Wege.
Nämlich, djass das Hypothekarglut, welches aus rechtlichem Gesichtspunkte
ein einheitliches Ganzes bildet, 2 ) und dessen jedes
Atom durch das Pfandrecht des Hypothekargläubigers festgehalten
wird, sehr oft wegen djer Willkür des Hypothekargläubigers nicht
parzellirt werden kann, gegen dessen Willen eine lastenfreie Abschreibung
vom Hypothekargute nicht zulässig ist. Nach dlem thatsächlichen
Rechtszustandje, wird somit eine zweckmässige Bodenzertheilung
und Grundbesitzverkehr oft gehindert. Punkt d) des §
56 der Grundbuchsverordnung verfügt nämlich: «Falls der Grundbuchskörper,
von welchem eine Abschreibung zu erfolgen hat, belastet
erscheint, ist zu diesem; Behufs die Zustimmung der Hypothekargläubiger
beizubringen; ausgenommen, däss djie Abschreibung
nicht mit einer Schädigung der Sicherheit derselben verbunden
ist, worüber das Gericht, unter vorheriger Anhörung der
Gläubiger, nach eigenem Gutdünken entscheidet.» Djie Entscheidung
des Gerichtes kann sich nur auf jene Frage erstrecken, ob das
Gut durch die Parzellirung von seinem Werthe nicht soviel einbüsst,
dass die Forderung für den Fall, als dieselbe auf das Trennstück,
als Nebenhypothek, übertragen wird, gefährdet erscheint.
Eine lastenfreie Abschreibung kann aber das Gericht in keinem
Falle anordnen, 3 ) wenngleich 1 z. B. auch die Hälfte der dem Hypothekars
cbuldner gehörigen Liegenschaft zur Sicherstellung des
Tabulargläubigers genügen würde. Heute ist es dem! Schuldner unmöglich
einen Theil seiner als Hypothek dienenden Liegenschaft
zu parzelliren und zu verkaufen. Er kann dies nicht t.hun, da
sollte er ihn parzelliren, die Parzellen, als Nebenhypotheke, auch 1
nach der Abtrennung eine Simultanhypothek mit jenem Grund-*)
Orszäggyülesi iromanyok. (Drucksachen des Reichstages.)
1893. Band X. (S. 233.)
2 ) Telekkönyvi r e n d e 1 e t. (Grundbuchsverordnung.) § 55.
3 ) Dr. Imling: A magyar telekkönyvi rendtartäs mai
ervenyeben. (Die ungarische Grundbuchsordnung in ihrer heutigen Geltung.)
Budapest, 1893. (S. 182.) Auch die Entscheidung des obersten Gerichtshofes
sub Nr. 4027/873 sagt ausdrücklich: » Eine lastenfreie Abschreibung
kann ohne Zustimmung der Hypothekargläubiger nicht angeordnet
werden.« [D t ä r (Decisionssammlung) a. F. B. IX. S. 227.]