Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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geeigneten  Bodenfläche  und  zwischen  der  Zahl  der  ländlichen
Arbeiter  thatsächlich  besteht,  welches  Missverhältuiss,  sowie  die
Nothwendigkeit  der  Behebung  dieses  Missverhältnisses  auch  durch
den  Gesetzentwurf  über  die  innere  Colonisation  zugestanden
wird. 1 )  ('  h
Dem  Grundbesitzverkehr  steht  aber,  unter  unserem  Grundbesitzsystem:, ­
  noch  ein  anderes,  grosses  und  vom  volkswirtschaftlichen ­
  Standpunkte  oft  auch  schädliches  1  linderniss  im  Wege.
Nämlich,  djass  das  Hypothekarglut,  welches  aus  rechtlichem  Gesichtspunkte ­
  ein  einheitliches  Ganzes  bildet, 2 )  und  dessen  jedes
Atom  durch  das  Pfandrecht  des  Hypothekargläubigers  festgehalten
wird,  sehr  oft  wegen  djer  Willkür  des  Hypothekargläubigers  nicht
parzellirt  werden  kann,  gegen  dessen  Willen  eine  lastenfreie  Abschreibung ­
  vom  Hypothekargute  nicht  zulässig  ist.  Nach  dlem  thatsächlichen
  Rechtszustandje,  wird  somit  eine  zweckmässige  Bodenzertheilung
  und  Grundbesitzverkehr  oft  gehindert.  Punkt  d)  des  §
56  der  Grundbuchsverordnung  verfügt  nämlich:  «Falls  der  Grundbuchskörper, ­
  von  welchem  eine  Abschreibung  zu  erfolgen  hat,  belastet ­
  erscheint,  ist  zu  diesem;  Behufs  die  Zustimmung  der  Hypothekargläubiger ­
  beizubringen;  ausgenommen,  däss  djie  Abschreibung ­
  nicht  mit  einer  Schädigung  der  Sicherheit  derselben  verbunden ­
  ist,  worüber  das  Gericht,  unter  vorheriger  Anhörung  der
Gläubiger,  nach  eigenem  Gutdünken  entscheidet.»  Djie  Entscheidung ­
  des  Gerichtes  kann  sich  nur  auf  jene  Frage  erstrecken,  ob  das
Gut  durch  die  Parzellirung  von  seinem  Werthe  nicht  soviel  einbüsst,
  dass  die  Forderung  für  den  Fall,  als  dieselbe  auf  das  Trennstück, ­
  als  Nebenhypothek,  übertragen  wird,  gefährdet  erscheint.
Eine  lastenfreie  Abschreibung  kann  aber  das  Gericht  in  keinem
Falle  anordnen, 3 )  wenngleich 1  z.  B.  auch  die  Hälfte  der  dem  Hypothekars ­
  cbuldner  gehörigen  Liegenschaft  zur  Sicherstellung  des
Tabulargläubigers  genügen  würde.  Heute  ist  es  dem!  Schuldner  unmöglich ­
  einen  Theil  seiner  als  Hypothek  dienenden  Liegenschaft
zu  parzelliren  und  zu  verkaufen.  Er  kann  dies  nicht  t.hun,  da
sollte  er  ihn  parzelliren,  die  Parzellen,  als  Nebenhypotheke,  auch 1
nach  der  Abtrennung  eine  Simultanhypothek  mit  jenem  Grund-*)
  Orszäggyülesi  iromanyok.  (Drucksachen  des  Reichstages.)
1893.  Band  X.  (S.  233.)
2 )  Telekkönyvi  r  e  n  d  e  1  e  t.  (Grundbuchsverordnung.)  §  55.
3 )  Dr.  Imling:  A  magyar  telekkönyvi  rendtartäs  mai
ervenyeben.  (Die  ungarische  Grundbuchsordnung  in  ihrer  heutigen  Geltung.) ­
  Budapest,  1893.  (S.  182.)  Auch  die  Entscheidung  des  obersten  Gerichtshofes ­
  sub  Nr.  4027/873  sagt  ausdrücklich:  »  Eine  lastenfreie  Abschreibung ­
  kann  ohne  Zustimmung  der  Hypothekargläubiger  nicht  angeordnet ­
  werden.«  [D  t  ä  r  (Decisionssammlung)  a.  F.  B.  IX.  S.  227.]
            
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