für den Ansiedler zur Aufführung eines Hauses, für ein 400 Gulden
nicht übersteigendes und höchstens: mit fünf Procenf verzinsliches
Darlehen zu sorgen. Sowohl die Ansiedelung, als auch die Zusiedelung
ist |an eine behördliche Concession gebunden, bezüglich
deren Ertheilung oder Versagung endgiltig der Ackerbauminister
entscheidet, der die Ansiedelungsconcession vertweigern, kann,
falls die Bedingungen des Vertrages den Ansiedlern so drückende
Verbindlichkeiten auferlegen, dass nach Entrichtung derselben
und der öffentlichen Abgaben der Unterhalt der Ansiedler und
ihre weitere erfolgreiche wirtschaftliche Gebarung gefährdet wäre.
Zur Durchführung der Ansiedlungen seitens des Staates stellt
der Staat fondsmässig zu verwaltende und nur zu Ansiedelungszwecken
(Ankauf von Gütern, Aufführung von Gebäuden für Ansiedler,
Melioration) verwendbare drei Millionen Gulden dem
Ackerbauminister zur Verfügung. Der Capitalstock dieses Fonds
darf nicht aufgebraucht werden; nach den aus diesem Fonds den
Ansiedlern zu gewährenden Vorschüssen darf von den( Ansiedlern
an Zinsen nicht mehr 1 als 4°/o emgehoben! werden. Bei staatlichen
Ansiedelungen kann den Ansiedlern! ein Baudarlehen bis zur Höhe
von 400 Gulden gewährt, sowie auch die Begünstigung eingeräumt
werden, wonach der Kaufpreis, in den ersten zwei Jahren' nicht zu
tilgen, sondern nur 4°/o Zinsen 1 zu zahlen und die Tilgung mit
dem dritten Jahre zu beginnen sei. Nach erfolgter Entrichtung
der ersten KaufsChillingsrate ist das Eigenthumsrecht an dem Ansiedelung'sgute
auf dien Namen des Ansiedlers grundbüfeherli ch
einzutragen; bis zur Höhe des restlichen Kaufschilligskapitals, dessen
Zinsen und des etwa 'gewährten Baudarlehens; ist das Pfandrecht
zu Gunsten des Fiscus einzuverleiben; gleichfalls zu Gunsten
des Fiscus wihd das: auf das Ansiedelungsgut bezügliche Vorkaufsrecht
intabulirt, welches darin besteht, dass falls der Ansiedler
seine Liegenschaften innerhalb fünfzehn 1 Jahren an einen Andern,
als an seine gesetzlichen Deszendenten, oder seinen Ehegenossen
veräussem wollte; er verpflichtet ist, den Ankauf des
Gutes dem FisCus anzubieten. .Jener Ansiedler, der 1 mit seinen', Zahlungen
zwei Jahre im) Rückstände ist, kann aus s)ein)er Stelle in
gerichtlichen Wege, auf Grund des summarischen Verfahrens,
entfernt werden. Das Gesetz sichert den zwischen dem' Fiscus
und den Ansiedlern zu schliessenden Ansiedlungsgrundverträgen
und den hieraus sich ergebenden ertsmäligen, bücherlichen Ueber 1 -
tragungen die Stempel- und Gebührenfreiheit. Nachdem sich die
Verfügungen des Gesetzes auf Sn der Landwirtschaft thätige Ansiedler
beziehen, können dieselben auf die Ansiedelung von gewerblichen
Arbeitern nicht angewendet werden, ebenso auch a d