Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

für  den  Ansiedler  zur  Aufführung  eines  Hauses,  für  ein  400  Gulden
nicht  übersteigendes  und  höchstens:  mit  fünf  Procenf  verzinsliches
Darlehen  zu  sorgen.  Sowohl  die  Ansiedelung,  als  auch  die  Zusiedelung
  ist  |an  eine  behördliche  Concession  gebunden,  bezüglich
deren  Ertheilung  oder  Versagung  endgiltig  der  Ackerbauminister
entscheidet,  der  die  Ansiedelungsconcession  vertweigern,  kann,
falls  die  Bedingungen  des  Vertrages  den  Ansiedlern  so  drückende
Verbindlichkeiten  auferlegen,  dass  nach  Entrichtung  derselben
und  der  öffentlichen  Abgaben  der  Unterhalt  der  Ansiedler  und
ihre  weitere  erfolgreiche  wirtschaftliche  Gebarung  gefährdet  wäre.
Zur  Durchführung  der  Ansiedlungen  seitens  des  Staates  stellt
der  Staat  fondsmässig  zu  verwaltende  und  nur  zu  Ansiedelungszwecken ­
  (Ankauf  von  Gütern,  Aufführung  von  Gebäuden  für  Ansiedler, ­
  Melioration)  verwendbare  drei  Millionen  Gulden  dem
Ackerbauminister  zur  Verfügung.  Der  Capitalstock  dieses  Fonds
darf  nicht  aufgebraucht  werden;  nach  den  aus  diesem  Fonds  den
Ansiedlern  zu  gewährenden  Vorschüssen  darf  von  den(  Ansiedlern
an  Zinsen  nicht  mehr 1  als  4°/o  emgehoben!  werden.  Bei  staatlichen
Ansiedelungen  kann  den  Ansiedlern!  ein  Baudarlehen  bis  zur  Höhe
von  400  Gulden  gewährt,  sowie  auch  die  Begünstigung  eingeräumt
werden,  wonach  der  Kaufpreis,  in  den  ersten  zwei  Jahren'  nicht  zu
tilgen,  sondern  nur  4°/o  Zinsen 1  zu  zahlen  und  die  Tilgung  mit
dem  dritten  Jahre  zu  beginnen  sei.  Nach  erfolgter  Entrichtung
der  ersten  KaufsChillingsrate  ist  das  Eigenthumsrecht  an  dem  Ansiedelung'sgute
  auf  dien  Namen  des  Ansiedlers  grundbüfeherli  ch
einzutragen;  bis  zur  Höhe  des  restlichen  Kaufschilligskapitals,  dessen ­
  Zinsen  und  des  etwa  'gewährten  Baudarlehens;  ist  das  Pfandrecht ­
  zu  Gunsten  des  Fiscus  einzuverleiben;  gleichfalls  zu  Gunsten
des  Fiscus  wihd  das:  auf  das  Ansiedelungsgut  bezügliche  Vorkaufsrecht ­
  intabulirt,  welches  darin  besteht,  dass  falls  der  Ansiedler ­
  seine  Liegenschaften  innerhalb  fünfzehn 1  Jahren  an  einen  Andern, ­
  als  an  seine  gesetzlichen  Deszendenten,  oder  seinen  Ehegenossen ­
  veräussem  wollte;  er  verpflichtet  ist,  den  Ankauf  des
Gutes  dem  FisCus  anzubieten.  .Jener  Ansiedler,  der 1  mit  seinen',  Zahlungen ­
  zwei  Jahre  im)  Rückstände  ist,  kann  aus  s)ein)er  Stelle  in
gerichtlichen  Wege,  auf  Grund  des  summarischen  Verfahrens,
entfernt  werden.  Das  Gesetz  sichert  den  zwischen  dem'  Fiscus
und  den  Ansiedlern  zu  schliessenden  Ansiedlungsgrundverträgen
und  den  hieraus  sich  ergebenden  ertsmäligen,  bücherlichen  Ueber 1 -
tragungen  die  Stempel-  und  Gebührenfreiheit.  Nachdem  sich  die
Verfügungen  des  Gesetzes  auf  Sn  der  Landwirtschaft  thätige  Ansiedler ­
  beziehen,  können  dieselben  auf  die  Ansiedelung  von  gewerblichen ­
  Arbeitern  nicht  angewendet  werden,  ebenso  auch  a  d
            
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