Object: Das Konkursverfahren

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Erweiterung der Konkursmasse durch Knfechtung. 
Deckung nicht beweist, daß ihm eine Absicht des Gemeinschuldners, 
ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht bekannt war. 
Rechtshandlungen, welche früher *) als sechs Monate vor der Er 
öffnung des Ronkursverfahrens erfolgt sind, können aus dem 
Grunde einer Kenntnis der Zahlungseinstellung nicht angefochten 
werden- abgesehen von ihrer Anfechtbarkeit in den unten unter 
2 und 3 behandelten Fällen können sie auch wegen Kenntnis 
des Lröffnungsantrages anfechtbar sein- der letztere Fall wird 
aber nicht oft vorkommen, weil ein Konkursantrag im allgemeinen 
kurze Zeit nach der Einreichung verbeschieden wird und es infolge 
dessen nicht leicht vorkommt, daß die Rechtshandlung länger als 
sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens, jedoch bereits 
in Kenntnis des vorliegens des Lröffnungsantrages erfolgt ist. 
2. Die Abfichtsanfechtung2). Anfechtbar find hiernach 
Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner in der dem anderen 
Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benach 
teiligen, vorgenommen hat. Daß der Begünstigte die Absicht 
des Gcmeinschuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, gekannt 
hat, ist im Streitfälle vom Konkursverwalter zu beweisen. Eine 
Ausnahme gilt für die in dem letzten Jahre vor der Eröffnung 
des Verfahrens geschloffenen entgeltlichen Verträge des Gemein 
schuldners mit gewissen nahen verwandten, nämlich 
mit seinem Ehegatten (vor oder während der Ehe), mit seinen 
oder seines Ehegatten verwandten in auf- und absteigender 
Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und halbbürtigen 
Geschwistern oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen. 
Bei Geschäften mit diesen Personen liegt der verdacht nahe, 
daß den Begünstigten die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger 
zu benachteiligen, bekannt gewesen ist. Sache dieser Rahver 
wandten ist es deshalb, gegenüber der Anfechtung zu beweisen, 
daß ihnen zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Ge 
meinschuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt 
gewesen ist. 
3. Die Schenkungsanfechtung^). Dhne weiteres sind an 
fechtbar: 
ä) Die in dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Ver 
fahrens von dem Gemeinschuldner vorgenommenen un 
entgeltlichen Verfügungen, foferne dieselben nicht ge- 
i, § 33 K0. 
2) § 31 Kffl. 
-) § 32 Kffl.
	        
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