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Erweiterung der Konkursmasse durch Knfechtung.
Deckung nicht beweist, daß ihm eine Absicht des Gemeinschuldners,
ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, nicht bekannt war.
Rechtshandlungen, welche früher *) als sechs Monate vor der Er
öffnung des Ronkursverfahrens erfolgt sind, können aus dem
Grunde einer Kenntnis der Zahlungseinstellung nicht angefochten
werden- abgesehen von ihrer Anfechtbarkeit in den unten unter
2 und 3 behandelten Fällen können sie auch wegen Kenntnis
des Lröffnungsantrages anfechtbar sein- der letztere Fall wird
aber nicht oft vorkommen, weil ein Konkursantrag im allgemeinen
kurze Zeit nach der Einreichung verbeschieden wird und es infolge
dessen nicht leicht vorkommt, daß die Rechtshandlung länger als
sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens, jedoch bereits
in Kenntnis des vorliegens des Lröffnungsantrages erfolgt ist.
2. Die Abfichtsanfechtung2). Anfechtbar find hiernach
Rechtshandlungen, welche der Gemeinschuldner in der dem anderen
Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benach
teiligen, vorgenommen hat. Daß der Begünstigte die Absicht
des Gcmeinschuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, gekannt
hat, ist im Streitfälle vom Konkursverwalter zu beweisen. Eine
Ausnahme gilt für die in dem letzten Jahre vor der Eröffnung
des Verfahrens geschloffenen entgeltlichen Verträge des Gemein
schuldners mit gewissen nahen verwandten, nämlich
mit seinem Ehegatten (vor oder während der Ehe), mit seinen
oder seines Ehegatten verwandten in auf- und absteigender
Linie, mit seinen oder seines Ehegatten voll- und halbbürtigen
Geschwistern oder mit dem Ehegatten einer dieser Personen.
Bei Geschäften mit diesen Personen liegt der verdacht nahe,
daß den Begünstigten die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger
zu benachteiligen, bekannt gewesen ist. Sache dieser Rahver
wandten ist es deshalb, gegenüber der Anfechtung zu beweisen,
daß ihnen zur Zeit des Vertragsabschlusses eine Absicht des Ge
meinschuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt
gewesen ist.
3. Die Schenkungsanfechtung^). Dhne weiteres sind an
fechtbar:
ä) Die in dem letzten Jahre vor der Eröffnung des Ver
fahrens von dem Gemeinschuldner vorgenommenen un
entgeltlichen Verfügungen, foferne dieselben nicht ge-
i, § 33 K0.
2) § 31 Kffl.
-) § 32 Kffl.