Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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den, das Nutzungseigenthum und das Eigenthum an der Subtanz 
des Bodens erschien sozusagen abgesondert, was mit der heutigen 
auf dem römischen Rechte basirenden Rechtsauffassung nicht in 
Einklang gebracht werden kann. Mit den Gesetzen vom Jahre 
1848 wurden die Unterthänigkeitsverhältnisse geregelt, die grund 
herrlichen Verbindlichkeiten aufgehoben, bezüglich des Grundbe 
sitzes kam die Idee und das Prinzip des vollen Eigenthumsrecht.es 
zur Geltung. Die Erbpacht der inneren Colonisation zu Grunde 
zu legen und hiedurch das Prinzip des getheilten Eigenthums wie 
dereinzuführen und zu verallgemeinern, wäre gleichbedeutend mit 
der Aenderung des heutigen liberalen Agrarrechtes in reaktionä 
rem Geiste. Mit; wenigen Ausnahmen zielte in ganz Mittel-Europa 
die neuere Gesetzgebung auf die vollständige Aufhebung der Erb 
pacht hin. 1 ) 
ln Frankreich hat § 530 des Code civil das erbpächtliche 
Rechtsverhältniss aufgehoben; das emphyteutische Rechtsverh'ält- 
niss kan sich höchtens auf 99 Jahre erstrecken, es ist jedochioffen- 
kundig, dass dies rechtlich mehr keine Erbpacht,, sondern eine 
langfristige Zeitpacht ist, welche aber dort Emphyteüse genannt 
wird. In Preussen wurde das Institut der Erbpacht dü!tch{ § 91des 
Gesetzes vom 2. März 1850 aufgehoben. Die mit der Rechtsauf- 
fassung der neueren Gesetzgebung im Widerspruche stehende, das 
g'etheilte Eigenthum zur Geltung verhelfende Erbpacht befrie 
digt auch den Bodenhunger nicht, welcher nach vollem Eigenthum 
strebt und hier würde die Auffassung des ungarischen Bauern, 
wonach er der Eigenthümer des von ihm bewirtschafteten Bodens 
sei, noch mehr zur Geltung kommen, nachdem bei den Erben des 
Ansiedlers die Erkenn (miss der .Natur des Rechtverhältnisses 
immer mehr verdunkelt. Dort, wo an ein und derselben Liegen 
schaft, der Colonisirende und der Ansiedler, also zwei Personen ein 
Erbrecht besitzen, wo das erbliche Rechtsverhältniss von den 
Bedingungen eines Vertrages abhängig ist, welcher in einer der 
Geburt der Interessenten weit vorangegangenen Zeit, also unter 
seither sehr veränderten Verhältnissen geschlossen wurde, dort 
ist eine Collision der Parteien mlit, der Zeit sozusagen unver 
meidlich. 
Untersuchen wir nun, was für Vortheile die Erbpacht im 
Dienste der inneren Colonisation hat? Sie fördert, erleichtert 
die innere Colonisation, nachdem sie den Grundbesitzerwerb ohne 
Kapitalleistung ermöglicht, wodurch in grösserer Zahl entspre- 
*) E. Nasse: Die wirtschaftliche Bedeutung von' Erbzins- und Erb 
pachtsverhältnissen. (Landwirtsch. Jahrbücher. VII. Berlin, 1878.) (S. 44.)
	        
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