Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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hat  der  Ansiedler  kein  Kaufschillingskapital  zu  leisten,  aber  er
wird  'auch  nicht  zum  0bereigenthümer  des  Grundbesitzes;  auch
bei  der  Erbpacht  erwirbt  der  Ansiedler  kein  volles  Eigenthum
und  in  vielen  Fällen  hat  er  noch  ein  nicht  geringes  Kapital  unter
dem  Titel  einer  Rechtsanerkennungsgebühr  zu  leisten.  Das  Rentensystem
  befriedigt  auch  den  Rodenhunger,  weil  es  volles  Eigenthum ­
  sichert,  was  auch  vom  Gesichtspunkte  der  sorgfältigen  Bewirtschaftung ­
  des  Rodens  von.  -Bedeutung  ist.  Hinsichtlich  der*
Bewirtschaftung  bewirkt  das  Eigenthum  Wunder. 1 )  Auf  die  ungarische ­
  ländliche  Bevölkerung  übt  die  Sicherung  von  Nutzungsrechten ­
  allein  keine  genügende  Anziehungskraft  aus.  Das  Rentensystem ­
  hat  ausserdem  den  Vortheil,  dass  es  dem  Colonisirenden
die  Möglichkeit  bietet,  sich  durteh  vertragsmässige  Beschränkung
der  Verfügungsfreiheit  des  Ansiedlers,  auf  die  Ansiedlung  und  die
Ansiedler  einen  nachhaltigen  Einfluss  zu  sichern,  was  zum  nachhaltigen ­
  Erfolge  der  Ansiedelungsaction  führt.  Besonders  bei  den
staatlichen  Coionisationen  ist  es  wichtig,  dass  dem  Colonisirenden
Einfluss  auf  die  Richtung  der  Ansiedelung  gesichert  werde,  wozu
ein  entsprechendes  Mittel  die  Ausbedingung  der  Unablösbarkeit
der  Rente  ist,  aber  immer  nur  die  Unablösbarkeit  eines  Theiles
der  Rente  auf  eine  gewisse  Zeit,  z.  B.  eines  Zehntels  der
Rente  auf  30  Jahre.  Die  Verewigung  der  Unablösbarkeit  der  ganzen ­
  Rente  Schafft  ein  persönliches  Abhängigkeitsverhältniss  lind
führt  zur  Schollenpflichtigkeit,  weshalb  eine  solche  vertragsmässige ­
  Vereinbarung  der  Parteien,  nie  zuzulassen  wäre  und  dies  umsoweniger, ­
  als  der  Einfluss  des  Colohisirenden  durch  beschränkte
Ausbedingungen  der  Unablösbarkeit  der  Rente  genügend  gesichert
wird.  Insolange  auf  dem  Ansiedelungsgute  eine  Rente  haftet,  sollte
die  Zertheilung  des  Gutes,  welche  die  Hereinbringung  der  Rente
erschwert  und  die  wirtschaftliche  Selbständigkeit  des  Gutes  gefährdet, ­
  oder  die  Vereinigung  desselben,  welche  sich  in  der  Aufsaugung ­
  des  Gutes  durch 1  die  Grossgrundbesitze  äussern  kann,  nur  mit
Zustimmung,  des  Ansiedelnden  zugelassen  werden,  welche  Zustimmung ­
  bei  der  privaten  Colonisation  durch  richterliche  Entscheidung ­
  ergänzt  werden  könnte.  Hiedurch  kann  die  Integrität  des
Bestandes  des  Ansiedlungsgutes  als  genügend  gesichert  betrachtet ­
  werden.  Dem  Colonisirenden  ist  das  in  §  17  des  Ges.-Art.
V  v.  J.  1894  umschriebene  Vorkaufsrecht  zu  sichern,  mit  der
1 )  »Th  ;  magic  of  property  works  wonders.«  »It  is  indeed  in  the  nature
of  things  that  permanent  ownership  should  be  more  fruitful  in  positive
results  thaii  a  fluctuating  and  precarious  tenure.«  John  Watson:  Tenancy
  and  ownership.  Cobden  Club  prize  essay.  London,  1891.  S.  113;  ferner
P  a  a  s  c  h  e:.  cit.  Abhandlung.  S.  225.
            
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