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hat der Ansiedler kein Kaufschillingskapital zu leisten, aber er
wird 'auch nicht zum 0bereigenthümer des Grundbesitzes; auch
bei der Erbpacht erwirbt der Ansiedler kein volles Eigenthum
und in vielen Fällen hat er noch ein nicht geringes Kapital unter
dem Titel einer Rechtsanerkennungsgebühr zu leisten. Das Rentensystem
befriedigt auch den Rodenhunger, weil es volles Eigenthum
sichert, was auch vom Gesichtspunkte der sorgfältigen Bewirtschaftung
des Rodens von. -Bedeutung ist. Hinsichtlich der*
Bewirtschaftung bewirkt das Eigenthum Wunder. 1 ) Auf die ungarische
ländliche Bevölkerung übt die Sicherung von Nutzungsrechten
allein keine genügende Anziehungskraft aus. Das Rentensystem
hat ausserdem den Vortheil, dass es dem Colonisirenden
die Möglichkeit bietet, sich durteh vertragsmässige Beschränkung
der Verfügungsfreiheit des Ansiedlers, auf die Ansiedlung und die
Ansiedler einen nachhaltigen Einfluss zu sichern, was zum nachhaltigen
Erfolge der Ansiedelungsaction führt. Besonders bei den
staatlichen Coionisationen ist es wichtig, dass dem Colonisirenden
Einfluss auf die Richtung der Ansiedelung gesichert werde, wozu
ein entsprechendes Mittel die Ausbedingung der Unablösbarkeit
der Rente ist, aber immer nur die Unablösbarkeit eines Theiles
der Rente auf eine gewisse Zeit, z. B. eines Zehntels der
Rente auf 30 Jahre. Die Verewigung der Unablösbarkeit der ganzen
Rente Schafft ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss lind
führt zur Schollenpflichtigkeit, weshalb eine solche vertragsmässige
Vereinbarung der Parteien, nie zuzulassen wäre und dies umsoweniger,
als der Einfluss des Colohisirenden durch beschränkte
Ausbedingungen der Unablösbarkeit der Rente genügend gesichert
wird. Insolange auf dem Ansiedelungsgute eine Rente haftet, sollte
die Zertheilung des Gutes, welche die Hereinbringung der Rente
erschwert und die wirtschaftliche Selbständigkeit des Gutes gefährdet,
oder die Vereinigung desselben, welche sich in der Aufsaugung
des Gutes durch 1 die Grossgrundbesitze äussern kann, nur mit
Zustimmung, des Ansiedelnden zugelassen werden, welche Zustimmung
bei der privaten Colonisation durch richterliche Entscheidung
ergänzt werden könnte. Hiedurch kann die Integrität des
Bestandes des Ansiedlungsgutes als genügend gesichert betrachtet
werden. Dem Colonisirenden ist das in § 17 des Ges.-Art.
V v. J. 1894 umschriebene Vorkaufsrecht zu sichern, mit der
1 ) »Th ; magic of property works wonders.« »It is indeed in the nature
of things that permanent ownership should be more fruitful in positive
results thaii a fluctuating and precarious tenure.« John Watson: Tenancy
and ownership. Cobden Club prize essay. London, 1891. S. 113; ferner
P a a s c h e:. cit. Abhandlung. S. 225.