Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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cliende Ansiedler gefunden werden können, die nicht gezwun 
gen sind., ihr zur Verfügung stehendes Kapital zur Zahlung des 
Kaufpreises zu verwenden. Dieser Vortheil wird aber unstreitbar 
bei der inneren Colonisation durch den Umstand unwirksam', dass 
der Ansiedler bei Begründung des Erbpachtverhältnisses für die 
Anerkennung des Ei gen thumsrechtes des, Colonisirenden eine 
Rechtsanerkennungsgebühr zu entrichten hat, deren Höhe von 
der vertragsmässigen Abmachung der Parteien abhängig gemacht 
wird. Je grösser die Rechtsanerkennungsgebühr, umiso kleiner wird 
natürlich der jährliche Bodenzins, der canon sein. Ein kapitals 
armer colonisirender Grundbesitzer kann eine sehr hohe Rechts- 
anerkennungs gebühr und einen so geringen canon ausbedingen, 
dass letzterer von dem für die Anerkennung des Obereigenthums 
gezahlten Zins der Höhe nach nicht bedeutend abweicht. 1 ) Wir 
sehen somit, dass der in der Vermeidung der Kaufschillingskapital- 
Leistung Sich äussemde Vortheil in vielen Fällen nicht zur Gel 
tung gelangt; sondern n,up dann, wenn die Rechtsanerkennungs 
gebühr eine mässige ist. — Einige, z. B. Nasse, 2 ) Paasehe 3 ) 
etc. erwähnen, als einen besonderen Vortheil der Erbpacht, dass 
in allen jenen Fällen, in welchen die Veräusserung, die eigen- 
thümliche Uebertrlagung des Grundbesitzes auf rechtliche Schwie 
rigkeiten stösst (so bei Fideicommissen, Kirchen und Staats-Gü 
tern), die Erbpacht das beste vermittelnde Institut zwischen der 
Unveräusserlichkeit dieser Liegenschaften und deren Uebereignung 
an kleine Grundbesitzer ist. Wir dürfen nicht vergessen, dass 
diesem Zweck die langfristige Zeitpacht ebenso entspricht; der 
vorerwähnte Umstand ist somit kein eigenartiger Vortheil der 
Erbpacht im' Dienste der inneren Colonisation. 
Die erwähnten Fehler der Rjechtsform des Pachtsystems be 
gründen genügend die Bestrebungen, welche darauf hlnzi.elen, die 
innere Colonisation auf Grund des Eigenthumssystems fortzu 
setzen. Die auf Grund des Eigenthumssystems vollzogene innere 
Colonisation kann — wie bereits erwähnt — in zweierlei Weise 
erfoLgen: gegen KaufschillingSkapital-Leistung und gegen Ren- 
tenleistung. 
Der Ges.-Art. V. v. J. 1894 nahm das System der inneren 
Colonisation gegen Kaufschillingskapitalleistung an. Derselbe 
J ) E. Nasse cit Abhandl. S. 49; ferner H. Paasehe: Erbpacht- 
und Rentengüter als Mittel zur Schaffung und Erhaltung eines ländlichen 
Mittel- und Kleinbesitzes. (Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik. 
Jena, 1887. S. 227.) 
2 ) Ebendaselbst S. 67. 
3 ) Cit. Abhandl. S. 220.
	        
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