Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

mit einander, demzufolge die Beschränkung des gesetzlichen Erb'- 
theiles unvermeidlich wird. 
Die Beschränkung des Pflichttheiles ist nicht so sehr als 
eine besondere Begünstigung des Anerben, sondern vielmehr als 
die Vermeidung jener Nachtheile zu betrachten, welche aus der 
Anwendung des, die Natur des Grundbesitzes verkennenden un 
garischen Erbrechtes entstehen. 
Nachdem wir die Art und Weise besprochen, in welcher 
die Verfügungsfreiheit des Rentengutsbesitzers zu beschränken 
wäre, ergibt sich die weitere Frage, in welchem Falle dem' Ren 
tengutsbegründer oder dem Rechtsnachfolger desselben das Recht 
zur Forderung der Räumung des Rentengutes seitens des Renten 
gutsbesitzers zugestanden werden soll? Wenn er mit zwei Ren 
tenraten im Rückstände ist; wenn der Rentengutsbesitzer das 
Rentengut so unökonomisch bewirtschaftet, deteriorirt, dass die 
Rentenleistung gefährdet erscheint und dem Aufträge, die fest 
gestellten Mängel zu beheben, binnen einer bestimmten Frist 
nicht nachkommt; schliesslich wenn er zur ordentlichen Be 
wirtschaftung des Renten gutes geistig oder körperlich dauernd 
unfähig wird. Die auf die Räumung des Rentengutes seitens 
des Rentengutsbesitzers bezüglichen. Prozesse sind im Sinne des 
Ges.-Art, XVIII v. J. 1893 im' Wege des Summarverfahrens 
und ausser Reihe zu verhandeln und zu entscheiden; für den 
Fall der Räumung muss mit dem aus dem Rentengute entfernten 
Rentengutsbesitzer Abrechnung gepflogen werden und sind die 
zu seinen Gunsten und seinen Lasten entfallenden Beträge im 
Urtheile anzuführen. Zu Gunsten des Rentengutsbesitzers sind 
in Rechnung zu stellen: die thatsächlich getilgten Renten; die 
auf Erzielung der stehenden Früchte verwendeten Kosten; für 
die, eine Erhöhung des Ertrages des Rentengutes bewirkten 
etwaigen Investitionen, jener Betrag, dessen Zinsen dem jähr 
lichen Ertragsüberschusse entsprechen. Dagegen sind zu Lasten 
des Rentengutsbesitzers in Rechnung zu bringen: für den Fall 
einer Deteriorirung oder sonstigen Werth Verminderung jener Be 
trag, dessen Zinsen der Verminderung des Jahreserträgnisses 
gleich kommen; die thatsächlich noch rückständigen Renten; die 
auf dem Rentengute haftenden und dem Rentengutsbesitzer einem 
Dritten gegenüber obliegenden rückständigen Leistungen. Der bei 
der Abrechnung zu Gunsten des Rentengutsbesitzers etwa sich 
ergebende Betrag ist an ihm auszufolgen. 
Den zur Gründung von Rentengütern benöthigten grund- 
bücherlichen Eintragungen ist die Gebührenfreiheit zu sichern.
	        
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