Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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sung und Rechtsanschauung nicht in Einklang gebracht wer 
den, nachdem sie ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss 
schaffen, wodurch die Einzelnen rechtlich an die Scholle 
gebunden werden können. Die Einschränkung des Ver 
fügungsrechtes des Rentengutsbesitzers bezweckt die Siche 
rung einer ständigen Einwirkung auf den Fortbestand der Ren 
tengüter, was z. R. bei Ansiedelungen auch als nothwendig er 
scheint. Um dieses Ziel zu erreichen, genügen jedoch auch Ein 
schränkungen in kleinerem Masse und in engerem Kreise. 
So kann die Unablösbarkeit der Renten auf fakultativer 
Grundlage und in der Weise geregelt werden, dass das Gesetz 
der Willkür der Kontrahenten, über gewisse Grenzen Schranken 
setzt, dadurch, dass es die Ausbedingung der Unablösbarkeit 
den Kontrahenten überlässt, dieselbe kann sich jedoch über 
eine gewisse Zeitdauer, z. B. 30 Jahre, nicht erstrecken, mit an 
deren Worten, eine Ewigrente darf nicht bedungen werden. Was 
ferner die Einschränkungen der Zulässigkeit einer Zertheilung 
des Rentengutes, oder Abveräusserung von Theilen desselben 
betrifft, ! so kann das Gesetz diesbezüglich in der Weise ver 
fügen, dass falls der Rentenberechtigte dem Rentengutsbesitzer 
die (gewünschte Einwilligung zur Zertheilung des Grundstückes 
und zur Abveräusserung von Theilen desselben versagt, die ver 
sagte Einwilligung durch richterliche Entscheidung ergänzt wer 
den kann, wenn dies im gemeinwirtschaftlichen Interesse 
wünschenswerth erscheint. 
Die Rechtsinstitution des Rentengutes erinnert stark an 
die Erbpacht, Emphyteusis. Man könnte sagen, das Rentengut 
sei eine modernisirte Erbpacht. Bei beiden Institutionen begeg 
nen wir auf Basis des Grundbesitzertrages festgestellten Jahres 
abgaben (Rente, Canon) und gewissen Einschränkungen des 
Verfügungsrechtes; während aber das Rentengut volles Eigen 
thumsrecht sichert, führt die Erbpacht zu getheiltem Eigenthum, 
indem dem Erbpächter nur das Nutzeigenthum, das vererbliche 
dominium utile zusteht, während das Obereigenthumsrecht des 
Substanzes des Grundbesitzes dem Erbpächter verbleibt. Das ge- 
theilte Eigenthum widerspricht der heutigen Rechtsauffassimg, 
denn es ist mit der Einschränkung des Verfügungsrechtes ver 
bunden, schafft ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss und 
zieht die Gebundenheit an die 1 Scholle nach sich. Dei Wieder 
herstellung solcher veralteten Rechtsverhältnisse wäre gleich 
bedeutend mit der Korrektur des modernen Agrarrechtes in 
reaktionärem Geiste. 1 ) Deshalb darf die Erbpacht, die zur glebae 
1 ) S. die Rede des Verfassers in der Ansiedelungskonferenz. (Protokoll
	        
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