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sung und Rechtsanschauung nicht in Einklang gebracht wer
den, nachdem sie ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss
schaffen, wodurch die Einzelnen rechtlich an die Scholle
gebunden werden können. Die Einschränkung des Ver
fügungsrechtes des Rentengutsbesitzers bezweckt die Siche
rung einer ständigen Einwirkung auf den Fortbestand der Ren
tengüter, was z. R. bei Ansiedelungen auch als nothwendig er
scheint. Um dieses Ziel zu erreichen, genügen jedoch auch Ein
schränkungen in kleinerem Masse und in engerem Kreise.
So kann die Unablösbarkeit der Renten auf fakultativer
Grundlage und in der Weise geregelt werden, dass das Gesetz
der Willkür der Kontrahenten, über gewisse Grenzen Schranken
setzt, dadurch, dass es die Ausbedingung der Unablösbarkeit
den Kontrahenten überlässt, dieselbe kann sich jedoch über
eine gewisse Zeitdauer, z. B. 30 Jahre, nicht erstrecken, mit an
deren Worten, eine Ewigrente darf nicht bedungen werden. Was
ferner die Einschränkungen der Zulässigkeit einer Zertheilung
des Rentengutes, oder Abveräusserung von Theilen desselben
betrifft, ! so kann das Gesetz diesbezüglich in der Weise ver
fügen, dass falls der Rentenberechtigte dem Rentengutsbesitzer
die (gewünschte Einwilligung zur Zertheilung des Grundstückes
und zur Abveräusserung von Theilen desselben versagt, die ver
sagte Einwilligung durch richterliche Entscheidung ergänzt wer
den kann, wenn dies im gemeinwirtschaftlichen Interesse
wünschenswerth erscheint.
Die Rechtsinstitution des Rentengutes erinnert stark an
die Erbpacht, Emphyteusis. Man könnte sagen, das Rentengut
sei eine modernisirte Erbpacht. Bei beiden Institutionen begeg
nen wir auf Basis des Grundbesitzertrages festgestellten Jahres
abgaben (Rente, Canon) und gewissen Einschränkungen des
Verfügungsrechtes; während aber das Rentengut volles Eigen
thumsrecht sichert, führt die Erbpacht zu getheiltem Eigenthum,
indem dem Erbpächter nur das Nutzeigenthum, das vererbliche
dominium utile zusteht, während das Obereigenthumsrecht des
Substanzes des Grundbesitzes dem Erbpächter verbleibt. Das ge-
theilte Eigenthum widerspricht der heutigen Rechtsauffassimg,
denn es ist mit der Einschränkung des Verfügungsrechtes ver
bunden, schafft ein persönliches Abhängigkeitsverhältniss und
zieht die Gebundenheit an die 1 Scholle nach sich. Dei Wieder
herstellung solcher veralteten Rechtsverhältnisse wäre gleich
bedeutend mit der Korrektur des modernen Agrarrechtes in
reaktionärem Geiste. 1 ) Deshalb darf die Erbpacht, die zur glebae
1 ) S. die Rede des Verfassers in der Ansiedelungskonferenz. (Protokoll