fullscreen: Grundzüge der Sozialpolitik

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I. Teil. Allgemeines. 
verändert geblieben. Der französische Obere Arbeitsrat und seine 
ständige Kommission dienen nach dem Gesagten insbesondere dazu, 
die lediglich statistische Tätigkeit zu ergänzen. 
Ähnlich ist die Aufgabe des Oberen Arbeitsrates in Italien. Er 
hat nach Art. 10 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom 
29. Juni 1902 die Aufgabe, „die Fragen zu untersuchen, welche das 
Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreifen, und ge 
eignete Maßnahmen vorzuschlagen“. Er ist ferner berechtigt, 
dem Minister Vor sch läge zu machen, betreffend „eineVerbesserung 
der Lage der Arbeiter“. Nach Art. 11 gibt der Obere Arbeitsrat 
weiter „sein Gutachten ab über Entwürfe von Gesetzen und Ver 
ordnungen, die sich auf die Arbeitergesetzgebung beziehen, und über 
alle sonstigen Gegenstände, die der Minister ihm zu prüfen aufgibt“. 
Die ständige Kommission des Arbeitsrates — 9 Mitglieder umfassend — 
hat nach Art. 15 die Grundlagen für die Arbeiten des Arbeitsrates zu 
sammeln und zu ordnen, die vom Arbeitsrat zu untersuchenden An 
gelegenheiten einzuleiten, über Richtung und Ausdehnung der Er 
hebungen des Arbeitsamtes Gutachten abzugeben, dessen Arbeiten zu 
verfolgen und darüber dem Plenum zu berichten usw. Die gutacht 
liche Funktion des italienischen oberen Arbeitsrates führt also weit 
über die Arbeiter Statistik als solche hinaus. Das entspricht der 
Tatsache, daß das Arbeitsamt selbst nicht lediglich statistische 
Obliegenheiten hat, sondern auch „beim Studium der Reformen der 
einschlägigen italienischen Gesetzgebung mitzuwirken“ bestimmt ist. 
Anders ist die Sachlage in Österreich. Der österreichische 
Arbeitsbeirat hat die Einrichtung eines ständigen Ausschusses nicht, 
kann aber für einzelne Sachen oder für eine Gruppe von Angelegen 
heiten, mit denen er befaßt ist, Ausschüsse einsetzen. Die Aufgabe 
des Beirates ist nach § 1 seiner 1899 veröffentlichten Geschäftsordnung 
die „Unterstützung des arbeitsstatistischen Amtes“ sowie die „Be 
förderung des gedeihlichen Zusammenwirkens dieses Amtes und der 
Betriebe, auf welche sich die Wirksamkeit des Amtes erstreckt“. Zu 
dem Zwecke liegt nach § 2 dem Ärbeitsbeirate ob die „Erstattung 
der vom arbeitsstatistischen Amt verlangten Gutachten über die von 
diesem Amt durchzuführenden Maßnahmen und die Stellung von selbst 
ständigen Anträgen, welche sich auf die Tätigkeit des arbeitsstatistischen 
Amtes beziehen“. 
Hier ist also alles auf die Obliegenheiten des Arbeitsamtes selbst 
bezogen. Auch die gutachtliche Tätigkeit erstreckt sich nur auf die 
Gutachten, die vom arbeitsstatistischen Amte verlangt sind. Aber das 
letztere führt in Wirklichkeit ebenfalls über die lediglich statistischen 
Aufgaben hinaus. Denn nach § 6 des Statuts des arbeitsstatistischen 
Amtes hat das Amt „die tatsächlichen Verhältnisse, welche den Gegen-
	        
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