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I. Teil. Allgemeines.
verändert geblieben. Der französische Obere Arbeitsrat und seine
ständige Kommission dienen nach dem Gesagten insbesondere dazu,
die lediglich statistische Tätigkeit zu ergänzen.
Ähnlich ist die Aufgabe des Oberen Arbeitsrates in Italien. Er
hat nach Art. 10 der Ausführungsverordnung zu dem Gesetze vom
29. Juni 1902 die Aufgabe, „die Fragen zu untersuchen, welche das
Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer betreifen, und ge
eignete Maßnahmen vorzuschlagen“. Er ist ferner berechtigt,
dem Minister Vor sch läge zu machen, betreffend „eineVerbesserung
der Lage der Arbeiter“. Nach Art. 11 gibt der Obere Arbeitsrat
weiter „sein Gutachten ab über Entwürfe von Gesetzen und Ver
ordnungen, die sich auf die Arbeitergesetzgebung beziehen, und über
alle sonstigen Gegenstände, die der Minister ihm zu prüfen aufgibt“.
Die ständige Kommission des Arbeitsrates — 9 Mitglieder umfassend —
hat nach Art. 15 die Grundlagen für die Arbeiten des Arbeitsrates zu
sammeln und zu ordnen, die vom Arbeitsrat zu untersuchenden An
gelegenheiten einzuleiten, über Richtung und Ausdehnung der Er
hebungen des Arbeitsamtes Gutachten abzugeben, dessen Arbeiten zu
verfolgen und darüber dem Plenum zu berichten usw. Die gutacht
liche Funktion des italienischen oberen Arbeitsrates führt also weit
über die Arbeiter Statistik als solche hinaus. Das entspricht der
Tatsache, daß das Arbeitsamt selbst nicht lediglich statistische
Obliegenheiten hat, sondern auch „beim Studium der Reformen der
einschlägigen italienischen Gesetzgebung mitzuwirken“ bestimmt ist.
Anders ist die Sachlage in Österreich. Der österreichische
Arbeitsbeirat hat die Einrichtung eines ständigen Ausschusses nicht,
kann aber für einzelne Sachen oder für eine Gruppe von Angelegen
heiten, mit denen er befaßt ist, Ausschüsse einsetzen. Die Aufgabe
des Beirates ist nach § 1 seiner 1899 veröffentlichten Geschäftsordnung
die „Unterstützung des arbeitsstatistischen Amtes“ sowie die „Be
förderung des gedeihlichen Zusammenwirkens dieses Amtes und der
Betriebe, auf welche sich die Wirksamkeit des Amtes erstreckt“. Zu
dem Zwecke liegt nach § 2 dem Ärbeitsbeirate ob die „Erstattung
der vom arbeitsstatistischen Amt verlangten Gutachten über die von
diesem Amt durchzuführenden Maßnahmen und die Stellung von selbst
ständigen Anträgen, welche sich auf die Tätigkeit des arbeitsstatistischen
Amtes beziehen“.
Hier ist also alles auf die Obliegenheiten des Arbeitsamtes selbst
bezogen. Auch die gutachtliche Tätigkeit erstreckt sich nur auf die
Gutachten, die vom arbeitsstatistischen Amte verlangt sind. Aber das
letztere führt in Wirklichkeit ebenfalls über die lediglich statistischen
Aufgaben hinaus. Denn nach § 6 des Statuts des arbeitsstatistischen
Amtes hat das Amt „die tatsächlichen Verhältnisse, welche den Gegen-