Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Rentenfondscharakter haben jedoch nicht nur — wie dies 
Rodbertus lehrt — der Grundbesitz, sondern auch die 
Industrieunternehmungen und Zinshäuser, da doch auch das in 
diesen investirte Kapital denselben auf einmal nicht entzogen 
werden kann. Der gemeinsame Zug des Grundbesitzes, der 
Industrieunternehmungen, Bergwerke, Gebäude, gegenüber den 
umlaufenden Kapitalien, äussert sich darin, dass ihr Werth nicht 
nach ihren Herstellungskosten, sondern mit Zugrundelegung des 
laufenden Zjnsfusses, nach ihrem Ertrag festgestellt wird, denn 
die in ihnen investirten Kapitalien übergehen nicht mit ihrem 
vollen Werthe in die Produkte, sondern erfolgt ihre Reproduk 
tion nur während einer langen Reihe von Jahren. Rodber 
tus liess dies ausser Acht, indem er den Rentenfondscharakter 
als einen speziellen Zug des Grundbesitzes betrachtete, während 
doch kein prinzipieller Unterschied hinsichtlich Reproduktion 
der im Grundbesitze, in Bergwerken, Industrieuntemehmungen 
investirten Kapitalien besteht. Die eigenartige Natur und die 
dementsprechende, rechtliche Regelung des Grundbesitzes er 
möglicht jedoch bei dem Grundbesitze die Durchführung von, 
den Rentenfondscharakter desselben vors Auge haltenden Refor 
men, deren Verwirklichung bei Gebäuden, Bergwerken, Industrie- 
Unternehmungen mit Schwierigkeiten verbunden, oder über- 
als solcher zu behandeln...», ferner in seiner Studie: «Das Rentenprinzip 
nach Rodbertus’ Vorschlag und seine Bedeutung für Landwirtschaft» (Hilde 
brand: Jahrbücher für Nationalökonomie und Statistik. XIV. Bd. Jena, 1870. 
S. 150) äussert er sich wie folgt: «Man kann es... vollständig einräumen. 
dass der Grundbesitz Rentenfond sei...»; Knies sagt, dass: «... die land 
wirtschaftlich benutzten Grundstücke allerdings als ein immerwährender Ren 
tenfonds gelten können, unter der Voraussetzung, dass hiebei an einen Fonds 
«natürlicher» Renten... gedacht wird.» (Geld und Kredit. Zweite Abtheilung. 
— Der Kredit. 2. Hälfte. Berlin, 1879. S. 344); Schumacher-Zarchlin: 
«Der landwirtschaftliche Grundbesitz ist nur Rentenfonds, sein durchschnitt 
licher Jahresertrag ist seine Rente und es fliesst dem Besitzer das ver 
wendete Kapital während der Bewirtschaftung nicht zurück, es kommt das 
selbe nur in der Rente zur Erscheinung.» (Grunderbrecht im Lichte des Ren 
tenprinzips. Rostock, 1871. S. 19); Buchenberger: Agrarwesen und 
Agrarpolitik. II. Leipzig, 1893. S. 104; Kozak: Rodbcrtus-Jagctzow’s sozial 
ökonomische Ansichten. Jena. 1882. S. 173; Ru hl and: «...der landwirt 
schaftliche Grundbesitz in erster Linie ein Rentenfonds ist..,» (Leitfaden zur 
Einführung in das Studium der Agrarpolitik. Berlin, 1894. S. 45; G i e r k e. 
Wagner Adolf, von Lear, Sombart, Miquel etc. anerkennen die 
Rentenfondsnatur des Grundbesitzes in ihren anlässlich der Berliner Agrar 
konferenz gehaltenen Reden. (Die Agrarkonferenz vom 28. Mai bis 2. Juni 
1894. — Bericht über die Verhandlungen. Berlin, 1894. S. 27, 48, 121, 270 
und passim.) Dem entgegen betrachtet Brentano den Grundbesitz .als ein 
eben solches Produkt als jedwedes andere Kapital. (Agrarpolitik. S. 107.)
	        
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