Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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Theorie des Rentenprinzips wurzelnden und vorher erör 
terten Irrthiimer dürfen wir die grosse Bedeutung des Grundge 
dankens und die Möglichkeit einer Verwerthung desselben unter 
den heutigen Verhältnissen nicht ausser Acht lassen; wir 
müssen zugestehen, dass eine der «Rentenfonds»-Natur des Grund 
besitzes besonders entsprechende Verpflichtungsform eben 
die Rente ist, u. zw. ebenso die Tilgungs- als auch die Ewig 
rente; denn die durchschnittliche Höhe der Grundrente und des 
landwirtschaftlichen Untemehmergewinnes reicht in der Regel 
nicht, um grössere Abzahlungen .auf einmal vornehmen zu kön 
nen. In dieser Bedeutung des Rentenprinzips gewinnt auch des 
sen Anwendung entsprechend'e Berechtigung; denn obzwar auch 
bei dem kapitalistischen Verschuldungssystem diese erleichterte 
Art der Schuldentilgung, in Form der Amortisationsschuld, 
welche in Abtragung der Schuld) in kleinsten Theilzahlungen be 
steht, zur Anwendung gelangen kann, — ist zur Anwendung 
des Rentenprinzips die Kreirung einer eigenen Kreditorganisa 
tion nothwendig, nachdem im Rahmen der Hypothekarkredit 
form die Durchführung des Rentenprinzips, welches in mehre 
ren Beziehungen von praktischer Bedeutung ist, nicht gesichert 
werden kann. 
Bevor wir darauf hinweisen würden, wo und nach welcher 
Richtung die Anwendung des Rentenprinzips von Bedeutung 
ist, wollen wir eine 'Parallele zwischen Rentenschuld und amor- 
tisirbarer Kapitalhypothekarschuld ziehen, nachdem Einige der 
Meinung sind, dass der Amortisationshypothekarkredit den Ren 
tenkredit vollkommen ersetze, dass diese beiden Kreditformen 
sich in Allem decken. So z. B. ist nach Zuns: 1 ) «die unkünd 
bare Kapitalschuld absolut nichts Anderes, als eine feste Rente, 
bei welcher im Voraus festgesetzt wird, dass sie durch Zahlung 
einer fixen Summe seitens des Schuldners getilgt werden kann.»' 
«Die Amortisationshypothek wäre demnach bereits eine Verschul 
dung nach dem Rentenprinzipe.» Dies ist auch V on der Golt z’ 1 2 )> 
1 ) .1. Zuns: Einiges über Rodbertus. II. Zur Kritik der «Creditnoth». 
Berlin, 1883. S. 43 und 51. 
2 ) Von der Goltz: Die agrarischen Aufgaben der Gegenwart. II. 
Auflage. Jena, 1895. S. 151. Aal sagt in seiner Arbeit: Das preussische 
Rentengut, seine Vorgeschichte und seine Gestaltung in Gesetzgebung und : 
Praxis. Stuttgart, 1901 (S. 27), welche nach Erscheinen der ungarischen 
Auflage der vorliegenden Arbeit veröffentlicht wurde, gleichfalls, dass: «Die 
ewige Rente des Rodbertus unterscheidet sich also in keiner Weise 
von der heutigen auf Seite des Gläubigers unkündbaren Kapitalpfandbrief 
schuld.»
	        
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