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Theorie des Rentenprinzips wurzelnden und vorher erör
terten Irrthiimer dürfen wir die grosse Bedeutung des Grundge
dankens und die Möglichkeit einer Verwerthung desselben unter
den heutigen Verhältnissen nicht ausser Acht lassen; wir
müssen zugestehen, dass eine der «Rentenfonds»-Natur des Grund
besitzes besonders entsprechende Verpflichtungsform eben
die Rente ist, u. zw. ebenso die Tilgungs- als auch die Ewig
rente; denn die durchschnittliche Höhe der Grundrente und des
landwirtschaftlichen Untemehmergewinnes reicht in der Regel
nicht, um grössere Abzahlungen .auf einmal vornehmen zu kön
nen. In dieser Bedeutung des Rentenprinzips gewinnt auch des
sen Anwendung entsprechend'e Berechtigung; denn obzwar auch
bei dem kapitalistischen Verschuldungssystem diese erleichterte
Art der Schuldentilgung, in Form der Amortisationsschuld,
welche in Abtragung der Schuld) in kleinsten Theilzahlungen be
steht, zur Anwendung gelangen kann, — ist zur Anwendung
des Rentenprinzips die Kreirung einer eigenen Kreditorganisa
tion nothwendig, nachdem im Rahmen der Hypothekarkredit
form die Durchführung des Rentenprinzips, welches in mehre
ren Beziehungen von praktischer Bedeutung ist, nicht gesichert
werden kann.
Bevor wir darauf hinweisen würden, wo und nach welcher
Richtung die Anwendung des Rentenprinzips von Bedeutung
ist, wollen wir eine 'Parallele zwischen Rentenschuld und amor-
tisirbarer Kapitalhypothekarschuld ziehen, nachdem Einige der
Meinung sind, dass der Amortisationshypothekarkredit den Ren
tenkredit vollkommen ersetze, dass diese beiden Kreditformen
sich in Allem decken. So z. B. ist nach Zuns: 1 ) «die unkünd
bare Kapitalschuld absolut nichts Anderes, als eine feste Rente,
bei welcher im Voraus festgesetzt wird, dass sie durch Zahlung
einer fixen Summe seitens des Schuldners getilgt werden kann.»'
«Die Amortisationshypothek wäre demnach bereits eine Verschul
dung nach dem Rentenprinzipe.» Dies ist auch V on der Golt z’ 1 2 )>
1 ) .1. Zuns: Einiges über Rodbertus. II. Zur Kritik der «Creditnoth».
Berlin, 1883. S. 43 und 51.
2 ) Von der Goltz: Die agrarischen Aufgaben der Gegenwart. II.
Auflage. Jena, 1895. S. 151. Aal sagt in seiner Arbeit: Das preussische
Rentengut, seine Vorgeschichte und seine Gestaltung in Gesetzgebung und :
Praxis. Stuttgart, 1901 (S. 27), welche nach Erscheinen der ungarischen
Auflage der vorliegenden Arbeit veröffentlicht wurde, gleichfalls, dass: «Die
ewige Rente des Rodbertus unterscheidet sich also in keiner Weise
von der heutigen auf Seite des Gläubigers unkündbaren Kapitalpfandbrief
schuld.»