Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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und  Bodens  vom  laufenden  Zinsfuss  wird  zu  einem  Regulator  der
Kreditverpflichtungen  und  wirkt  deshalb  eher  wohlthätig,  als  nachtheilig.» ­
 1 )  Conrad  macht  wieder  darauf  aufmerksam, 2 )  dass  die
Zinsfussschwankungen  dem  Grundbesitzer  auch  erhebliche  Vortheile ­
  bieten  können  und  dass  man  nicht  ausser  Acht  lassen
darf,  dass  bei  der  Schätzung  des  Grund  und.  Bodens  eine  Menge
Umstände  Berücksichtigung  finden,  welche  die  Schwankungen
des  Zinsfusses  nicht  zur  vollen  Geltung  kommen  lassen,  ihre
Bedeutung  also  abschwächen. 3 )  Aus  praktischem  Gesichtspunkte
muss  wieder  berücksichtigt  werden,  dass  eine  im  Verhältnisse
des  Kapitalwefthes  des  Grundbesitzes  zum  Kapitalwerthe  der
Schuldenlast,  anlässlich  der  Zinsfussschwankungen  eintretendc
Veränderung  nur  bei  einer  kurzfristigen  kündbaren  Kapitalschuld
von  Bedeutung  ist;  bei  einem  langfristigen  kündbaren  Darlehen
erleidet  das  Verhältniss  zwischen  Kapitalwerth  der  Schuld  und
zwischen  Grundbesitzwerth  keine  bedeutende,  bei  amortisirbaren
Hypothekardarlehen  beinahe  gar  keine  Veränderung.
Rodbertus’  Ansicht  ferner,  wonach  die  Überschuldung
des  Grund  und  Bodens  nur  durch  Anwendung  des  Rentenprinzips
verhindert  werden  kann,  ist  auch  irrig;  denn  im  Endresultate
ist  es  für  die  Lage  des  Grundbesitzers  gleichgiltig,  ob  er  einen
gewissen  Theil  seines  Einkommens  aus  dem  Bodenertrag  als
Rentenantheile,  oder  als  Kapitalszinsen,  dritten  Personen  hinzuzahlen ­
  hat.  Vielmehr  eben  unter  dem  System  der  Ewigrente ­
  muss  infolge,  der  zur  Übernahme  neuer  Rentenlasten  zwingenden, ­
  unvermeidlichen  Umstände  (im  Falle  einer  jeden  neuen
Vererbung)  die  Überschuldung  nothwendigerweise  eintreten,
welcher  das  heute  geltende  und  mit  Rückzahlungszwang  verbundene ­
  kapitalistische  Verschuldungsprinzip  immerwährend
Schranken  zu  setzen  bestrebt  ist.  In  diesem  Sinne  äussern  sich
Buchenberger,  Knies,  Jentsch  und  von  den  ungarischen
Schriftstellern  Földes  und  Rath 4 )  Mit  anderen  Worten,  auch
unter  dem  Rentenschuldsystem  könne  es  Grundbesitzer  geben,
*)  Buchenberger:  Agrarwesen  und  Agrarpolitik.  II.  S.  104.
2 )  Conrad:  Rentenprinzip.  (Handwörterbuch  d.  Staatswiss.  V.  Jena,  1893.
;S.  429.)
3 )  Conrad:  eit.  Abhandl.  das  Rentenprinzip  nach  Rodbertus’  Vorschlag ­
  etc.  Hildebrand  Jahrbücher.  XIV.  Jena,  1870.  S.  165.
4 )  Buchenberger  (ibid  S.  105)  meint  dass:  «...  das  System  der
Ewigrente»  «...  sehr  wohl  mit  der  Zeit  eine  «Rentenknechtschaft»  zur  Folge
.haben  könnte,  die  von  der  «Zinsknechtschaft»  des  kapitalistischen  Verschuldungssystems
  in  Nichts  verschieden  wäre»;  Knies:  ibid  S.  353  und  354;
Jentsch:  Rodbertus.  Stuttgart,  1899.  S.  216;  Földes:  Tärsadalmi  gazda-,
sägtan.  (Socialwirtschaftslehre.)  II.  Budapest,  1894.  S.  67  und  Rath  Z  o  1-
            
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