Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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100  Millionen  Mark  wurde  seitens  der  Gesetzgebung  auf  200
Millionen  Mark  und  später  auf  350  Millionen  Mark  erhöht,
worüber  später  noch  eingehender  die  Rede  sein  soll. 1 )
Die  eigenthümliche  Übertragung  der  einzelnen  Ansiedelungsstellen ­
  kann  gegen  Kapital-  oder  Rentenleistung,  oder  aber
im  Wege  der  Verpachtung  erfolgen.  Erfolgt  die  Übertragung  der
Ansiedelungsstelle  gegen  Übernahme  einer  festen  Geldrente,  so
wird  die  Ansiedelungsstelle  im  Gesetze  Rentengut  genannt  (cit.
Ges.  §.  3).  Die  Rente  ist  mit  Zustimmung  beider  Theile  ablösbar. ­
  Die  Feststellung  des  Ablösungsbetrages  und  der  Kündigungsfrist ­
  ist  der  vertragsmässigen  Bestimmung  der  kontrahirenden
  Parteien  überlassen,  für  den  Fall  jedoch,  dass  die
Ablösung  auf  Antrag  des  Rentenberechtigten  erfolgt,  darf  dieser
einen  höheren  Ablösungsbetrag,  als  den  25fachen  Betrag  der
Rente  nicht  fordern.  In  dem  Grundbuche  müssen  nicht  nur  die
Rente,  sondern  auch  die  Abreden  über  den  Ausschluss  der  Ablösbarkeit, ­
  sowie  über  die  Feststellung  des  Ablösungsbetrages
und  der  Kündigungsfrist  eingetragen'  werden.  Mangels  solcher
Eintragungen  gilt  Dritten  gegenüber  die  das  Grundstück  belastende ­
  Rente  als  eine  solche,  welche  von  dem  Verpflichteten
nach  sechsmonatiger  Kündigung  mit  dem  zwanzigfachen  Betrage
abgelöst  werden  kann.  Das  Gesetz  lässt  nicht  nur  die  Ausbedingung ­
  von  Geldrenten,  sondern  auch  von  festen  Kömerrenten
  zu,  diese  Letzteren  sind  jedoch  nach  den  ermittelten  Marktpreisen ­
  gleichfalls  in  Geld  abzuführen  (cit.  Ges.  §.  4).  Sofern
der  Rentengutsbesitzer  vertragsmässig  in  seiner  Verfügung  dahin
beschränkt  wird,  dass  die  Zulässigkeit  einer  Zertheilung  des
Grundstückes  oder  der  Abveräusserung  von  Theilen  desselben
von  der  Zustimmung  des  Rentenberechtigten  abhängig  sein  soll,
so  kann  die  diesbezüglich  versagte  Einwilligung  durch  richterliche ­
  En  tscheidung  der  Auseinandersetzungsbehörde  ergänzt  werden, ­
  wenn  die  Zertheilung  oder  Abveräusserung  im  gemeinschaftlichen ­
  Interesse  wünschenswerth  erscheint.  Gleichfalls  ast  dem
Rentengutsbesitzer  vertragsmässig  die  Pflicht  auferlegt,  die  wirtschaftliche ­
  Selbständigkeit  des  übernommenen  Grundstücks,
durch  Erhaltung  des  baulichen  Zustandes  darauf  befindlicher
oder  darauf  zu  errichtender  Gebäude,  durch  Erhaltung  des  landwirtschaftlichen ­
  Inventars  auf  demselben  dauernd  zu  sichern:
so  kann  der  Verpflichtete  durch  richterliche  Entscheidung  der
Auseinandersetzungsbehörde  von  seiner  Verpflichtung  befreit
werden,  wenn  der  Aufrechterhaltung  der  wirtschaftlichen  Selb-1

 )  S.  vorl.  Arbeit  S.  64.
            
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