G. II. Abschnitt. Die wichtigeren Steuersysteme der Selbstverwaltung. 551
Zwecken und können nur innerhalb des vom Gesetz bestimmten
Maximums eingehoben werden. Aus diesen Zuschlägen ist die Ge
meinde verpflichtet, die vom Staate ihr zugewiesenen Aufgaben zu
erfüllen. Die Centimes extraordinaires dienen zur Deckung außer
ordentlicher Ausgaben. Von der Gewerbesteuer überläßt der Staat
den Gemeinden 8 Prozent der Einnahmen. Außerdem haben die
Gemeinden noch direkte Luxussteuern, welche entweder ausschließ
liche Gemeindesteuern, oder zugleich Staatssteuern sind, in welchem
Falle der Staat gleichfalls einen Teil der Einnahme den Gemeinden
überläßt. Endlich gehören zu den direkten Steuern noch die öffent
liche Arbeitslast und die Hundesteuer. Die Steuer wird durch
staatliche Organe eingehoben. Die Verzehrungssteuern stammen
aus älterer Zeit, wurden mit der französischen Revolution aufge
hoben, später aber wieder restituiert und unter dem Kaisertum zu
einem System vereinigt. Ursprünglich konnten folgende Gegenstände
der Verbrauchssteuer unterworfen werden: a) Getränke und Flüssig
keiten ; b) Nahrungsmittel; c) Brennstoffe; d) Futtermittel; e) Bau
materiahen. Später wurde dieser Bahmen so sehr ausgedehnt, daß
gegenwärtig fast jede Ware mit der Verbrauchssteuer belegt werden
kann, selbst die durch die Industrie zu verarbeitenden Bohstoffe
nicht ausgenommen. Verbrauchssteuern können in der Begel nur
Gemeinden mit mehr als 4000 Einwohnern einführen. Die Steuer
wird entweder von der Gemeinde eingehoben, oder in Pacht ge
geben, oder wird sie für eine bestimmte Summe dem Staate über
lassen. Zu den Fehlern des französischen Lokalsteuersystems ge
hört der Mangel der Selbstverwaltung, bei den direkten Steuern
die Abhängigkeit der Gemeinden vom Staate, die Störung der
Produktionsverhältnisse, die durch die Verbrauchssteuern verursachte
ungesunde Bichtung der Konsumtion. Dem ersten Umstande, dem
Mangel der Selbstverwaltung schreibt es Leroy-Beaulieu zu, daß
während in Frankreich jeder Bürger sparsam ist, der Staat, die
Departements und die Gemeinden verschwenderisch sind; dem
zweiten Umstande, das Hinausströmen der Bevölkerung aus den
Städten, ferner die Verteuerung und infolge dessen geringere Kon
kurrenzfähigkeit der französischen Fabrikate. In Frankreich hat
der Staat die Gemeinde in der Kegel als Unmündigen betrachtet,
der nicht fähig ist, seine Angelegenheiten selbst zu verwalten und
darum wurde dieselbe mit einer Masse von in anderen Ländern
unbekannten Maßregeln umgeben, welche dem eigentümlichen Be
griff der in Frankreich entstandenen „tutele administrative“ ent
sprechen. Auch in Frankreich machte sich von Jahr zu Jahr die
Notwendigkeit der Beform des Finanzsystems der Selbstverwaltungs-