Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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lern vorlegte, 1 ) welcher Entwurf unterm 1. Juli 1891 Gesetz 
wurde. 2 ) Indem dieses Gesetz die Ablösbarkeit der Renten durch 
Vermittlung der Rentenbanken zuliess 1 und hiedurch die Möglich 
keit bot, dass der zwecks Bildung von Rentengütern Grund 
stücke austhuende Grundbesitzer anstatt Renten entsprechendes 
Kapital zu Händen bekomme: verlieh es dem Institut der Ren 
tengüter eine grosse praktische Bedeutung und ermöglichte in 
einem bisher nicht gehofften Masse die Aufnahme der Colonisa- 
tionspolitik. Zu diesem Zweck stellte das Gesetz nicht nur den 
öffentlichen Renten Bankkredit, sondern auch die Thätigkeit der 
staatlichen Agrarbehörden zur Verfügung. 
Nach den Vorschriften des Gesetzes vom Jahre 1891 kön 
nen die auf Rentengütem von mittlerem oder kleinerem Umfange 
haftenden Renten auf Antrag der Betheiligten durch Vermitt 
lung der Rentenbank soweit abgelöst werden, als die Ablösbar 
keit derselben nicht von der Zustimmung beider Theile abhängig 
gemacht ist. (Cit. Ges. §. 1.) Das Gesetz übertrug die Ablösung 
der auf den Rentengütem haftenden Renten den durch das Ge 
setz vom 2. März 1850 systematisirten und organisirten Ren 
tenbanken, denen hiedurch eine neue Aufgabe zu Theil wurde; 
die Vermittelung der Ablösung der Renten ist ebenso, als 
ehedem die Aufhebung der Reallasten, geregelt. 3 ) Zur Stel 
lung des Antrages auf Ablösung ist befugt: der Rentenberech 
tigte, soweit er die Ablösung von dem andern Theil bean 
spruchen kann; der Rentenverpflichtete (Rentengutsbesitzer), 
soweit er zur Ablösung der Rente ohne Zustimmung des ande 
ren Theiles berechtigt, oder die Ablösung von dem ! anderen Theil 
beansprucht ist. Der Rentenberechtigte erhält als Abfindung 
entweder den 27fachen Bietrag der Rente in 3V2%igen, oder den 
23 2 / s fachen Betrag der Rente in 4°/oigen Rentenbriefen, nach 
deren Nennwerth, oder soweit dies durch solche nicht ge 
schehen kann, in barem Gelde. Gelangt demnach eine Rente 
von 100 M. zur Ablösung, so erhält der Rentenberechtigte: 
100X27 = 2700 M. in 3V2°/oigen Rentenbriefen, welche 94.50 M. 
Zinsen bringen; oder aber 100X23 2 /3 = 2366.50 M. in 4°/oigen 
Rentenbriefen, welche 94.66 M. Zinsen bringen. Der Renten- 
2 ) Gesetz betreffend die Beförderung der Errichtung 
von Rentengütern. Vom 7. Juli 1891. (Gesetz-Sammlung. S. 279.) 
3 ) Conrad: Rentenbanken. (Handwb. d. Staatswiss. Bd. V. 1893. 
S. 420.) 
r ) Entwurf eines Gesetzes betreffend die Beförde 
rung der Errichtung von Rentengütern. Nr. 233. Haus der 
Abgeordneten. 17. Legislaturperiode. III. Session. 1890/91.
	        
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