Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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lern  vorlegte, 1 )  welcher  Entwurf  unterm  1.  Juli  1891  Gesetz
wurde. 2 )  Indem  dieses  Gesetz  die  Ablösbarkeit  der  Renten  durch
Vermittlung  der  Rentenbanken  zuliess 1  und  hiedurch  die  Möglichkeit ­
  bot,  dass  der  zwecks  Bildung  von  Rentengütern  Grundstücke ­
  austhuende  Grundbesitzer  anstatt  Renten  entsprechendes
Kapital  zu  Händen  bekomme:  verlieh  es  dem  Institut  der  Rentengüter ­
  eine  grosse  praktische  Bedeutung  und  ermöglichte  in
einem  bisher  nicht  gehofften  Masse  die  Aufnahme  der  Colonisationspolitik.
  Zu  diesem  Zweck  stellte  das  Gesetz  nicht  nur  den
öffentlichen  Renten  Bankkredit,  sondern  auch  die  Thätigkeit  der
staatlichen  Agrarbehörden  zur  Verfügung.
Nach  den  Vorschriften  des  Gesetzes  vom  Jahre  1891  können ­
  die  auf  Rentengütem  von  mittlerem  oder  kleinerem  Umfange
haftenden  Renten  auf  Antrag  der  Betheiligten  durch  Vermittlung ­
  der  Rentenbank  soweit  abgelöst  werden,  als  die  Ablösbarkeit ­
  derselben  nicht  von  der  Zustimmung  beider  Theile  abhängig
gemacht  ist.  (Cit.  Ges.  §.  1.)  Das  Gesetz  übertrug  die  Ablösung
der  auf  den  Rentengütem  haftenden  Renten  den  durch  das  Gesetz ­
  vom  2.  März  1850  systematisirten  und  organisirten  Rentenbanken, ­
  denen  hiedurch  eine  neue  Aufgabe  zu  Theil  wurde;
die  Vermittelung  der  Ablösung  der  Renten  ist  ebenso,  als
ehedem  die  Aufhebung  der  Reallasten,  geregelt. 3 )  Zur  Stellung ­
  des  Antrages  auf  Ablösung  ist  befugt:  der  Rentenberechtigte, ­
  soweit  er  die  Ablösung  von  dem  andern  Theil  beanspruchen ­
  kann;  der  Rentenverpflichtete  (Rentengutsbesitzer),
soweit  er  zur  Ablösung  der  Rente  ohne  Zustimmung  des  anderen ­
  Theiles  berechtigt,  oder  die  Ablösung  von  dem !  anderen  Theil
beansprucht  ist.  Der  Rentenberechtigte  erhält  als  Abfindung
entweder  den  27fachen  Bietrag  der  Rente  in  3V2%igen,  oder  den
23 2 / s fachen  Betrag  der  Rente  in  4°/oigen  Rentenbriefen,  nach
deren  Nennwerth,  oder  soweit  dies  durch  solche  nicht  geschehen ­
  kann,  in  barem  Gelde.  Gelangt  demnach  eine  Rente
von  100  M.  zur  Ablösung,  so  erhält  der  Rentenberechtigte:
100X27  =  2700  M.  in  3V2°/oigen  Rentenbriefen,  welche  94.50  M.
Zinsen  bringen;  oder  aber  100X23 2 /3  =  2366.50  M.  in  4°/oigen
Rentenbriefen,  welche  94.66  M.  Zinsen  bringen.  Der  Renten-2

 )  Gesetz  betreffend  die  Beförderung  der  Errichtung
von  Rentengütern.  Vom  7.  Juli  1891.  (Gesetz-Sammlung.  S.  279.)
3 )  Conrad:  Rentenbanken.  (Handwb.  d.  Staatswiss.  Bd.  V.  1893.
S.  420.)
r )  Entwurf  eines  Gesetzes  betreffend  die  Beförderung ­
  der  Errichtung  von  Rentengütern.  Nr.  233.  Haus  der
Abgeordneten.  17.  Legislaturperiode.  III.  Session.  1890/91.
            
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