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lern vorlegte, 1 ) welcher Entwurf unterm 1. Juli 1891 Gesetz
wurde. 2 ) Indem dieses Gesetz die Ablösbarkeit der Renten durch
Vermittlung der Rentenbanken zuliess 1 und hiedurch die Möglichkeit
bot, dass der zwecks Bildung von Rentengütern Grundstücke
austhuende Grundbesitzer anstatt Renten entsprechendes
Kapital zu Händen bekomme: verlieh es dem Institut der Rentengüter
eine grosse praktische Bedeutung und ermöglichte in
einem bisher nicht gehofften Masse die Aufnahme der Colonisationspolitik.
Zu diesem Zweck stellte das Gesetz nicht nur den
öffentlichen Renten Bankkredit, sondern auch die Thätigkeit der
staatlichen Agrarbehörden zur Verfügung.
Nach den Vorschriften des Gesetzes vom Jahre 1891 können
die auf Rentengütem von mittlerem oder kleinerem Umfange
haftenden Renten auf Antrag der Betheiligten durch Vermittlung
der Rentenbank soweit abgelöst werden, als die Ablösbarkeit
derselben nicht von der Zustimmung beider Theile abhängig
gemacht ist. (Cit. Ges. §. 1.) Das Gesetz übertrug die Ablösung
der auf den Rentengütem haftenden Renten den durch das Gesetz
vom 2. März 1850 systematisirten und organisirten Rentenbanken,
denen hiedurch eine neue Aufgabe zu Theil wurde;
die Vermittelung der Ablösung der Renten ist ebenso, als
ehedem die Aufhebung der Reallasten, geregelt. 3 ) Zur Stellung
des Antrages auf Ablösung ist befugt: der Rentenberechtigte,
soweit er die Ablösung von dem andern Theil beanspruchen
kann; der Rentenverpflichtete (Rentengutsbesitzer),
soweit er zur Ablösung der Rente ohne Zustimmung des anderen
Theiles berechtigt, oder die Ablösung von dem ! anderen Theil
beansprucht ist. Der Rentenberechtigte erhält als Abfindung
entweder den 27fachen Bietrag der Rente in 3V2%igen, oder den
23 2 / s fachen Betrag der Rente in 4°/oigen Rentenbriefen, nach
deren Nennwerth, oder soweit dies durch solche nicht geschehen
kann, in barem Gelde. Gelangt demnach eine Rente
von 100 M. zur Ablösung, so erhält der Rentenberechtigte:
100X27 = 2700 M. in 3V2°/oigen Rentenbriefen, welche 94.50 M.
Zinsen bringen; oder aber 100X23 2 /3 = 2366.50 M. in 4°/oigen
Rentenbriefen, welche 94.66 M. Zinsen bringen. Der Renten-2
) Gesetz betreffend die Beförderung der Errichtung
von Rentengütern. Vom 7. Juli 1891. (Gesetz-Sammlung. S. 279.)
3 ) Conrad: Rentenbanken. (Handwb. d. Staatswiss. Bd. V. 1893.
S. 420.)
r ) Entwurf eines Gesetzes betreffend die Beförderung
der Errichtung von Rentengütern. Nr. 233. Haus der
Abgeordneten. 17. Legislaturperiode. III. Session. 1890/91.