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•oder durch eine weitere Hypothek beschafft; aber der Ver
käufer kann auf das letzte Viertel auch rentenberechtigt blei
ben, ja sogar dieses Viertel als nicht amortisirbare Rente aus-
-bedingen, oder auch noch sich gegen dasselbe Leistungen vor-
•enthalten.
Auf Antrag der Generalkommission wird im Grundbuch ver
merkt, dass das Grundstück als Rentengut der Rentenbank ren
tenpflichtig sei; in den Eintragungsvermerk ist auch der Betrag
der Rentenbankrente, sowie die Tilgungszeit aufzunehmen. Die
Generalkommission hat den Antrag auf Ablösung der Rente
oder auf Gewährung eines Darlehens soweit zurückzeweisen,
.als nicht der abzulösenden Rente, oder dem Darlehen das Vor
recht vor den sonstigen, privatrechtlichen Belastungen des Ren
tenguts zusteht; ferner als für die zu übernehmende Rentenbank
rente die gehörige Sicherheit nicht vorhanden wäre. Da das die
.Beförderung der Ablösung der Reallasten bezweckende und
über die Errichtung von Rentenbanken verfügende Gesetz vom
2. März 1850 in das Rentengutsgesetz vom Jahre 1891 incor-
porirt ist (cit. Ges. §. 6), bestimmt dieses letztere Gesetz (§. 6
Punkt 2), dass die Vorschriften, welche sich auf die an Stelle
der Reallasten tretenden. Geldrenten beziehen, auch für die
Rentenbankrenten anzuwenden sind; nachdem nun die an
Stelle der Reallasten getretenen Renten dieselben Vorzugsrechte
gemessen, wie die Staatssteuem, 1 ) sichert das Gesetz den an
Stelle der abzulösenden Rente und des Darlehens tretenden Ren
tenbankrenten das den Staatssteuem beigelegte Vorzugsrecht;
und nachdem die Staatssteuem allen auf Grundbesitzen haften
den privatrechtlichen Belastungen vorausgehen, könnte ohne
die vorerwähnte Präventivbestimmung des Gesetzes leicht eine
Benachtheiligung der Privatrechte eintreten. Die Interessenten
werden daher Sorge tragen, gegebenen Falls die Bewilligung des
Vorzugsrechtes zu erwirken. 1 2 )
Nachdem es oft im Interesse beider Theile gelegen sein
kann, dass —- entgegen der Vorschrift des Gesetzes vom Jahre
1891 •— auch der nur mit Zustimmung beider Theile ablösbare
Rentenbetrag von der Rentenbank übernommen, beziehentlich
abgelöst werde, räumt das Gesetz die Befugniss ein, dass auf
1 ) Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken. Vom
2. März 1850. (Ges.-Samml. S. 112) §. 18: «Die an die Rentenbank abge-
tretenenRenten gemessen bei Konkurrenz mit anderen Verpflichtungen des
belasteten Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welches die Gesetze den Staats
steuern beilegen.»
2 ) Cit. Entwurf S. 16.