Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

49 
4 
•oder durch eine weitere Hypothek beschafft; aber der Ver 
käufer kann auf das letzte Viertel auch rentenberechtigt blei 
ben, ja sogar dieses Viertel als nicht amortisirbare Rente aus- 
-bedingen, oder auch noch sich gegen dasselbe Leistungen vor- 
•enthalten. 
Auf Antrag der Generalkommission wird im Grundbuch ver 
merkt, dass das Grundstück als Rentengut der Rentenbank ren 
tenpflichtig sei; in den Eintragungsvermerk ist auch der Betrag 
der Rentenbankrente, sowie die Tilgungszeit aufzunehmen. Die 
Generalkommission hat den Antrag auf Ablösung der Rente 
oder auf Gewährung eines Darlehens soweit zurückzeweisen, 
.als nicht der abzulösenden Rente, oder dem Darlehen das Vor 
recht vor den sonstigen, privatrechtlichen Belastungen des Ren 
tenguts zusteht; ferner als für die zu übernehmende Rentenbank 
rente die gehörige Sicherheit nicht vorhanden wäre. Da das die 
.Beförderung der Ablösung der Reallasten bezweckende und 
über die Errichtung von Rentenbanken verfügende Gesetz vom 
2. März 1850 in das Rentengutsgesetz vom Jahre 1891 incor- 
porirt ist (cit. Ges. §. 6), bestimmt dieses letztere Gesetz (§. 6 
Punkt 2), dass die Vorschriften, welche sich auf die an Stelle 
der Reallasten tretenden. Geldrenten beziehen, auch für die 
Rentenbankrenten anzuwenden sind; nachdem nun die an 
Stelle der Reallasten getretenen Renten dieselben Vorzugsrechte 
gemessen, wie die Staatssteuem, 1 ) sichert das Gesetz den an 
Stelle der abzulösenden Rente und des Darlehens tretenden Ren 
tenbankrenten das den Staatssteuem beigelegte Vorzugsrecht; 
und nachdem die Staatssteuem allen auf Grundbesitzen haften 
den privatrechtlichen Belastungen vorausgehen, könnte ohne 
die vorerwähnte Präventivbestimmung des Gesetzes leicht eine 
Benachtheiligung der Privatrechte eintreten. Die Interessenten 
werden daher Sorge tragen, gegebenen Falls die Bewilligung des 
Vorzugsrechtes zu erwirken. 1 2 ) 
Nachdem es oft im Interesse beider Theile gelegen sein 
kann, dass —- entgegen der Vorschrift des Gesetzes vom Jahre 
1891 •— auch der nur mit Zustimmung beider Theile ablösbare 
Rentenbetrag von der Rentenbank übernommen, beziehentlich 
abgelöst werde, räumt das Gesetz die Befugniss ein, dass auf 
1 ) Gesetz über die Errichtung von Rentenbanken. Vom 
2. März 1850. (Ges.-Samml. S. 112) §. 18: «Die an die Rentenbank abge- 
tretenenRenten gemessen bei Konkurrenz mit anderen Verpflichtungen des 
belasteten Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welches die Gesetze den Staats 
steuern beilegen.» 
2 ) Cit. Entwurf S. 16.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.