Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Courtage, Barauslagen etc.) dermassen drückend, dass sie vom 
Rentengutsbegründer, in Fällen, w-o das Verfahren geraumere 
Zeit in Anspruch nahm, nicht erschwungen werden konnten. 
Gleiche Schwierigkeiten zeigten sich bei. Beschaffung der Bar 
mittel zwecks Aufführung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden 
zur ersten Einrichtung des Rentenguts. §. 2 des Gesetzes vom 
Jahre 1891 räumt zwp,r dem , Rentengutsbesitzer zu diesem 
Zwecke einen Kredit ein, die Generalkommission bewilligt jedoch 
das Baudarlehen nur dann, wenn das Rentengut bereits begrün 
det und das Gebäude , schon hergestellt und versichert ist, 
nachdem vorher der Rente die ausreichende Sicherheit fehlt und 
hauptsächlich, weil das Grundstück an sich zufolge der Ablö 
sungsrente bis zur gesetzlich zugelassenen Grenze bereits be 
lastet ist. Demzufolge ist der Rentengutsnehmer auf einen 
Zwischenkredit angewiesen, ebenso, wie der Rentengutsbegrün 
der; jener zu Bauzwecken, dieser zwecks Abtragung der Lasten. 
Wird dem Rentengutsnehmer zü Bauzwecken ein Zwischenkredit 
von einem Kreditinstitut nicht gewährt, so ist er gezwungen, 
die Ebnung der Forderung des Bauunternehmers hinauszuschie 
ben und Letzteren durch Zinsen schadlos zu halten; erhält er 
zu Bauzwecken einen Zwischenkredit, so ist auch dieser mit 
einer Zinsenlast verbunden, welche die Baulichkeiten sehr ver- 
theuert und das Vorwärtskommen des Rentengutsbesitzers im 
Vorhinein fraglich macht. Dessen ungeachtet, dass das Gesetz 
Baudarlehen nur dem Rentengutsbesitzer bewilligt und ein 
solches Darlehen dem Rentengutsbegründer nicht gewährt wer 
den darf, bewährte sich in der Praxis vollkommen, besonders 
bei Begründung von grösseren Ansiedelungsstellen, die Herstel 
lung von Baulichkeiten durch die Rentengutsbegründer. Zu 
diesem Zwecke werden von' den Generalkommissionen Bescheini 
gungen über jene Beträge ausgefertigt, bis zu welchen die Ren 
tenbanken ohne Gefahr zu laufen Baudarlehen gewähren kön 
nen. Der Rentengutsbesitzer verzichtete auf den ihm von der 
Rentenbank in dieser Weise bewilligten Kredit zu Gunsten des 
RentengutsbegründeFs, welcher dergestalt zur Aufführung der 
Baulichkeiten und zur Befreiung von Belastungen einen 
Zwischenkredit erwarb und hiedurch kamen die mit der Be 
schaffung der Zinsen verbundenen Schwierigkeiten nur noch in 
gesteigertem Masse zum Vorscheine. 
Um diese Schwierigkeiten, welche den Fortgang der Ren 
tenguts gründung ungünstig beeinflussen, hinwegzuräumen, legte 
die Regierung am 22. Juni 1899 einen Gesetzentwurf betreffend 
die Gewährung von Zwischenkpßdit bei Rentenguts gründungen
	        
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