Courtage, Barauslagen etc.) dermassen drückend, dass sie vom
Rentengutsbegründer, in Fällen, w-o das Verfahren geraumere
Zeit in Anspruch nahm, nicht erschwungen werden konnten.
Gleiche Schwierigkeiten zeigten sich bei. Beschaffung der Bar
mittel zwecks Aufführung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
zur ersten Einrichtung des Rentenguts. §. 2 des Gesetzes vom
Jahre 1891 räumt zwp,r dem , Rentengutsbesitzer zu diesem
Zwecke einen Kredit ein, die Generalkommission bewilligt jedoch
das Baudarlehen nur dann, wenn das Rentengut bereits begrün
det und das Gebäude , schon hergestellt und versichert ist,
nachdem vorher der Rente die ausreichende Sicherheit fehlt und
hauptsächlich, weil das Grundstück an sich zufolge der Ablö
sungsrente bis zur gesetzlich zugelassenen Grenze bereits be
lastet ist. Demzufolge ist der Rentengutsnehmer auf einen
Zwischenkredit angewiesen, ebenso, wie der Rentengutsbegrün
der; jener zu Bauzwecken, dieser zwecks Abtragung der Lasten.
Wird dem Rentengutsnehmer zü Bauzwecken ein Zwischenkredit
von einem Kreditinstitut nicht gewährt, so ist er gezwungen,
die Ebnung der Forderung des Bauunternehmers hinauszuschie
ben und Letzteren durch Zinsen schadlos zu halten; erhält er
zu Bauzwecken einen Zwischenkredit, so ist auch dieser mit
einer Zinsenlast verbunden, welche die Baulichkeiten sehr ver-
theuert und das Vorwärtskommen des Rentengutsbesitzers im
Vorhinein fraglich macht. Dessen ungeachtet, dass das Gesetz
Baudarlehen nur dem Rentengutsbesitzer bewilligt und ein
solches Darlehen dem Rentengutsbegründer nicht gewährt wer
den darf, bewährte sich in der Praxis vollkommen, besonders
bei Begründung von grösseren Ansiedelungsstellen, die Herstel
lung von Baulichkeiten durch die Rentengutsbegründer. Zu
diesem Zwecke werden von' den Generalkommissionen Bescheini
gungen über jene Beträge ausgefertigt, bis zu welchen die Ren
tenbanken ohne Gefahr zu laufen Baudarlehen gewähren kön
nen. Der Rentengutsbesitzer verzichtete auf den ihm von der
Rentenbank in dieser Weise bewilligten Kredit zu Gunsten des
RentengutsbegründeFs, welcher dergestalt zur Aufführung der
Baulichkeiten und zur Befreiung von Belastungen einen
Zwischenkredit erwarb und hiedurch kamen die mit der Be
schaffung der Zinsen verbundenen Schwierigkeiten nur noch in
gesteigertem Masse zum Vorscheine.
Um diese Schwierigkeiten, welche den Fortgang der Ren
tenguts gründung ungünstig beeinflussen, hinwegzuräumen, legte
die Regierung am 22. Juni 1899 einen Gesetzentwurf betreffend
die Gewährung von Zwischenkpßdit bei Rentenguts gründungen