Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

Courtage,  Barauslagen  etc.)  dermassen  drückend,  dass  sie  vom
Rentengutsbegründer,  in  Fällen,  w-o  das  Verfahren  geraumere
Zeit  in  Anspruch  nahm,  nicht  erschwungen  werden  konnten.
Gleiche  Schwierigkeiten  zeigten  sich  bei.  Beschaffung  der  Barmittel ­
  zwecks  Aufführung  von  Wohn-  und  Wirtschaftsgebäuden
zur  ersten  Einrichtung  des  Rentenguts.  §.  2  des  Gesetzes  vom
Jahre  1891  räumt  zwp,r  dem  ,  Rentengutsbesitzer  zu  diesem
Zwecke  einen  Kredit  ein,  die  Generalkommission  bewilligt  jedoch
das  Baudarlehen  nur  dann,  wenn  das  Rentengut  bereits  begründet ­
  und  das  Gebäude  ,  schon  hergestellt  und  versichert  ist,
nachdem  vorher  der  Rente  die  ausreichende  Sicherheit  fehlt  und
hauptsächlich,  weil  das  Grundstück  an  sich  zufolge  der  Ablösungsrente ­
  bis  zur  gesetzlich  zugelassenen  Grenze  bereits  belastet ­
  ist.  Demzufolge  ist  der  Rentengutsnehmer  auf  einen
Zwischenkredit  angewiesen,  ebenso,  wie  der  Rentengutsbegründer; ­
  jener  zu  Bauzwecken,  dieser  zwecks  Abtragung  der  Lasten.
Wird  dem  Rentengutsnehmer  zü  Bauzwecken  ein  Zwischenkredit
von  einem  Kreditinstitut  nicht  gewährt,  so  ist  er  gezwungen,
die  Ebnung  der  Forderung  des  Bauunternehmers  hinauszuschieben ­
  und  Letzteren  durch  Zinsen  schadlos  zu  halten;  erhält  er
zu  Bauzwecken  einen  Zwischenkredit,  so  ist  auch  dieser  mit
einer  Zinsenlast  verbunden,  welche  die  Baulichkeiten  sehr  vertheuert
  und  das  Vorwärtskommen  des  Rentengutsbesitzers  im
Vorhinein  fraglich  macht.  Dessen  ungeachtet,  dass  das  Gesetz
Baudarlehen  nur  dem  Rentengutsbesitzer  bewilligt  und  ein
solches  Darlehen  dem  Rentengutsbegründer  nicht  gewährt  werden ­
  darf,  bewährte  sich  in  der  Praxis  vollkommen,  besonders
bei  Begründung  von  grösseren  Ansiedelungsstellen,  die  Herstellung ­
  von  Baulichkeiten  durch  die  Rentengutsbegründer.  Zu
diesem  Zwecke  werden  von'  den  Generalkommissionen  Bescheinigungen ­
  über  jene  Beträge  ausgefertigt,  bis  zu  welchen  die  Rentenbanken ­
  ohne  Gefahr  zu  laufen  Baudarlehen  gewähren  können. ­
  Der  Rentengutsbesitzer  verzichtete  auf  den  ihm  von  der
Rentenbank  in  dieser  Weise  bewilligten  Kredit  zu  Gunsten  des
RentengutsbegründeFs,  welcher  dergestalt  zur  Aufführung  der
Baulichkeiten  und  zur  Befreiung  von  Belastungen  einen
Zwischenkredit  erwarb  und  hiedurch  kamen  die  mit  der  Beschaffung ­
  der  Zinsen  verbundenen  Schwierigkeiten  nur  noch  in
gesteigertem  Masse  zum  Vorscheine.
Um  diese  Schwierigkeiten,  welche  den  Fortgang  der  Rentenguts ­
  gründung  ungünstig  beeinflussen,  hinwegzuräumen,  legte
die  Regierung  am  22.  Juni  1899  einen  Gesetzentwurf  betreffend
die  Gewährung  von  Zwischenkpßdit  bei  Rentenguts  gründungen
            
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