Courtage, Barauslagen etc.) dermassen drückend, dass sie vom
Rentengutsbegründer, in Fällen, w-o das Verfahren geraumere
Zeit in Anspruch nahm, nicht erschwungen werden konnten.
Gleiche Schwierigkeiten zeigten sich bei. Beschaffung der Barmittel
zwecks Aufführung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
zur ersten Einrichtung des Rentenguts. §. 2 des Gesetzes vom
Jahre 1891 räumt zwp,r dem , Rentengutsbesitzer zu diesem
Zwecke einen Kredit ein, die Generalkommission bewilligt jedoch
das Baudarlehen nur dann, wenn das Rentengut bereits begründet
und das Gebäude , schon hergestellt und versichert ist,
nachdem vorher der Rente die ausreichende Sicherheit fehlt und
hauptsächlich, weil das Grundstück an sich zufolge der Ablösungsrente
bis zur gesetzlich zugelassenen Grenze bereits belastet
ist. Demzufolge ist der Rentengutsnehmer auf einen
Zwischenkredit angewiesen, ebenso, wie der Rentengutsbegründer;
jener zu Bauzwecken, dieser zwecks Abtragung der Lasten.
Wird dem Rentengutsnehmer zü Bauzwecken ein Zwischenkredit
von einem Kreditinstitut nicht gewährt, so ist er gezwungen,
die Ebnung der Forderung des Bauunternehmers hinauszuschieben
und Letzteren durch Zinsen schadlos zu halten; erhält er
zu Bauzwecken einen Zwischenkredit, so ist auch dieser mit
einer Zinsenlast verbunden, welche die Baulichkeiten sehr vertheuert
und das Vorwärtskommen des Rentengutsbesitzers im
Vorhinein fraglich macht. Dessen ungeachtet, dass das Gesetz
Baudarlehen nur dem Rentengutsbesitzer bewilligt und ein
solches Darlehen dem Rentengutsbegründer nicht gewährt werden
darf, bewährte sich in der Praxis vollkommen, besonders
bei Begründung von grösseren Ansiedelungsstellen, die Herstellung
von Baulichkeiten durch die Rentengutsbegründer. Zu
diesem Zwecke werden von' den Generalkommissionen Bescheinigungen
über jene Beträge ausgefertigt, bis zu welchen die Rentenbanken
ohne Gefahr zu laufen Baudarlehen gewähren können.
Der Rentengutsbesitzer verzichtete auf den ihm von der
Rentenbank in dieser Weise bewilligten Kredit zu Gunsten des
RentengutsbegründeFs, welcher dergestalt zur Aufführung der
Baulichkeiten und zur Befreiung von Belastungen einen
Zwischenkredit erwarb und hiedurch kamen die mit der Beschaffung
der Zinsen verbundenen Schwierigkeiten nur noch in
gesteigertem Masse zum Vorscheine.
Um diese Schwierigkeiten, welche den Fortgang der Rentenguts
gründung ungünstig beeinflussen, hinwegzuräumen, legte
die Regierung am 22. Juni 1899 einen Gesetzentwurf betreffend
die Gewährung von Zwischenkpßdit bei Rentenguts gründungen