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anerbenberechtigt sind. Diese Anerbfolge ist subsidiarisch gere
gelt; d. h. die Berufung des Anerben ist dem freien Ermessen
des Rentengutsbesitzers Vorbehalten und tritt nur in Ermange
lung einer diesfälligen Verfügung die im Gesetze vorgesehene
Anerbfolge in Kraft, gemäss welcher leibliche Kinder den Adop
tivkindern, ehelichen die unehelichen Vorgehen. Ferner geht vor
der ältere Sohn und dessen Nachkommen männlichen Geschlechts,
in Ermangelung von Söhnen oder männlichen Nachkommen
solcher, die ältere Tochter des älteren Sohnes und deren Nach
kommen; falls aber Nachkommen von Söhnen nicht vorhanden
sind, die ältere Tochter des Erblassers und deren Nachkommen.
Die Übernahme des Anerbenguts ist nicht obligatorisch;
durch Verzichtleistung auf dasselbe, welche rechtswirksam nur
vor dem Nachlassgerichte erfolgen kann und unwiderruflich ist,
übergeht das Anerbenrecht auf den nächsten Anerbenberech
tigten.
Das Gesetz regelt ausführlich die Erbrechtsklassen und den
Modus der Erbtheilung. Die Erbschaftsschulden belasten nicht
das Anerbengüt, sondern sind auf das ausser dem Anerbengut
vorhandene Vermögen anzurechnen; werden die Erbschafts
schulden durch dieses Vermögen gedeckt, so erhält der Anerbe
ein Drittheil des festgesetzten Anrechnungswerthes als Voraus
(Präcipuum); werden sie aber durch dieses Vermögen nicht
gedeckt, so ist der Mehrbetrag der Erbschaftsschulden von dem
Anrechnungswerth in Abzug zu bringen und es erhält von dem
verbleibenden Betrag der Anerbe ein Drittheil als Voraus. Wird
das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem Tode des Erb
lassers veräussert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus
nachträglich in die Erbschaftsmasse einzuwerfen (cit. Ges.
§. 26).
Die schwierige und wichtige Frage: die Feststellung des
Anrechnungswerthes des Anerbenguts löst das Gesetz (im §. 17)
in der Weise, dass das Anerbengut nach dem jährlichen, nach
haltigen Reinerträge geschätzt wird, den es mit dem Zubehör
durch Benutzung als Ganzes bei ordnungsmässiger Bewirtschaf
tung gewährt. Der mit dem 25fachen zu Kapital gerechnete Rein
ertrag ergibt den Kapitalwerth, von dessen Betrag der Kapital
werth der auf dem Anerbengute haftenden vorübergehenden
Lasten in Abzug zu bringen ist. Der sich in dieser Weise erge
bende Kapitalwerth bildet den Anrechnungswerth des Anerben
guts. Wie wir sehen, ist bei der Erbtheilung nicht der Verkehrs
werth, sondern der nachhaltige Ertragswerth massgebend.
Wenn sich die Erben hinsichtlich der Erbtheilung nicht