Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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anerbenberechtigt sind. Diese Anerbfolge ist subsidiarisch gere 
gelt; d. h. die Berufung des Anerben ist dem freien Ermessen 
des Rentengutsbesitzers Vorbehalten und tritt nur in Ermange 
lung einer diesfälligen Verfügung die im Gesetze vorgesehene 
Anerbfolge in Kraft, gemäss welcher leibliche Kinder den Adop 
tivkindern, ehelichen die unehelichen Vorgehen. Ferner geht vor 
der ältere Sohn und dessen Nachkommen männlichen Geschlechts, 
in Ermangelung von Söhnen oder männlichen Nachkommen 
solcher, die ältere Tochter des älteren Sohnes und deren Nach 
kommen; falls aber Nachkommen von Söhnen nicht vorhanden 
sind, die ältere Tochter des Erblassers und deren Nachkommen. 
Die Übernahme des Anerbenguts ist nicht obligatorisch; 
durch Verzichtleistung auf dasselbe, welche rechtswirksam nur 
vor dem Nachlassgerichte erfolgen kann und unwiderruflich ist, 
übergeht das Anerbenrecht auf den nächsten Anerbenberech 
tigten. 
Das Gesetz regelt ausführlich die Erbrechtsklassen und den 
Modus der Erbtheilung. Die Erbschaftsschulden belasten nicht 
das Anerbengüt, sondern sind auf das ausser dem Anerbengut 
vorhandene Vermögen anzurechnen; werden die Erbschafts 
schulden durch dieses Vermögen gedeckt, so erhält der Anerbe 
ein Drittheil des festgesetzten Anrechnungswerthes als Voraus 
(Präcipuum); werden sie aber durch dieses Vermögen nicht 
gedeckt, so ist der Mehrbetrag der Erbschaftsschulden von dem 
Anrechnungswerth in Abzug zu bringen und es erhält von dem 
verbleibenden Betrag der Anerbe ein Drittheil als Voraus. Wird 
das Anerbengut innerhalb 20 Jahren nach dem Tode des Erb 
lassers veräussert, so hat der Anerbe den Betrag des Voraus 
nachträglich in die Erbschaftsmasse einzuwerfen (cit. Ges. 
§. 26). 
Die schwierige und wichtige Frage: die Feststellung des 
Anrechnungswerthes des Anerbenguts löst das Gesetz (im §. 17) 
in der Weise, dass das Anerbengut nach dem jährlichen, nach 
haltigen Reinerträge geschätzt wird, den es mit dem Zubehör 
durch Benutzung als Ganzes bei ordnungsmässiger Bewirtschaf 
tung gewährt. Der mit dem 25fachen zu Kapital gerechnete Rein 
ertrag ergibt den Kapitalwerth, von dessen Betrag der Kapital 
werth der auf dem Anerbengute haftenden vorübergehenden 
Lasten in Abzug zu bringen ist. Der sich in dieser Weise erge 
bende Kapitalwerth bildet den Anrechnungswerth des Anerben 
guts. Wie wir sehen, ist bei der Erbtheilung nicht der Verkehrs 
werth, sondern der nachhaltige Ertragswerth massgebend. 
Wenn sich die Erben hinsichtlich der Erbtheilung nicht
	        
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