Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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wünschenswert!! wäre, so kann der Rath dieses Gut in Pacht 
nehmen, um dasselbe als Kleinstellen in Pacht zu geben (let- 
ting it in small holdings). Der Grafschaftsrath kann somit durch 
eigenthümliche Übertragung und durch Pacht die ,von ihm erwor 
benen Güter, zum Zwecke der Gründung ,von ländlichen Klein 
besitzen überlassen. 
Der Grafschaftsrath ist befugt — nach Ermessen — das 
von ihm erworbene und zu zertheilende Grundstück vor Ver- 
äusserung oder Verpachtung desselben in Kleinstellen einzu 
richten (adapt for small holdings), indem er dasselbe zerfheilt 
einzäunt, mit Wegen und anderen Investitionen, wie Drainage, 
Wasserleitung, versieht, da die Investitionen auf dem Grund 
stücke, als Ganzem, ökonomischer und befriedigender erfolgen 
können. Ebenso kann der Rath auf den Gütern Baulichkeiten 
aufführen, insoferne hiefür Zweckmässigkeitsgründe sprechen 
und der Gutsnehmer (Eigenthümer) oder der Besitzer (Pächter) 
dieselben nicht seihst vornehmen kann. 
Nachdem der Rath die Gesammtkosten des .Landerwerbes 
und der aufgewendeten Investitionen auf die einzelnen Grund 
stücke gerecht zertheilte, bietet er die Kleinstellen zum An 
käufe aus. Nimmt der Rath wahr, dass Jene, die die Kleinstel 
len selbst bewirtschaften wollen, zum Ankäufe der Grundstücke, 
in der vorgeschriebenen Weise unfähig sind, oder falls der Rath 
selbst das Gut nur in Pacht pahm, so kann er die Grundpar 
zellen anstatt zu verkaufen, auch verpachten, jedoch nur dann, 
wenn die Parzelle nicht grösser als 15 acre (IV2 Kat.-Joch) ist, 
oder wäre sie grössetr, der bei Bemessung der Einkommen 
steuer in Betracht zu ziehende Jahreswerth (Pachtschilling) 15 
Pfund Sterling nicht übersteigt. Dem Grafschaftsrath steht nach 
Gutdünken das Recht zu, eine oder mehrere Kleinstellen auch 
an Cooperativ-Genossenschaften zu verkaufen oder zu verpach 
ten. Hiedurch ist die Möglichkeit geboten, dass Mehrere durch 
Vereinigung ihrer Vermögenskraft und ihrer Fähigkeiten, zu 
einem gemeinschaftlichen Zwecke und zu ihrem gemeinschaft 
lichen Vortheile im Interesse der landwirtschaftlichen Produktion 
Zusammenwirken. 
Ein jeder Grafschaftsrath, sofern© er nicht ein städtischer 
Behörderath ist (not being a council pf a county borough), hat 
eine Kommission zu entsenden, deren Aufgabe ist, zu entschei 
den, ob nach den Verhältnissen der Grafschaft die Anwendung 
des small holdings-Gesetzes begründet sei. Im Gesetze ist fer 
ner die Befugniss gegeben, dass ein pder mehrere Grafschafts 
wähler bei dem Grafschaftsrathe im Gesuchswege, .unter Nach
	        
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