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wünschenswert!! wäre, so kann der Rath dieses Gut in Pacht
nehmen, um dasselbe als Kleinstellen in Pacht zu geben (let-
ting it in small holdings). Der Grafschaftsrath kann somit durch
eigenthümliche Übertragung und durch Pacht die ,von ihm erwor
benen Güter, zum Zwecke der Gründung ,von ländlichen Klein
besitzen überlassen.
Der Grafschaftsrath ist befugt — nach Ermessen — das
von ihm erworbene und zu zertheilende Grundstück vor Ver-
äusserung oder Verpachtung desselben in Kleinstellen einzu
richten (adapt for small holdings), indem er dasselbe zerfheilt
einzäunt, mit Wegen und anderen Investitionen, wie Drainage,
Wasserleitung, versieht, da die Investitionen auf dem Grund
stücke, als Ganzem, ökonomischer und befriedigender erfolgen
können. Ebenso kann der Rath auf den Gütern Baulichkeiten
aufführen, insoferne hiefür Zweckmässigkeitsgründe sprechen
und der Gutsnehmer (Eigenthümer) oder der Besitzer (Pächter)
dieselben nicht seihst vornehmen kann.
Nachdem der Rath die Gesammtkosten des .Landerwerbes
und der aufgewendeten Investitionen auf die einzelnen Grund
stücke gerecht zertheilte, bietet er die Kleinstellen zum An
käufe aus. Nimmt der Rath wahr, dass Jene, die die Kleinstel
len selbst bewirtschaften wollen, zum Ankäufe der Grundstücke,
in der vorgeschriebenen Weise unfähig sind, oder falls der Rath
selbst das Gut nur in Pacht pahm, so kann er die Grundpar
zellen anstatt zu verkaufen, auch verpachten, jedoch nur dann,
wenn die Parzelle nicht grösser als 15 acre (IV2 Kat.-Joch) ist,
oder wäre sie grössetr, der bei Bemessung der Einkommen
steuer in Betracht zu ziehende Jahreswerth (Pachtschilling) 15
Pfund Sterling nicht übersteigt. Dem Grafschaftsrath steht nach
Gutdünken das Recht zu, eine oder mehrere Kleinstellen auch
an Cooperativ-Genossenschaften zu verkaufen oder zu verpach
ten. Hiedurch ist die Möglichkeit geboten, dass Mehrere durch
Vereinigung ihrer Vermögenskraft und ihrer Fähigkeiten, zu
einem gemeinschaftlichen Zwecke und zu ihrem gemeinschaft
lichen Vortheile im Interesse der landwirtschaftlichen Produktion
Zusammenwirken.
Ein jeder Grafschaftsrath, sofern© er nicht ein städtischer
Behörderath ist (not being a council pf a county borough), hat
eine Kommission zu entsenden, deren Aufgabe ist, zu entschei
den, ob nach den Verhältnissen der Grafschaft die Anwendung
des small holdings-Gesetzes begründet sei. Im Gesetze ist fer
ner die Befugniss gegeben, dass ein pder mehrere Grafschafts
wähler bei dem Grafschaftsrathe im Gesuchswege, .unter Nach