ehern derselbe erworben wurde und nur nachher Jenem oder
Jenen, deren Besitz unmittelbar an den Kleinbesitz grenzt. Für
diesen Fali finden die §§ 127—130 des Land Clauses Consolidation
Act vom Jahre 1845 8 & 9 Vict. ch. 18 über die Regelung
des Vorkaufsrechtes bezüglich der überschüssigen Fel
der Anwendung, als wäre der Eigenthümer des small holding
der Beförderer der Unternehmung und der holding in Gemässheit
dieser Paragraphe das überschüssige Grundstück (superfluous
lands).
Der Grafschaftsrath kann, insolange bezüglich eines Kleinbesitzes
der Kaufvertrag in Schwebe ist, das Gut derart verpachten
oder verwalten, wie und solange er dies für zweckmässig
erachtet.
Ist zwischen dem Pächter des Kleinbesitzes und dem
Eigenthümer des Grundstückes hinsichtlich Ankauf des Gutes
eine Vereinbarung zu Stande gekommen, so kann der Grafschaftsrath,
in dessen Bezirk der Kleinbesitz oder ein Theil
desselben gelegen ist, dem Pächter gegen Belastung des Kleinbesit.zes
höchstens vier Fünftel des Kaufpreises vorstrecken.
Auch auf die in dieser Weise gewährten Darlehen und auf die
dermassen erworbenen Kleinbesitze sind die gesetzlichen Vorschriften
bezüglich des durch Belastung der vom Grafschaftsratli
verkauften Güter gesicherten Kaufpreises anzuwenden, als
wäre der Darlehensvorschuss der Kaufpreis, mit der Ausnahme
jedoch, dass der Grafschaftsrath dem Gutskäufer hinsichtlich
des Rechtstitels nicht haftet. Der Grafschaftsrath kann ein solches
Darlehen nur insoferne gewähren, wenn er sich genügende
Überzeugung verschafft hat, dass der Rechtstitel des Grundbesitzes
ein richtiger, der Kaufpreis ein entsprechender ist und
der Verkauf des Grundstückes bona fide erfolgte. Diese Verfügung
des Gesetzes trägt viel zur Erleichterung des eigenthümlichen
Erwerbes des Grundbesitzes und hiedurch zur Vermehrung
der Grundeigenthümer bei.
Der Grafschaftsrath kann Grundstücke nur zu solchem
Preise erwerben, dass die hiezu aufgewendeten Auslagen im
Verkaufspreis, beziehentlich im Pachtschilling der Kleinstellen
ihre Deckung finden, während der Kaufpreis, beziehentlich der
Pachtschilling mit einem solchen Betrag festzustellen ist, dass
der Rath vor Verlusten gewahrt bleibe. Zum Schlüsse sei bemerkt,
dass das Gesetz den Grafschaftsrath ermächtigt, zu den
Zwecken des Gesetzes von der Kreditkommission für öffentliche
Arbeiten (Public AVorks Loans Commissioners) ein Dar