Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

ehern  derselbe  erworben  wurde  und  nur  nachher  Jenem  oder
Jenen,  deren  Besitz  unmittelbar  an  den  Kleinbesitz  grenzt.  Für
diesen  Fali  finden  die  §§  127—130  des  Land  Clauses  Consolidation
  Act  vom  Jahre  1845  8  &  9  Vict.  ch.  18  über  die  Regelung ­
  des  Vorkaufsrechtes  bezüglich  der  überschüssigen  Fel
der  Anwendung,  als  wäre  der  Eigenthümer  des  small  holding
der  Beförderer  der  Unternehmung  und  der  holding  in  Gemässheit
  dieser  Paragraphe  das  überschüssige  Grundstück  (superfluous
  lands).
Der  Grafschaftsrath  kann,  insolange  bezüglich  eines  Kleinbesitzes ­
  der  Kaufvertrag  in  Schwebe  ist,  das  Gut  derart  verpachten ­
  oder  verwalten,  wie  und  solange  er  dies  für  zweckmässig ­
  erachtet.
Ist  zwischen  dem  Pächter  des  Kleinbesitzes  und  dem
Eigenthümer  des  Grundstückes  hinsichtlich  Ankauf  des  Gutes
eine  Vereinbarung  zu  Stande  gekommen,  so  kann  der  Grafschaftsrath, ­
  in  dessen  Bezirk  der  Kleinbesitz  oder  ein  Theil
desselben  gelegen  ist,  dem  Pächter  gegen  Belastung  des  Kleinbesit.zes
  höchstens  vier  Fünftel  des  Kaufpreises  vorstrecken.
Auch  auf  die  in  dieser  Weise  gewährten  Darlehen  und  auf  die
dermassen  erworbenen  Kleinbesitze  sind  die  gesetzlichen  Vorschriften ­
  bezüglich  des  durch  Belastung  der  vom  Grafschaftsratli
  verkauften  Güter  gesicherten  Kaufpreises  anzuwenden,  als
wäre  der  Darlehensvorschuss  der  Kaufpreis,  mit  der  Ausnahme
jedoch,  dass  der  Grafschaftsrath  dem  Gutskäufer  hinsichtlich
des  Rechtstitels  nicht  haftet.  Der  Grafschaftsrath  kann  ein  solches ­
  Darlehen  nur  insoferne  gewähren,  wenn  er  sich  genügende
Überzeugung  verschafft  hat,  dass  der  Rechtstitel  des  Grundbesitzes ­
  ein  richtiger,  der  Kaufpreis  ein  entsprechender  ist  und
der  Verkauf  des  Grundstückes  bona  fide  erfolgte.  Diese  Verfügung ­
  des  Gesetzes  trägt  viel  zur  Erleichterung  des  eigenthümlichen
  Erwerbes  des  Grundbesitzes  und  hiedurch  zur  Vermehrung ­
  der  Grundeigenthümer  bei.
Der  Grafschaftsrath  kann  Grundstücke  nur  zu  solchem
Preise  erwerben,  dass  die  hiezu  aufgewendeten  Auslagen  im
Verkaufspreis,  beziehentlich  im  Pachtschilling  der  Kleinstellen
ihre  Deckung  finden,  während  der  Kaufpreis,  beziehentlich  der
Pachtschilling  mit  einem  solchen  Betrag  festzustellen  ist,  dass
der  Rath  vor  Verlusten  gewahrt  bleibe.  Zum  Schlüsse  sei  bemerkt, ­
  dass  das  Gesetz  den  Grafschaftsrath  ermächtigt,  zu  den
Zwecken  des  Gesetzes  von  der  Kreditkommission  für  öffentliche ­
  Arbeiten  (Public  AVorks  Loans  Commissioners)  ein  Dar ­
            
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