ehern derselbe erworben wurde und nur nachher Jenem oder
Jenen, deren Besitz unmittelbar an den Kleinbesitz grenzt. Für
diesen Fali finden die §§ 127—130 des Land Clauses Conso-
lidation Act vom Jahre 1845 8 & 9 Vict. ch. 18 über die Re
gelung des Vorkaufsrechtes bezüglich der überschüssigen Fel
der Anwendung, als wäre der Eigenthümer des small holding
der Beförderer der Unternehmung und der holding in Gemäss-
heit dieser Paragraphe das überschüssige Grundstück (super-
fluous lands).
Der Grafschaftsrath kann, insolange bezüglich eines Klein
besitzes der Kaufvertrag in Schwebe ist, das Gut derart ver
pachten oder verwalten, wie und solange er dies für zweckmäs
sig erachtet.
Ist zwischen dem Pächter des Kleinbesitzes und dem
Eigenthümer des Grundstückes hinsichtlich Ankauf des Gutes
eine Vereinbarung zu Stande gekommen, so kann der Graf
schaftsrath, in dessen Bezirk der Kleinbesitz oder ein Theil
desselben gelegen ist, dem Pächter gegen Belastung des Klein-
besit.zes höchstens vier Fünftel des Kaufpreises vorstrecken.
Auch auf die in dieser Weise gewährten Darlehen und auf die
dermassen erworbenen Kleinbesitze sind die gesetzlichen Vor
schriften bezüglich des durch Belastung der vom Grafschafts-
ratli verkauften Güter gesicherten Kaufpreises anzuwenden, als
wäre der Darlehensvorschuss der Kaufpreis, mit der Ausnahme
jedoch, dass der Grafschaftsrath dem Gutskäufer hinsichtlich
des Rechtstitels nicht haftet. Der Grafschaftsrath kann ein sol
ches Darlehen nur insoferne gewähren, wenn er sich genügende
Überzeugung verschafft hat, dass der Rechtstitel des Grund
besitzes ein richtiger, der Kaufpreis ein entsprechender ist und
der Verkauf des Grundstückes bona fide erfolgte. Diese Ver
fügung des Gesetzes trägt viel zur Erleichterung des eigenthüm-
lichen Erwerbes des Grundbesitzes und hiedurch zur Ver
mehrung der Grundeigenthümer bei.
Der Grafschaftsrath kann Grundstücke nur zu solchem
Preise erwerben, dass die hiezu aufgewendeten Auslagen im
Verkaufspreis, beziehentlich im Pachtschilling der Kleinstellen
ihre Deckung finden, während der Kaufpreis, beziehentlich der
Pachtschilling mit einem solchen Betrag festzustellen ist, dass
der Rath vor Verlusten gewahrt bleibe. Zum Schlüsse sei be
merkt, dass das Gesetz den Grafschaftsrath ermächtigt, zu den
Zwecken des Gesetzes von der Kreditkommission für öffent
liche Arbeiten (Public AVorks Loans Commissioners) ein Dar