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eine graduelle Abstufung von den kleinsten Gütern an nach
aufwärts zu sichern. 1 )
Einzelnen Grundbesitzern gelang es mitunter, Kleinstellen
zu gründen, aber auch die privaten Ansiedlungen waren von
sehr wenig Erfolg begleitet. 2 )
III. ABSCHNITT.
Bestrebungen nach Errichtung von Rentengütern in
Oesterreich.
Während es gelang in Preussen die Rentengüter institutsweise
zu sichern und in England —• wenn auch nur für kurze
Zeit — ins Leben zu rufen und hiedurch das Rentenprinzip
mehr oder weniger zu verwirklichen: konnte in Oesterreich die
gesetzgeberische Bestrebung nach Errichtung von Rentengütern
und hiedurch nach Einführung des Rentenprinzips nicht zur
Geltung gelangen, da das Rentengutssystem in Verbindung mit
der korporativen Organisirung des ländlichen Grundbesitzerstandes,
mit der gleichzeitigen Verwirklichung von tiefgreifenden,
über die relativ berechtigte, landwirtschaftliche Interessenvertretung
weit hinausgehenden Einrichtungen und mit der grundsätzlichen
Umgestaltung der geltenden Agrarorganisation geplant
wurde; gegenüber dem thatsächlichen liberalen Grundbesitzrechte
konnte die Durchführung desselben nicht gesichert werden.
Der Zweck der preussischen und der englischen Rentengutsgesetzgebung
ist durch Zerstückelung der vorhandenen oder
erworbenen Güter, die Besiedelung derselben mit Bauern; der
österreichische Entwurf rührt an ein tieferes Problem, als er
sich die Erhaltung des in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdeten
bestehenden Bauernstandes zum Ziele setzte und als eine
zu lösende Aufgabe stellte. Dieses Ziel will der Entwurf durch
Sicherung des Bauernstandes gegen die Gefahr der Verschuldung
erreichen.
Vom Gesichtspunkte der Rentengutspolitik ist der Entwurf
des österreichischen Rentengutsgesetzes ein bedeutungsvoller
gesetzgeberischer Versuch.
Die österreichische Regierung legte am 10. Oktober 1893
dem Abgeordnetenhause den Gesetzentwurf betreffend die Errich-*)
Ci!. Final Report S. 131.
a ) L o c. c i t. S. 127.