Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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eine  graduelle  Abstufung  von  den  kleinsten  Gütern  an  nach
aufwärts  zu  sichern. 1 )
Einzelnen  Grundbesitzern  gelang  es  mitunter,  Kleinstellen
zu  gründen,  aber  auch  die  privaten  Ansiedlungen  waren  von
sehr  wenig  Erfolg  begleitet. 2 )

III.  ABSCHNITT.
Bestrebungen  nach  Errichtung  von  Rentengütern  in
Oesterreich.
Während  es  gelang  in  Preussen  die  Rentengüter  institutsweise ­
  zu  sichern  und  in  England  —•  wenn  auch  nur  für  kurze
Zeit  —  ins  Leben  zu  rufen  und  hiedurch  das  Rentenprinzip
mehr  oder  weniger  zu  verwirklichen:  konnte  in  Oesterreich  die
gesetzgeberische  Bestrebung  nach  Errichtung  von  Rentengütern
und  hiedurch  nach  Einführung  des  Rentenprinzips  nicht  zur
Geltung  gelangen,  da  das  Rentengutssystem  in  Verbindung  mit
der  korporativen  Organisirung  des  ländlichen  Grundbesitzerstandes, ­
  mit  der  gleichzeitigen  Verwirklichung  von  tiefgreifenden,
über  die  relativ  berechtigte,  landwirtschaftliche  Interessenvertretung ­
  weit  hinausgehenden  Einrichtungen  und  mit  der  grundsätzlichen ­
  Umgestaltung  der  geltenden  Agrarorganisation  geplant
wurde;  gegenüber  dem  thatsächlichen  liberalen  Grundbesitzrechte ­
  konnte  die  Durchführung  desselben  nicht  gesichert  werden.
Der  Zweck  der  preussischen  und  der  englischen  Rentengutsgesetzgebung ­
  ist  durch  Zerstückelung  der  vorhandenen  oder
erworbenen  Güter,  die  Besiedelung  derselben  mit  Bauern;  der
österreichische  Entwurf  rührt  an  ein  tieferes  Problem,  als  er
sich  die  Erhaltung  des  in  seiner  wirtschaftlichen  Existenz  gefährdeten ­
  bestehenden  Bauernstandes  zum  Ziele  setzte  und  als  eine
zu  lösende  Aufgabe  stellte.  Dieses  Ziel  will  der  Entwurf  durch
Sicherung  des  Bauernstandes  gegen  die  Gefahr  der  Verschuldung
erreichen.
Vom  Gesichtspunkte  der  Rentengutspolitik  ist  der  Entwurf ­
  des  österreichischen  Rentengutsgesetzes  ein  bedeutungsvoller ­
  gesetzgeberischer  Versuch.
Die  österreichische  Regierung  legte  am  10.  Oktober  1893
dem  Abgeordnetenhause  den  Gesetzentwurf  betreffend  die  Errich-*)

  Ci!.  Final  Report  S.  131.
a )  L  o  c.  c  i  t.  S.  127.
            
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