Full text: Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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erfolgter Kündigung ist das Darlehen oder der gekündigte Theil 
desselben zurückzuzahlen. Ist wenigstens ein viertel Theil des 
noch aushaftenden Rentendarlehens zurückgezahlt, so kann der 
Eigenthümer des Rentengutes die Aufstellung eines neuen Til 
gungsplanes verlangen, auf Grund dessen das restliche Renten 
darlehen innerhalb der nach dem Rentenvertrage noch laufen 
den Frist getilgt werden kann. Der Landes-Rentengüterkommis- 
sion steht nur dann das Recht zu, das Rentendarlehen zu kün 
digen, wenn der Eigenthümer des Rentengutes seinen (in § 11 
bezeichnet«! und vorher angeführten) Verpflichtungen während 
einer erheblichen Frist nicht nachkommt, oder wenn die Art 
des Wirtschaftsbetriebes geeignet ist, den Werth des Rentengutes 
erheblich und auf längere Zeit zu vermindern, oder wenn die 
wirtschaftliche Gebarung des Eigenthümers eine leichtsinnige 
ist und mit Grund angenommen werden kann, dass er sich auf 
dem Gute nicht werde erhalten können, oder wenn zur Einbrin 
gung einer rückständigen Rentenzahlung die Exekution eingelei 
tet wurde, oder wenn über das Vermögen des Eigenthümers der 
Konkurs verhängt worden ist, oder wenn der Eigenthümer die 
Eigenberechtigung verloren hat, oder wenn das Rentengut auf 
einen der Erfordernissen des Gesetzes nicht entsprechenden Eigen 
thümer übergangen ist. Im Falle einer Enteignung des Rentengutes 
ist sowohl der Eigenthümer als auch die Landes-Rentengüterkom- 
mission berechtigt, das Darlehen zu kündigen. Die Untheilbar- 
keit des Rentengutes sichert jene Verfügung, dass die Abtren 
nung eines Bestandtheiles des Rentengutes ohne Zustimmung 
der Landes-Rentengüterkommission nicht erfolgen kann (§ 20). 
Gleichzeitig mit der Sicherstellung des Rentendarlehens ist auch 
die Anmerkung der Untheilbarkeit des Rentengutes in das Guts 
bestandsblatt einzutragen (§ 28). Der Entwurf regelt ausführlich 
die Voraussetzungen für die Abtrennung von Bestandtheilen des 
Rentengutes. Die Vereinigung zweier oder mehrerer Rentengüter 
zu einem Rentengute ist nicht gestattet. Die Vereinigung einer 
anderen Liegenschaft mit einem Rentengute ist zulässig, wenn 
die Liegenschaft nicht belastet ist und wenn infolge der Ver 
einigung, dessen Flächenausmass und Katastralreinertrag das 
festgesetzte Mass nicht übersteigt, sowie wenn durch diese Ver 
einigung die zweckdienliche Bewirtschaftung des Rentengutes ge 
fördert wird. 
Ein Pfandrecht an einem Rentengute kann nur mit Zustim 
mung der Landes-Rentengüterkommission begründet werden 
(§ 26). Diese Verfügung ist zur Verhinderung der Überlastung 
des Rentengutes geeignet.
	        
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