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erfolgter Kündigung ist das Darlehen oder der gekündigte Theil
desselben zurückzuzahlen. Ist wenigstens ein viertel Theil des
noch aushaftenden Rentendarlehens zurückgezahlt, so kann der
Eigenthümer des Rentengutes die Aufstellung eines neuen Til
gungsplanes verlangen, auf Grund dessen das restliche Renten
darlehen innerhalb der nach dem Rentenvertrage noch laufen
den Frist getilgt werden kann. Der Landes-Rentengüterkommis-
sion steht nur dann das Recht zu, das Rentendarlehen zu kün
digen, wenn der Eigenthümer des Rentengutes seinen (in § 11
bezeichnet«! und vorher angeführten) Verpflichtungen während
einer erheblichen Frist nicht nachkommt, oder wenn die Art
des Wirtschaftsbetriebes geeignet ist, den Werth des Rentengutes
erheblich und auf längere Zeit zu vermindern, oder wenn die
wirtschaftliche Gebarung des Eigenthümers eine leichtsinnige
ist und mit Grund angenommen werden kann, dass er sich auf
dem Gute nicht werde erhalten können, oder wenn zur Einbrin
gung einer rückständigen Rentenzahlung die Exekution eingelei
tet wurde, oder wenn über das Vermögen des Eigenthümers der
Konkurs verhängt worden ist, oder wenn der Eigenthümer die
Eigenberechtigung verloren hat, oder wenn das Rentengut auf
einen der Erfordernissen des Gesetzes nicht entsprechenden Eigen
thümer übergangen ist. Im Falle einer Enteignung des Rentengutes
ist sowohl der Eigenthümer als auch die Landes-Rentengüterkom-
mission berechtigt, das Darlehen zu kündigen. Die Untheilbar-
keit des Rentengutes sichert jene Verfügung, dass die Abtren
nung eines Bestandtheiles des Rentengutes ohne Zustimmung
der Landes-Rentengüterkommission nicht erfolgen kann (§ 20).
Gleichzeitig mit der Sicherstellung des Rentendarlehens ist auch
die Anmerkung der Untheilbarkeit des Rentengutes in das Guts
bestandsblatt einzutragen (§ 28). Der Entwurf regelt ausführlich
die Voraussetzungen für die Abtrennung von Bestandtheilen des
Rentengutes. Die Vereinigung zweier oder mehrerer Rentengüter
zu einem Rentengute ist nicht gestattet. Die Vereinigung einer
anderen Liegenschaft mit einem Rentengute ist zulässig, wenn
die Liegenschaft nicht belastet ist und wenn infolge der Ver
einigung, dessen Flächenausmass und Katastralreinertrag das
festgesetzte Mass nicht übersteigt, sowie wenn durch diese Ver
einigung die zweckdienliche Bewirtschaftung des Rentengutes ge
fördert wird.
Ein Pfandrecht an einem Rentengute kann nur mit Zustim
mung der Landes-Rentengüterkommission begründet werden
(§ 26). Diese Verfügung ist zur Verhinderung der Überlastung
des Rentengutes geeignet.