trägniss der sämtlichen Fonds und aus den sonst etwa erzielten
Erträgnissen 'gebildet.
Die Landes-Rentengüterkommissijon ist berechtigt, namens
des Landes bei Feilbietungen von Rentengütern mitzubieten und
solche zu erstehen. Bei Zwangsverkäufen erworbene Güter sind
aber baldmöglichst zu veräussern.
IV. ABSCHNITT.
Würdigung der ausländischen Rentengutssysteme.
Das preussische, das englische und das geplante österreichische
und galizische Rentengutssystem sind in verschiedener
Weise geregelt, organisirt. Eine ganze Reihe von
Abweichungen stellt die Verscheidenheit dieser Rentengutssysteme
fest. Nur ein ihnen gemeinschaftlicher Grundzug
tritt hervor: jene rechtliche Gebundenheit, jene Beschränkung
des freien Verfügungsrechtes, jenes Abhängigkeitsverhältniss,
in welchem die rechtliche Stellung des Rentengutsbesitzers
mehr oder minder zum Ausdruck gelangt.
Um die Bedeutung dieses von wirtschaftlichem, rechtlichem
und sozialpolitischem Gesichtspunkte bedeutenden Abhängigkeitsverhältnisses
erwägen zu können, müssen wir die
ganze Rentengutsgesetzgebung einer eingehenden Kritik unterziehen.
Zu diesem Behufe werden wir die Rentengutssysteme
abgesondert würdigen, ohne es jedoch zu unterlassen, zwischen
den Verfügungen eine Parallele zu ziehen und hiedurch auf die
relative Bedeutung der Verfügungen hinzuweisen.
■ Das preussische Rentengutssystem — dessen Wirkung auf
die englische und österreichische Gesetzgebung sich in mehreren
Beziehungen äussert — ist, wie wir dies bereits erörterten,
in den Gesetzen vom Jahre 1886, 1890, 1891, 1896, 1898, 1900,
1902 und 1904 geregelt. Wenn wir vor Allem das Ansiedlungsgesetz
vom 26. April 1886, welches das Institut des Rentenguts
zum erstenmal eingeführt hat, mit den Rentengutsgesetzen vom 27.
Juni 1890 und vom 7. Juli 1891 vergleichen, so sehen wir, dass
während von wirtschaftlichem Gesichtspunkte diese Gesetze in
den Dienst gleicher Zwecke gestellt sind, in politischer Beziehung
zwischen denselben eine grosse Abweichung besteht;
denn das Ansiedlungsgesetz hat ausgesprochen einen nationalpolitischen
Zweck, während die Rentengutsgesetze rein wirtschaftlicher
Natur und nur mittelbar von Bedeutung auf national