Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

trägniss  der  sämtlichen  Fonds  und  aus  den  sonst  etwa  erzielten
Erträgnissen  'gebildet.
Die  Landes-Rentengüterkommissijon  ist  berechtigt,  namens
des  Landes  bei  Feilbietungen  von  Rentengütern  mitzubieten  und
solche  zu  erstehen.  Bei  Zwangsverkäufen  erworbene  Güter  sind
aber  baldmöglichst  zu  veräussern.

IV.  ABSCHNITT.
Würdigung  der  ausländischen  Rentengutssysteme.
Das  preussische,  das  englische  und  das  geplante  österreichische ­
  und  galizische  Rentengutssystem  sind  in  verschiedener ­
  Weise  geregelt,  organisirt.  Eine  ganze  Reihe  von
Abweichungen  stellt  die  Verscheidenheit  dieser  Rentengutssysteme ­
  fest.  Nur  ein  ihnen  gemeinschaftlicher  Grundzug
tritt  hervor:  jene  rechtliche  Gebundenheit,  jene  Beschränkung ­
  des  freien  Verfügungsrechtes,  jenes  Abhängigkeitsverhältniss,
  in  welchem  die  rechtliche  Stellung  des  Rentengutsbesitzers ­
  mehr  oder  minder  zum  Ausdruck  gelangt.
Um  die  Bedeutung  dieses  von  wirtschaftlichem,  rechtlichem ­
  und  sozialpolitischem  Gesichtspunkte  bedeutenden  Abhängigkeitsverhältnisses ­
  erwägen  zu  können,  müssen  wir  die
ganze  Rentengutsgesetzgebung  einer  eingehenden  Kritik  unterziehen. ­
  Zu  diesem  Behufe  werden  wir  die  Rentengutssysteme
abgesondert  würdigen,  ohne  es  jedoch  zu  unterlassen,  zwischen
den  Verfügungen  eine  Parallele  zu  ziehen  und  hiedurch  auf  die
relative  Bedeutung  der  Verfügungen  hinzuweisen.
■  Das  preussische  Rentengutssystem  —  dessen  Wirkung  auf
die  englische  und  österreichische  Gesetzgebung  sich  in  mehreren ­
  Beziehungen  äussert  —  ist,  wie  wir  dies  bereits  erörterten,
in  den  Gesetzen  vom  Jahre  1886,  1890,  1891,  1896,  1898,  1900,
1902  und  1904  geregelt.  Wenn  wir  vor  Allem  das  Ansiedlungsgesetz ­
  vom  26.  April  1886,  welches  das  Institut  des  Rentenguts
zum  erstenmal  eingeführt  hat,  mit  den  Rentengutsgesetzen  vom  27.
Juni  1890  und  vom  7.  Juli  1891  vergleichen,  so  sehen  wir,  dass
während  von  wirtschaftlichem  Gesichtspunkte  diese  Gesetze  in
den  Dienst  gleicher  Zwecke  gestellt  sind,  in  politischer  Beziehung ­
  zwischen  denselben  eine  grosse  Abweichung  besteht;
denn  das  Ansiedlungsgesetz  hat  ausgesprochen  einen  nationalpolitischen ­
  Zweck,  während  die  Rentengutsgesetze  rein  wirtschaftlicher ­
  Natur  und  nur  mittelbar  von  Bedeutung  auf  national ­
            
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