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erfolgter Kündigung ist das Darlehen oder der gekündigte Theil
desselben zurückzuzahlen. Ist wenigstens ein viertel Theil des
noch aushaftenden Rentendarlehens zurückgezahlt, so kann der
Eigenthümer des Rentengutes die Aufstellung eines neuen Tilgungsplanes
verlangen, auf Grund dessen das restliche Rentendarlehen
innerhalb der nach dem Rentenvertrage noch laufenden
Frist getilgt werden kann. Der Landes-Rentengüterkommission
steht nur dann das Recht zu, das Rentendarlehen zu kündigen,
wenn der Eigenthümer des Rentengutes seinen (in § 11
bezeichnet«! und vorher angeführten) Verpflichtungen während
einer erheblichen Frist nicht nachkommt, oder wenn die Art
des Wirtschaftsbetriebes geeignet ist, den Werth des Rentengutes
erheblich und auf längere Zeit zu vermindern, oder wenn die
wirtschaftliche Gebarung des Eigenthümers eine leichtsinnige
ist und mit Grund angenommen werden kann, dass er sich auf
dem Gute nicht werde erhalten können, oder wenn zur Einbringung
einer rückständigen Rentenzahlung die Exekution eingeleitet
wurde, oder wenn über das Vermögen des Eigenthümers der
Konkurs verhängt worden ist, oder wenn der Eigenthümer die
Eigenberechtigung verloren hat, oder wenn das Rentengut auf
einen der Erfordernissen des Gesetzes nicht entsprechenden Eigenthümer
übergangen ist. Im Falle einer Enteignung des Rentengutes
ist sowohl der Eigenthümer als auch die Landes-Rentengüterkommission
berechtigt, das Darlehen zu kündigen. Die Untheilbarkeit
des Rentengutes sichert jene Verfügung, dass die Abtrennung
eines Bestandtheiles des Rentengutes ohne Zustimmung
der Landes-Rentengüterkommission nicht erfolgen kann (§ 20).
Gleichzeitig mit der Sicherstellung des Rentendarlehens ist auch
die Anmerkung der Untheilbarkeit des Rentengutes in das Gutsbestandsblatt
einzutragen (§ 28). Der Entwurf regelt ausführlich
die Voraussetzungen für die Abtrennung von Bestandtheilen des
Rentengutes. Die Vereinigung zweier oder mehrerer Rentengüter
zu einem Rentengute ist nicht gestattet. Die Vereinigung einer
anderen Liegenschaft mit einem Rentengute ist zulässig, wenn
die Liegenschaft nicht belastet ist und wenn infolge der Vereinigung,
dessen Flächenausmass und Katastralreinertrag das
festgesetzte Mass nicht übersteigt, sowie wenn durch diese Vereinigung
die zweckdienliche Bewirtschaftung des Rentengutes gefördert
wird.
Ein Pfandrecht an einem Rentengute kann nur mit Zustimmung
der Landes-Rentengüterkommission begründet werden
(§ 26). Diese Verfügung ist zur Verhinderung der Überlastung
des Rentengutes geeignet.