Full text : Das System der Rentengüter und seine Anwendung in Ungarn

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erfolgter  Kündigung  ist  das  Darlehen  oder  der  gekündigte  Theil
desselben  zurückzuzahlen.  Ist  wenigstens  ein  viertel  Theil  des
noch  aushaftenden  Rentendarlehens  zurückgezahlt,  so  kann  der
Eigenthümer  des  Rentengutes  die  Aufstellung  eines  neuen  Tilgungsplanes ­
  verlangen,  auf  Grund  dessen  das  restliche  Rentendarlehen ­
  innerhalb  der  nach  dem  Rentenvertrage  noch  laufenden ­
  Frist  getilgt  werden  kann.  Der  Landes-Rentengüterkommission
  steht  nur  dann  das  Recht  zu,  das  Rentendarlehen  zu  kündigen, ­
  wenn  der  Eigenthümer  des  Rentengutes  seinen  (in  §  11
bezeichnet«!  und  vorher  angeführten)  Verpflichtungen  während
einer  erheblichen  Frist  nicht  nachkommt,  oder  wenn  die  Art
des  Wirtschaftsbetriebes  geeignet  ist,  den  Werth  des  Rentengutes
erheblich  und  auf  längere  Zeit  zu  vermindern,  oder  wenn  die
wirtschaftliche  Gebarung  des  Eigenthümers  eine  leichtsinnige
ist  und  mit  Grund  angenommen  werden  kann,  dass  er  sich  auf
dem  Gute  nicht  werde  erhalten  können,  oder  wenn  zur  Einbringung ­
  einer  rückständigen  Rentenzahlung  die  Exekution  eingeleitet ­
  wurde,  oder  wenn  über  das  Vermögen  des  Eigenthümers  der
Konkurs  verhängt  worden  ist,  oder  wenn  der  Eigenthümer  die
Eigenberechtigung  verloren  hat,  oder  wenn  das  Rentengut  auf
einen  der  Erfordernissen  des  Gesetzes  nicht  entsprechenden  Eigenthümer ­
  übergangen  ist.  Im  Falle  einer  Enteignung  des  Rentengutes
ist  sowohl  der  Eigenthümer  als  auch  die  Landes-Rentengüterkommission
  berechtigt,  das  Darlehen  zu  kündigen.  Die  Untheilbarkeit
  des  Rentengutes  sichert  jene  Verfügung,  dass  die  Abtrennung ­
  eines  Bestandtheiles  des  Rentengutes  ohne  Zustimmung
der  Landes-Rentengüterkommission  nicht  erfolgen  kann  (§  20).
Gleichzeitig  mit  der  Sicherstellung  des  Rentendarlehens  ist  auch
die  Anmerkung  der  Untheilbarkeit  des  Rentengutes  in  das  Gutsbestandsblatt ­
  einzutragen  (§  28).  Der  Entwurf  regelt  ausführlich
die  Voraussetzungen  für  die  Abtrennung  von  Bestandtheilen  des
Rentengutes.  Die  Vereinigung  zweier  oder  mehrerer  Rentengüter
zu  einem  Rentengute  ist  nicht  gestattet.  Die  Vereinigung  einer
anderen  Liegenschaft  mit  einem  Rentengute  ist  zulässig,  wenn
die  Liegenschaft  nicht  belastet  ist  und  wenn  infolge  der  Vereinigung, ­
  dessen  Flächenausmass  und  Katastralreinertrag  das
festgesetzte  Mass  nicht  übersteigt,  sowie  wenn  durch  diese  Vereinigung ­
  die  zweckdienliche  Bewirtschaftung  des  Rentengutes  gefördert ­
  wird.
Ein  Pfandrecht  an  einem  Rentengute  kann  nur  mit  Zustimmung ­
  der  Landes-Rentengüterkommission  begründet  werden
(§  26).  Diese  Verfügung  ist  zur  Verhinderung  der  Überlastung
des  Rentengutes  geeignet.
            
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