2. Die Formen der Handelsunternehmung.
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2. Die Formen der Handelsunternehmung.
(Einzelunternehmer und Handelsgesellschaften).
Von Wilhelm Lexis.
kexis, Handel. In: Handbuch der Politischen Bkonoinie. Herausgegeben von v. Schönberg.
4. Aufl. 2. Bd. 2. Halbband. Tübingen, H. kaupx, ;sg8. §. 2Z-t—236.
Der Unternehmer des Handelsbetriebs kann sowohl eine Einzelperson wie
eine Gesellschaft sein. Wenn indes die vom Handelsrecht angenommenen gesell
schaftlichen Anternehmungsformen speziell als Handelsgesellschaften bezeichnet werden,
so folgt daraus keineswegs, daß sie gerade für den Betrieb des Handels besonders
zweckmäßige Organisationen darböten. Man darf im Gegenteil behaupten, daß die
Handelsgesellschaften im ganzen mehr für Industrie-, Bergwerks-, Bank- und Transport
unternehmungen geeignet sind als für den eigentlichen Warenhandel. Die ersteren
beruhen mehr auf einer gleichmäßig geregelten, stabilen, leichter übersehbaren und ver
hältnismäßig lokalisierten Arbeit, sie werden daher durch die schwerfälligen Formen
eines Gesellschaftsunternehmens weniger beeinträchtigt, zumal wenn ihnen ein hoch
entwickelter Handel ihre Hauptkundschaft liefert. Für den Handel selbst aber, der die
schnellste Ausnutzung jeder günstigen Gelegenheit verlangt und stets nach allen Seiten
hin den billigsten Markt zum Einkauf und den teuersten zum Verkauf suchen muß,
ist ohne Zweifel die Konzentrierung in der Hand eines einzigen, mit voller eigener
Verantwortlichkeit sein eigenes Interesse verfolgenden Unternehmers die privatwirtschaftlich
vorteilhafteste und wirksamste Betriebsform, und für ihn gilt ganz besonders der Satz,
der sich eigentlich von allen Privatunternehmungcn aussagen läßt, daß die Assoziation
in der kapitalistischen Erwerbsweise nur einen durch den Kapitalmangel der einzelnen
veranlaßten Notbehelf, nicht aber eine im absoluten Sinne schaffende, förderliche Kraft
bilde. Die Stellung als Einzelunternehmer, unterstützt durch eine zweckmäßige
Organisation des kaufmännischen Kredits, ist also für den Kaufmann die wünschens
werteste. Will er gewisse Operationen machen, zu denen seine eigene Kapitalkraft nicht
ausreicht, so findet er oft die Möglichkeit, sich für diesen besonderen Zweck mit anderen
zu einer sogenannten „Gelegenheitsgesellschaft" (auch Gesellschaft „en participation“
oder „a conto metä“ genannt) zu verbinden. Die Herbeiziehung eines stillen Gesell
schafters zur Vergrößerung des in dem Geschäft dauernd angelegten Kapitals wird
in der Regel schwierig sein, sofern nicht etwa Verwandte des Geschäftsinhabers in
dieser Weise sich an dem Unternehmen beteiligen. Äußerlich steht bei dieser Gesellschafts
form der Geschäftsinhaber durchaus selbständig und unabhängig da; cs kommt jedoch
auch vor, daß er sich in Wirklichkeit in vollster Abhängigkeit von dem als Gesellschafter
im Hintergründe stehenden Kapitalisten befindet. Die mit den Eigentümlichkeiten des
Handels am besten vereinbare Art der Assoziation dürfte die offene Handels
gesellschaft von zwei oder höchstens drei Teilnehmern sein, wenn auch hier Zwistig
keiten und Reibungen auf die Geschäftsführung störend wirken können. — Gne
Kommanditgesellschaft mit zahlreichen Kommanditisten erscheint für den eigent
lichen Warenhandelsbetrieb wenig zweckmäßig. Die leitenden und persönlich haftenden
Gesellschafter sind in ihren Bewegungen mannigfaltig behindert, und dabei bleibt doch
andererseits die Gefahr, daß die Interessen der Kommanditisten nicht genügend wahr
genommen und gar denen der Leiter geopfert werden. Am wenigsten rätlich aber
erscheint es unter den heutigen Verhältnissen, daß sich Aktiengesellschaften mit dem
Warenhandel befassen. In der Entwicklungsperiode des modernen Welthandels seit
Ende des 16. Jahrhunderts hat allerdings diese Gesellschaftsform für den überseeischen
Handel eine große Bedeutung besessen. Damals war der Handel mit den neu