Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

2. Die Formen der Handelsunternehmung. 
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2. Die Formen der Handelsunternehmung. 
(Einzelunternehmer und Handelsgesellschaften). 
Von Wilhelm Lexis. 
kexis, Handel. In: Handbuch der Politischen Bkonoinie. Herausgegeben von v. Schönberg. 
4. Aufl. 2. Bd. 2. Halbband. Tübingen, H. kaupx, ;sg8. §. 2Z-t—236. 
Der Unternehmer des Handelsbetriebs kann sowohl eine Einzelperson wie 
eine Gesellschaft sein. Wenn indes die vom Handelsrecht angenommenen gesell 
schaftlichen Anternehmungsformen speziell als Handelsgesellschaften bezeichnet werden, 
so folgt daraus keineswegs, daß sie gerade für den Betrieb des Handels besonders 
zweckmäßige Organisationen darböten. Man darf im Gegenteil behaupten, daß die 
Handelsgesellschaften im ganzen mehr für Industrie-, Bergwerks-, Bank- und Transport 
unternehmungen geeignet sind als für den eigentlichen Warenhandel. Die ersteren 
beruhen mehr auf einer gleichmäßig geregelten, stabilen, leichter übersehbaren und ver 
hältnismäßig lokalisierten Arbeit, sie werden daher durch die schwerfälligen Formen 
eines Gesellschaftsunternehmens weniger beeinträchtigt, zumal wenn ihnen ein hoch 
entwickelter Handel ihre Hauptkundschaft liefert. Für den Handel selbst aber, der die 
schnellste Ausnutzung jeder günstigen Gelegenheit verlangt und stets nach allen Seiten 
hin den billigsten Markt zum Einkauf und den teuersten zum Verkauf suchen muß, 
ist ohne Zweifel die Konzentrierung in der Hand eines einzigen, mit voller eigener 
Verantwortlichkeit sein eigenes Interesse verfolgenden Unternehmers die privatwirtschaftlich 
vorteilhafteste und wirksamste Betriebsform, und für ihn gilt ganz besonders der Satz, 
der sich eigentlich von allen Privatunternehmungcn aussagen läßt, daß die Assoziation 
in der kapitalistischen Erwerbsweise nur einen durch den Kapitalmangel der einzelnen 
veranlaßten Notbehelf, nicht aber eine im absoluten Sinne schaffende, förderliche Kraft 
bilde. Die Stellung als Einzelunternehmer, unterstützt durch eine zweckmäßige 
Organisation des kaufmännischen Kredits, ist also für den Kaufmann die wünschens 
werteste. Will er gewisse Operationen machen, zu denen seine eigene Kapitalkraft nicht 
ausreicht, so findet er oft die Möglichkeit, sich für diesen besonderen Zweck mit anderen 
zu einer sogenannten „Gelegenheitsgesellschaft" (auch Gesellschaft „en participation“ 
oder „a conto metä“ genannt) zu verbinden. Die Herbeiziehung eines stillen Gesell 
schafters zur Vergrößerung des in dem Geschäft dauernd angelegten Kapitals wird 
in der Regel schwierig sein, sofern nicht etwa Verwandte des Geschäftsinhabers in 
dieser Weise sich an dem Unternehmen beteiligen. Äußerlich steht bei dieser Gesellschafts 
form der Geschäftsinhaber durchaus selbständig und unabhängig da; cs kommt jedoch 
auch vor, daß er sich in Wirklichkeit in vollster Abhängigkeit von dem als Gesellschafter 
im Hintergründe stehenden Kapitalisten befindet. Die mit den Eigentümlichkeiten des 
Handels am besten vereinbare Art der Assoziation dürfte die offene Handels 
gesellschaft von zwei oder höchstens drei Teilnehmern sein, wenn auch hier Zwistig 
keiten und Reibungen auf die Geschäftsführung störend wirken können. — Gne 
Kommanditgesellschaft mit zahlreichen Kommanditisten erscheint für den eigent 
lichen Warenhandelsbetrieb wenig zweckmäßig. Die leitenden und persönlich haftenden 
Gesellschafter sind in ihren Bewegungen mannigfaltig behindert, und dabei bleibt doch 
andererseits die Gefahr, daß die Interessen der Kommanditisten nicht genügend wahr 
genommen und gar denen der Leiter geopfert werden. Am wenigsten rätlich aber 
erscheint es unter den heutigen Verhältnissen, daß sich Aktiengesellschaften mit dem 
Warenhandel befassen. In der Entwicklungsperiode des modernen Welthandels seit 
Ende des 16. Jahrhunderts hat allerdings diese Gesellschaftsform für den überseeischen 
Handel eine große Bedeutung besessen. Damals war der Handel mit den neu
	        
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