Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

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Zweiter  Teil.  Lande!.  V.  Landeisunternehmung  re.

4.  Die  Genossenschaften.
Von  Lans  Crüger.

Lriiger,  Handel  und  Genossenschaftswesen.  sNach  einem  Vortrages.  Berlin,  Leonhard
Simion,  (902.  S.  4—6  und  5.  (2—15.
Das  Genossenschaftswesen  gehört  heute  zu  den  volkswirtschaftlichen  Gebieten,  die
im  hohen  Maße  die  öffentliche  Aufmerksamkeit  auf  sich  ziehen,  es  ist  „aktuell".  Noch
vor  IVa  Jahrzehnten  war  es  schwer,  die  Tagespresse  für  das  Genossenschaftswesen  zu
interessieren,  —  heute  wird  die  Entwickelung  des  Genossenschaftswesens  in  seinen
verschiedenen  Zweigen  mit  der  größten  Aufmerksamkeit  verfolgt.
Das  Genossenschaftsgeseh  definiert  die  Genossenschaft  wie  folgt:  eine  Gesellschaft
von  nicht  geschlossener  Mitgliederzahl  zur  Förderung  von  Erwerb  und  Wittschaft  der
Mitglieder  mittelst  gemeinschaftlichen  Geschäftsbetriebes.
Es  gibt  kaum  eine  volkswirtschaftliche  Organisation,  die  im  Laufe  der  Jahrzehnte ­
  so  verschiedenattig  beurteilt  ist  wie  die  genossenschaftliche.  Schulze-Delitzsch  hat
das  Genossenschaftswesen  'nicht  erfunden,  er  hat  nur  der  Betätigung  des  genossenschaftlichen ­
  Gedankens  neue  Wege  gewiesen,  er  hat  die  Form  gefunden,  in  der  der  urdeutsche
genossenschaftliche  Gedanke  für  modern-wirtschaftliche  Verhältnisse  und  Bedürfnisse  Verwertung ­
  finden  konnte;  aber  freilich,  darin  liegt  ein  solch'  großes  Verdienst,  daß  mit
Recht  behauptet  ist:  Schulze-Delitzsch  hat  sich  in  den  Genossenschaften  selbst  unvergängliche
Denkmäler  errichtet.  Es  gibt  wenige  Volkswirte,  die  in  gleichem  Maße  wie  Schulze-Delitzsch
  auf  die  wirtschaftliche  Entwickelung  bestimmend  eingewirkt  haben;  er  hat  eine
neue  wittschaftliche  Betriebsform  geschaffen,  und  die  Genossenschaften  sind  ein  wichtiger
Faktor  des  heutigen  wirtschaftlichen  Lebens  geworden.
Die  Genossenschaften,  zu  deren  Förderung  die  deutschen  Staaten  heute  Millionen
und  Millionen  zur  Verfügung  stellen,  wurden  in  den  fünfziger  Jahren  mit  Mißtrauen
von  den  Behörden  beobachtet.  Es  klingt  wie  eine  Legende,  daß  Männer,  die  Genossenschaften ­
  gegründet  hatten,  ohne  dazu  die  polizeiliche  Erlaubnis  einzuholen,  auf  die
Anklagebank  kamen,  und  man  kann  es  heute  nicht  begreifen,  daß  Polizeibehörden  bei
der  Prüfung,  ob  ein  Bedürfnis  für  die  Gründung  einer  Kreditgenossenschaft  vorhanden, ­
  —  'die  Genossenschaft  wurde  als  Versicherungsgesellschaft  angesehen  —  die
Bedürfnisfrage  verneinten.  Die  größten  Schwierigkeiten  hatte  Schulze-Delitzsch  zu
überwinden,  um  endlich  Ende  der  sechziger  Jahre  die  gesetzliche  Anerkennung  für  die
Genossenschaften  zu  erringen.
Will  man  allgemein  die  wirtschaftliche  Bedeutung  der  Genossenschaft  kennzeichnen,
so  kann  dies  geschehen,  indem  man  die  Genossenschaft  als  eine  Ergänzung  der  Aktiengesellschaft ­
  hinstellt.  Zur  Aktiengesellschaft  vereinigen  sich  Kapitalisten;  wo  die  Kapitalkraft ­
  des  einzelnen  nicht  ausreicht  zum  Betriebe  größerer  Unternehmungen,  da  verbinden ­
  sich  die  Kapitalien  zur  Aktiengesellschaft,  und  gewaltige  Llnternehmungen  werden
ins  Leben  gerufen,  —  zur  Genossenschaft  vereinigen  sich  die  wittschaftlich  schwächeren
Kreise,  nicht  Kapitalien,  sondern  die  in  den  Personen  und  ihrer  Leistungsfähigkeit
ruhenden  Kräfte  werden  zusammengenommen,  und  wir  sehen  aus  deren  Verbindung
schließlich  wirtschaftliche  Mächte  entstehen.
Ob  es  dabei  eine  Grenze  für  die  Entwickelung  des  Genossenschaftswesens  und
für  die  Anwendung  der  genossenschaftlichen  Form  gibt?
Es  könnte  vielleicht  gesagt  werden:  Die  Grenze  liegt  zunächst  dort,  wo  die
Beseitigung  der  Arbeitsteilung  unproduktiv  wirtt.  Die  Genossenschaft  beruht  zum  Teil
auf  einer  Beseitigung  der  Arbeitsteilung,  indem  sie  in  ihren  Geschäftskreis  eine  Tättgkeit
cinbezieht,  die  bisher  für  die  Mitglieder  von  anderen  ausgeübt  wurde;  wo  nun  die  Aufhebung
            
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