6. Das Reichsgesetz betreffend Kaufmannsgerichte vom 6. Juli 1904. 141
Die Errichtung der Kaufmannsgerichte liegt den Gemeinden und weiteren
Kommunalverbänden ob; diese haben auch die Kosten der Unterhaltung der Gerichte zu
tragen. Die Kaufmannsgerichte sind also ebenso, wie die Gewerbegerichte, kommunale
Behörden, die aber durch das Gesetz zur Mitwirkung bei der Ausübung der staat
lichen Gerichtshoheit berufen sind, also in Preußen „im Namen des Königs" Recht
sprechen. —Für alle Gemeinden über 20 000 Einwohner müssen Kaufmannsgerichte
errichtet werden; anderwärts kann die Errichtung von Kaufmannsgcrichten „bei vor
handenem Bedürfnis" erfolgen. Die Landeszentralbehörde ist befugt, nötigenfalls die
Gründung des Gerichts „anzuordnen", also zwangsweise herbeizuführen.
Sachlich zuständig sind die Kaufmannsgerichte für die Entscheidung von Streitig
keiten aus dem Dienst- oder Lehrverhältnis zwischen Kaufleuten einerseits und ihren
Handlungsgehilfen und -lehrlingen andrerseits und zwar ohne Rücksicht auf den
Wert des Streitgegenstandes. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich — im Gegensatz zu
derjenigen der Gewerbegerichte — auch auf Streitigkeiten aus der sogenannten Kon
kurrenzklausel. Während ferner das Gewerbegerichtsgeseh Schiedsverträge, durch
welche die Zuständigkeit der Gewerbegerichte für künftige Streitigkeiten ausgeschlossen
wird, unter gewissen Voraussetzungen zuläßt, erklärt das Kaufmannsgerichtsgeseh solche
Vereinbarungen zwischen Kaufleuten und ihren Handlungsgehilfen oder -lehrlingen für
nichtig. — Auf Handlungsgehilfen, deren Iahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt
den Betrag von 5000 Mark übersteigt, sowie auf die in Apotheken beschäftigten
Gehilfen und Lehrlinge finden die Vorschriften des Gesetzes keine Anwendung.
Für jedes Kaufmannsgericht sind ein Vorsitzender und mindestens ein Stell
vertreter desselben, sowie die erforderliche Zahl — mindestens vier — Beisitzer zu
berufen, ferner mindestens ein Gerichtsschreiber zu bestellen und die erforderlichen
Bureau- und Kasseneinrichtungen zu treffen.
Der Vo r si tz en de und seine Stellvertreter dürfen weder Kaufleute noch Handlungs
gehilfen sein. Sie sollen — abweichend von den Bestimmungen des Gewerbegerichts-
gesehes — in der Regel die Befähigung zum Richteramt oder höheren Verwaltungs
dienst besitzen; nur ausnahmsweise können mit Genehmigung der höheren Verwaltungs
behörde — in Preußen des Regierungspräsidenten — auch Personen ohne diese
Qualifikation zu Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden bestellt werden.
Die Beisitzer müssen zur Hälfte Kaufleute, zur Hälfte Handlungsgehilfen sein.
Die ersteren werden von den Kaufleuten, die letzteren von den Handlungsgehilfen
gewählt. Für das aktive und passive Wahlrecht gelten hier im großen und ganzen
dieselben Vorschriften wie bei den Gewerbegerichten. Insbesondere dürfen Frauen
weder als Wähler zugelassen noch gewählt werden. Zur Teilnahme an den Wahlen
ist ein Lebensalter von mindestens 25 Jahren, zur Wählbarkeit ein solches von min
destens 30 Jahren erforderlich.
Die Bcisitzerwahl ist unmittelbar und geheim. Bei den Kaufmannsgerichten
muß sie stets nach den Grundsätzen der Verhältniswahl erfolgen, während bei den
Gewerbegerichten die Einführung der Verhältniswahl durch das Statut nur zulässig
ist. Die nähere Regelung der Verhältniswahl überläßt der Gesetzgeber im wesent
lichen den Statuten der einzelnen Kaufmannsgerichte. Das vom Preußischen Handels
minister veröffentlichte Musterstatut enthält in seinen §§ 11, 14—18 eingehende
Bestimmungen über die Verhältniswahl.
Auf das Prozeßverfahren vor den Kaufmannsgerichten finden die Vor
schriften des Gewerbegerichtsgesetzes mit der Maßgabe Anwendung, daß die Berufung
gegen die Arteile der Kaufmannsgerichte nur zulässig ist, wenn der Wert des Streit
gegenstandes den Betrag von 300 Mark — bei den Gewerbegerichten 100 Mark —
übersteigt. Abweichend von den Bestimmungen im § 31 des Gcwerbegerichtsgesetzes
ließ der Bundesratsentwurf Rechtsanwälte und Personen, die das Verhandeln vor