Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

6.  Das  Reichsgesetz  betreffend  Kaufmannsgerichte  vom  6.  Juli  1904.  141
Die  Errichtung  der  Kaufmannsgerichte  liegt  den  Gemeinden  und  weiteren
Kommunalverbänden  ob;  diese  haben  auch  die  Kosten  der  Unterhaltung  der  Gerichte  zu
tragen.  Die  Kaufmannsgerichte  sind  also  ebenso,  wie  die  Gewerbegerichte,  kommunale
Behörden,  die  aber  durch  das  Gesetz  zur  Mitwirkung  bei  der  Ausübung  der  staatlichen ­
  Gerichtshoheit  berufen  sind,  also  in  Preußen  „im  Namen  des  Königs"  Recht
sprechen.  —Für  alle  Gemeinden  über  20  000  Einwohner  müssen  Kaufmannsgerichte
errichtet  werden;  anderwärts  kann  die  Errichtung  von  Kaufmannsgcrichten  „bei  vorhandenem ­
  Bedürfnis"  erfolgen.  Die  Landeszentralbehörde  ist  befugt,  nötigenfalls  die
Gründung  des  Gerichts  „anzuordnen",  also  zwangsweise  herbeizuführen.
Sachlich  zuständig  sind  die  Kaufmannsgerichte  für  die  Entscheidung  von  Streitigkeiten ­
  aus  dem  Dienst-  oder  Lehrverhältnis  zwischen  Kaufleuten  einerseits  und  ihren
Handlungsgehilfen  und  -lehrlingen  andrerseits  und  zwar  ohne  Rücksicht  auf  den
Wert  des  Streitgegenstandes.  Ihre  Zuständigkeit  erstreckt  sich  —  im  Gegensatz  zu
derjenigen  der  Gewerbegerichte  —  auch  auf  Streitigkeiten  aus  der  sogenannten  Konkurrenzklausel. ­
  Während  ferner  das  Gewerbegerichtsgeseh  Schiedsverträge,  durch
welche  die  Zuständigkeit  der  Gewerbegerichte  für  künftige  Streitigkeiten  ausgeschlossen
wird,  unter  gewissen  Voraussetzungen  zuläßt,  erklärt  das  Kaufmannsgerichtsgeseh  solche
Vereinbarungen  zwischen  Kaufleuten  und  ihren  Handlungsgehilfen  oder  -lehrlingen  für
nichtig.  —  Auf  Handlungsgehilfen,  deren  Iahresarbeitsverdienst  an  Lohn  oder  Gehalt
den  Betrag  von  5000  Mark  übersteigt,  sowie  auf  die  in  Apotheken  beschäftigten
Gehilfen  und  Lehrlinge  finden  die  Vorschriften  des  Gesetzes  keine  Anwendung.
Für  jedes  Kaufmannsgericht  sind  ein  Vorsitzender  und  mindestens  ein  Stellvertreter ­
  desselben,  sowie  die  erforderliche  Zahl  —  mindestens  vier  —  Beisitzer  zu
berufen,  ferner  mindestens  ein  Gerichtsschreiber  zu  bestellen  und  die  erforderlichen
Bureau-  und  Kasseneinrichtungen  zu  treffen.
Der  Vo  r  si  tz  en  de  und  seine  Stellvertreter  dürfen  weder  Kaufleute  noch  Handlungsgehilfen ­
  sein.  Sie  sollen  —  abweichend  von  den  Bestimmungen  des  Gewerbegerichtsgesehes
  —  in  der  Regel  die  Befähigung  zum  Richteramt  oder  höheren  Verwaltungsdienst ­
  besitzen;  nur  ausnahmsweise  können  mit  Genehmigung  der  höheren  Verwaltungsbehörde ­
  —  in  Preußen  des  Regierungspräsidenten  —  auch  Personen  ohne  diese
Qualifikation  zu  Vorsitzenden  oder  stellvertretenden  Vorsitzenden  bestellt  werden.
Die  Beisitzer  müssen  zur  Hälfte  Kaufleute,  zur  Hälfte  Handlungsgehilfen  sein.
Die  ersteren  werden  von  den  Kaufleuten,  die  letzteren  von  den  Handlungsgehilfen
gewählt.  Für  das  aktive  und  passive  Wahlrecht  gelten  hier  im  großen  und  ganzen
dieselben  Vorschriften  wie  bei  den  Gewerbegerichten.  Insbesondere  dürfen  Frauen
weder  als  Wähler  zugelassen  noch  gewählt  werden.  Zur  Teilnahme  an  den  Wahlen
ist  ein  Lebensalter  von  mindestens  25  Jahren,  zur  Wählbarkeit  ein  solches  von  mindestens ­
  30  Jahren  erforderlich.
Die  Bcisitzerwahl  ist  unmittelbar  und  geheim.  Bei  den  Kaufmannsgerichten
muß  sie  stets  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl  erfolgen,  während  bei  den
Gewerbegerichten  die  Einführung  der  Verhältniswahl  durch  das  Statut  nur  zulässig
ist.  Die  nähere  Regelung  der  Verhältniswahl  überläßt  der  Gesetzgeber  im  wesentlichen ­
  den  Statuten  der  einzelnen  Kaufmannsgerichte.  Das  vom  Preußischen  Handelsminister ­
  veröffentlichte  Musterstatut  enthält  in  seinen  §§  11,  14—18  eingehende
Bestimmungen  über  die  Verhältniswahl.
Auf  das  Prozeßverfahren  vor  den  Kaufmannsgerichten  finden  die  Vorschriften ­
  des  Gewerbegerichtsgesetzes  mit  der  Maßgabe  Anwendung,  daß  die  Berufung
gegen  die  Arteile  der  Kaufmannsgerichte  nur  zulässig  ist,  wenn  der  Wert  des  Streitgegenstandes ­
  den  Betrag  von  300  Mark  —  bei  den  Gewerbegerichten  100  Mark  —
übersteigt.  Abweichend  von  den  Bestimmungen  im  §  31  des  Gcwerbegerichtsgesetzes
ließ  der  Bundesratsentwurf  Rechtsanwälte  und  Personen,  die  das  Verhandeln  vor
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.