die Hälfte Arbeiter sein müssen. Im Uebrigen sott man nicht immer
von der Ansicht ausgehen, daß die Arbeiter gegen Arbeitgeber und Meister
twiner nur Gefühle des Mißtrauens und des Gegensatzes hegten. —
Zweckmäßig erscheint es, wenn in Fabriken, welche Arbeiterinnen in
größerer Zahl beschäftigen, auch diese im Vorstände durch gewählte
Arbeiterinnen vertreten seien.
Das Aeltesten - Cottegium hat in einer Reihe von Fabriken Ein
führung gefunden, — z. B. in der Ma rien Hütte bei Kotzenan seit
1875, bei F. Brandts in M. Gladbach (thatsächlich bestehend seit
1872, mit Statut seit 1881), D. Peters in Neviges, in den Fürst
lich Isen burgisch en Werken in Wächters bach bei Hanau, bei
Bären sprung und Starke in Frankenau, bei der „Vereinig un g s-
gesellschaft für Steinkohlenbau im Wurm revi er" (unter
şGeneral-Director Hilt) — und überall sich auf's beste bewährt.
Der „Verein Anhaltischer Arbeitgeber", der „Bergische" und
»Linksrheinische Verein für Gemeinwohl", der „Verband keramischer
Ģewerke" haben die Einführung empfohlen. Freilich, die Wirksamkeit
'ft bestimmt durch den Arbeitgeber: daß dieser demselben das nöthige
Interesse und Selbstvertrauen einzuflößen versteht. Apathie und
Mißtrauen sind die Feinde —: sind diese überwunden, hat sich die In
stitution ein Mal eingelebt, dann ist der Arbeitgeber um ein bedeu
tendes Stück Arbeit entlastet, in atten Fragen und Schwierigkeiten hat
€r in dieser die beste Stütze, wie das von den verschiedensten Seiten
dankbar anerkannt worden ist. Wenn auch das Vetorecht in den
Statuten vorgesehen ist, so wird der Arbeitgeber doch bei Umsicht kaum
davon Gebrauch zu machen in der Lage sein. Wenn auch die Punkte
bfr Berathung begrenzt werden müssen und deshalb dem Arbeitgeber die
Genehmigung der Tagesordnung zusteht, so fühlen die Arbeiter
^och recht wohl schon selbst, was sie mit angeht, und wo der Arbeit
geber allein zu sagen haben muß; jedenfalls wird es dem Arbeitgeber
vesp. seinem Vertreter leicht sein, jede Ueberschreitung fernzuhalten.
Als Normal-Statut für einen Fabrik-Ausschuß möge das des „Linksrhei
nischen Vereins für Gemeinwohl" (nach dem Vorbild des bei F. Brandts,
Ņļ. Gladbach, bestehenden Statuts) hier Platz finden.
§ 1. Der Vorstand der Krankenkasse soll neben der Fürsorge für die kranken Mit-
Äieder es als seine besondere Aufgabe betrachten, für Erhaltung und Förderung des Geistes
Zusammengehörigkeit, der Ordnung und der guten Sitte unter den Ar
bitern der Fabrik nach Möglichkeit mitzuwirken und, so weit thunlich, allen Arbeitern mit
Fürsorge und Rath zur Seite 31t stehen ').
fl Für den Fall, daß nicht der K r ankenkasscn-Vo rstand die Functionen des
"eltesten-Rathes übernimmt, sondern ein besonderes Collegium hierfür gebildet wird,
'viirde § 1 etwa folgende Fassung erhalten: