Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

7.  Gesetzliche  Bestimmungen  über  Buchführung.  161

Privatwirtschaften,  die  sich  nicht  ohne  weiteres  übersehen  lassen,  nur  denkbar,  wenn
dieselben  mit  einer  guten  Buchführung  versehen  sind.  Es  ist  ganz  natürlich,  daß  sich
mit  dem  Fortschreiten  der  Wirtschaftskultur,  mit  der  Vermehrung  und  Vergrößerung
der  Betriebe  in  Handel,  Industrie  und  selbst  in  der  Landwirtschaft  die  kaufmännische
Buchführung  immer  mehr  eingebürgert  hat,  ja  daß  selbst  das  einigermaßen  entwickelte
Kleingewerbe  das  Bedürfnis  nach  einer  geordneten  Buchführung  empfindet.  Dazu
kommt,  daß  die  größeren  Aufwandswirtschaften  —  ganz  abgesehen  davon,  daß  sie  häufig
zu  gleicher  Zeit  bedeutende  Erwerbswirtschaften  sind,  wie  Staat,  Provinz,  Gemeinde,
Stiftungen,  Vereine  usw.  —  mit  der  Vermehrung  ihres  Budgets,  dem  Wachstum
ihres  Kredits  und  der  größeren  Komplikation  ihrer  Wirtschaftsführung  immer  mehr  zu
einem  der  kaufmännischen  und  wissenschaftlichen  Buchführung  gleichen  Verrechnungssystem ­
  gelangen  müssen.

7.  Gesetzliche  Bestimmungen  über  Buchführung.
Von  Abraham  Adler.

Adler,  Buchführung.  In:  Handwörterbuch  der  Staatswissenschasten.  Herausgegeben  von
Conrad,  Elster,  Leris,  Loening.  2.  Aust.  2.  Bd.  Jena,  Gustav  Fischer,  I8JJ.  S.  ms—U20.
Die  Landelsbücher  der  Kaufleute  haben  schon  im  Mittelalter  in  Landelsstreitigkeiten
  Beweiskraft  gehabt.  Dies  veranlaßte  behördliche  Bestimmungen  über
deren  ordnungsmäßige  Führung.  Pacciolo  erwähnt  schon,  daß  man  an  vielen  Orten
„wie  die  Konsuln  der  Stadt  Perosa"  ein  gewisses  Bureau  für  Kaufleute  habe,  auf
welchem  sie  ihre  Bücher  vor  dem  Gebrauche  vorlegen,  damit  die  Zahl  der  Blätter
jedes  Buches,  die  Art  der  Münzsorte,  in  welcher  es  geführet,  die  Landschrift  beglaubigt
werde.  Für  die  Sttazze  (Scharteke)  werde  ausdrücklich  bemerkt,  daß  alle  Lausleute
hineinschreiben  können.  Das  alles  sei  von  dem  Bureau  zu  beglaubigen  und  mit
Siegel  zu  versehen,  „damit  die  Bücher  anerkannt  werden,  falls  man  in  den  Fall
kommt,  sie  vorzuweisen".  Auch  Manzoni  spricht  sich  in  gleicher  Weise  über  die
Beglaubigung  der  zwei  wichttgsten  Bücher  (Journal  und  Lauptbuch)  aus.  Doch
scheint  die  Vorschrift  nicht  obligatorisch  gewesen  zu  sein.  Eine  französische  Ordonnanz  vom
März  1673  enthält  bereits  den  Lauptteil  der  Vorschriften,  die  später  in  den  Locke
cke  Lommerce  übergegangen  sind;  so  namentlich,  welche  Bücher  zu  führen  sind,  wie
sie  ordnungsmäßig  geführt  werden,  daß  sie  paraphiert  (mit  Landzeichen  versehen)  und
visiert  werden  müssen,  daß  in  Landelsstreitigkeiten  Auszüge  aus  den  Büchern  gemacht
werden  dürfen,  und  daß  nur  in  gewissen  Fällen  die  Bücher  zur  vollständigen  Einsicht
vorgelegt  werden  müssen.  Savary  spricht  ferner  davon,  daß  auf  betrügerischen
Bankerott  die  härtesten  Sttafen  gesetzt  waren.  Dazu  gehörte  auch  der  Fall,  daß  die
Bücher  (Register  und  Journal)  nicht  von  der  zuständigen  Behörde  paraphiert  waren.
Seitdem  das  Landelsrecht  kodifiziert  ist,  bilden  die  Vorschriften  über  die  Führung  der
Landelsbücher  einen  wichtigen  Teil  der  Landelsgesetzgebung.  Insbesondere  sind  die
Vorschriften  des  Locke  cke  Lommerce  (seit  dem  1.  Januar  1808  in  Frankreich  in
Kraft)  für  viele  andere  Länder  maßgebend  geworden.  Liernach  muß  jeder  Kaufmann
ein  Journal  (livre  journal)  halten,  in  welches  Tag  für  Tag  die  vorfallenden
Geschäfte  eingetragen  werden.  Die  empfangenen  Briefe  müssen  in  Mappe  (en  Hasse)
aufbewahrt,  die  ausgehenden  in  ein  Kopierbuch  (registre)  kopiert  werden.  Alle
Jahre  muß  der  Kaufmann  ein  Inventar  seines  Vermögens  und  seiner  Schulden  mit
M  o  11«t,  Volkswirtschaftliches  Lesebuch.  1  ]
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.