2 ) B. Die Buchhaltung in den Betriebsabteilungen.
Konto ein genügendes Guthaben aufweist, bzw. ob der genehmigte
Kredit noch nicht voll in Anspruch genommen ist. Quittungen, Schecks
und Zahlungsanweisungen werden daher den zuständigen Saldo-
buchhaltern vorgelegt und von diesen (bei Schecs auch Prüfung
der Schecknummern, die am Kontokopf notiert sind). mit einem
Ordnungsmäßigkeitsvermerk verssehen!). Die Saldobuchhaltung ist
daher in möglichster Nähe der Kassenabteilung unterzubringen.
Zuweilen wird dem Beleg ein Saldozettel angeheftet, der vom
Kontobuchhalter gegengezeichnet ist. Bei Lombardkrediten wird
auch seitens der Depotbuchhaltung nach Prüfung der Deckung
abgezeichnet. Weist das Konto nicht genügend Guthaben auf
oder ist der eingeräumte Kredit bereits voll in Anspruch genom-
men, so wird die Quittung, der Scheck oder die Zahlungsanwei-
sung dem Buchhaltungsvorstand oder der Direktion (bzw. dem
Sekretariat) vorgelegt. Dort wird die Auszahlung genehmigt oder
verweigert.
Die abgezeichneten Belege gelangen zur Kasse zurück, werden
vom Kassierer auf Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift (bei
Schecks auch auf formelle Richtigkeit) geprüft, in der unreinen
Kasse gebucht und dann ausgezahlt. Nach erfolgter Auszahlung
werden sämtliche Belege sofort mit einem Lochstempel „Bezahlt“
versehen, um eine nochmalige Verwendung in betrügerischer Ab-
sicht unmöglich zu machen.
Bei Barausgängen durch die P ost dient als Beleg die
Zahlungsanweisung einer Innenabteilung (Korrespondenz, Se-
kretariat). Die Auslieferung des Geldes erfolgt an zwei Be-
amte der Wertposterpedition, die auf dem Ausgangsbeleg den
Empfang des Geldes quittieren. Der Wertsendung wird ein vor-
gedruckter Besstätigungszettel beigelegt, der nach Vollziehung durch
den Empfänger der Sendung zurückgesandt und dann oft dem
Auszahlungsbeleg angeheftet wird. Da diese Bestätigungszettel
einem laufend numerierten Block mit Talons gleichen Inhalts
entnommen Sind, läßt sich leicht nachprüfen, welche Empfangs-
bestätigungen noch ausstehen.
Schecks von Nichtkunden auf fremde Banken werden
nur zum Inkasso übernommen. Dem Einreicher wird eine vor-
läufige Quittung erteilt. Der Scheck wird nach Eintragung in das
Scheckinkassobuch (Form. 6 S. 24) mit einem angehefteten (roten)
Zettel (Form. 10 S. 29), der die Aufforderung zur Unterzeichnung
1) Über die doppelte Führung der Personenkonten vgl. S. 125.
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