fullscreen: Bankbuchhaltung

2 ) B. Die Buchhaltung in den Betriebsabteilungen. 
Konto ein genügendes Guthaben aufweist, bzw. ob der genehmigte 
Kredit noch nicht voll in Anspruch genommen ist. Quittungen, Schecks 
und Zahlungsanweisungen werden daher den zuständigen Saldo- 
buchhaltern vorgelegt und von diesen (bei Schecs auch Prüfung 
der Schecknummern, die am Kontokopf notiert sind). mit einem 
Ordnungsmäßigkeitsvermerk verssehen!). Die Saldobuchhaltung ist 
daher in möglichster Nähe der Kassenabteilung unterzubringen. 
Zuweilen wird dem Beleg ein Saldozettel angeheftet, der vom 
Kontobuchhalter gegengezeichnet ist. Bei Lombardkrediten wird 
auch seitens der Depotbuchhaltung nach Prüfung der Deckung 
abgezeichnet. Weist das Konto nicht genügend Guthaben auf 
oder ist der eingeräumte Kredit bereits voll in Anspruch genom- 
men, so wird die Quittung, der Scheck oder die Zahlungsanwei- 
sung dem Buchhaltungsvorstand oder der Direktion (bzw. dem 
Sekretariat) vorgelegt. Dort wird die Auszahlung genehmigt oder 
verweigert. 
Die abgezeichneten Belege gelangen zur Kasse zurück, werden 
vom Kassierer auf Ordnungsmäßigkeit der Unterschrift (bei 
Schecks auch auf formelle Richtigkeit) geprüft, in der unreinen 
Kasse gebucht und dann ausgezahlt. Nach erfolgter Auszahlung 
werden sämtliche Belege sofort mit einem Lochstempel „Bezahlt“ 
versehen, um eine nochmalige Verwendung in betrügerischer Ab- 
sicht unmöglich zu machen. 
Bei Barausgängen durch die P ost dient als Beleg die 
Zahlungsanweisung einer Innenabteilung (Korrespondenz, Se- 
kretariat). Die Auslieferung des Geldes erfolgt an zwei Be- 
amte der Wertposterpedition, die auf dem Ausgangsbeleg den 
Empfang des Geldes quittieren. Der Wertsendung wird ein vor- 
gedruckter Besstätigungszettel beigelegt, der nach Vollziehung durch 
den Empfänger der Sendung zurückgesandt und dann oft dem 
Auszahlungsbeleg angeheftet wird. Da diese Bestätigungszettel 
einem laufend numerierten Block mit Talons gleichen Inhalts 
entnommen Sind, läßt sich leicht nachprüfen, welche Empfangs- 
bestätigungen noch ausstehen. 
Schecks von Nichtkunden auf fremde Banken werden 
nur zum Inkasso übernommen. Dem Einreicher wird eine vor- 
läufige Quittung erteilt. Der Scheck wird nach Eintragung in das 
Scheckinkassobuch (Form. 6 S. 24) mit einem angehefteten (roten) 
Zettel (Form. 10 S. 29), der die Aufforderung zur Unterzeichnung 
1) Über die doppelte Führung der Personenkonten vgl. S. 125. 
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