II. Bemessungsgrundlagen. g 3. Z
u. a. ausgeführt ist, eine Beschäftigung dieser Art müsse eine unmittel-
bare wissenschaftliche Tätigkeit darstellen, so ist dies nicht etwa so zu
verstehen, als ob nur eine auf die Darstellung, Bearbeitung oder
weitere Ausbildung einer bestimmten Wisssenschaft oder eines einzelnen
wissenschaftlichen Zweiges gerichtete Tätigkeit unter jene Bestimmung
fiele. Diese erstreckt sich vielmehr auch auf eine solche Tätigkeit, durch
welche die Lehren und Grundsätze einer Wissenschaft auf konkrete Ver-
hältnisse (in Form von Gutachten, Ratschlägen usw.) zur Anwendung
gebracht werden. Nur darf hiermit nicht eine weitere Tätigkeit ver-
bunden sein, welche dem ganzen Tun den Charakter eines gewerb-
lichen, d. i. auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver-
kehr gerichteten Unternehmens aufprägt (OVG. St. 10 396).
Die Ausübung einer wisssenschaftlichen Tätigkeit stellt dar die
Unterhaltung eines Büros für praktische Geologie (OVG. St. 10 395),
der Betrieb eines chemischen Laboratoriums (DVG. St. 12 422), eines
Instituts zur chemischen Untersuchung von Nahrungsmitteln (OVG. St.
11 402), die Berufstätigkeit der Patentanwälte (OVG. St. 11 403).
14. Jede unt errichtende oder erziehen de Tätigkeit ist
steuerfrei. Deshalb auch steuerfrei Sprach-, Musik-, Tanz-, Fecht-,
Turn-, Schwimmlehrer (Ausf.Anw. Art. 6 zu e). Wenn die an
öffentlichen Lehranstalten wirkenden Lehrer Schüler i h r er Anttalt
unter Gewährung von Kost und Wohnung bei sich aufnehmen, so über-
wiegt regelmäßig die von ihnen ausgeübte erziehende Tätigkeit den
vielleicht hiermit zugleich verfolgten Erwerbszweck. Halten solche
Lehrer Penssionate für Schüler fremder Anltalten, so bedarf es im
Einzelfalle des besonderen Nachweises, daß der Penssionsgeber sich nicht
darauf beschränke, den bei ihm untergebrachten Schülern neben Ge-
währung von Kost und Wohnung und sonstiger Verpflegung nur das
von einem jeden Hausvater zu verlangende Maß häuslicher Aufsicht
angedeihen zu lassen, daß vielmehr die erziehende Tätigkeit den Haupt-
zweck bei der Pensionshaltung bilde (OVG. St. 10 398). Für die
Frage der Steuerpflicht ist es entscheidend, ob die Aufnahme der
Pensionärinnen in die Anstalt zum Zwecke ihrer Unterrichtung, Er-
ziehung und Beaufsichtigung oder aus anderen Gründen erfolge. Die
Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht beruht keineswegs auf der
Unterstellung, daß eine solche Tätigkeit nicht auf Gewinn oder doch
1yrzzf einen verhältnismäßig dürfligen Gewinn gerichtet sei (OVG. Sl.
Ein Betrieb (Unterhaltung eines Zoologischen Gartens), für den im
übrigen die Merkmale des Gewerbebetriebes zutreffen, verliert nicht
den Charakter eines solchen schon deshalb, weil mit dem Betrieb zu-
g le i ch eine wissenschaftliche, unterrichtende und erziehende Tätigkeit
verbunden ist (OVG. St. 3 315).
15. Nur die in Deutschland approbierten Ärzte, Zahnärzte, Tier-
ärzte sind steuerfrei (OVG. St. 3 388, 4 432), ebenso die staatlich
geprüften Zahntechniker, die die nach dem Erlaß vom 14. Oktober
1920 (Amtsblatt des preuß. Ministers für Volkswohlfahrt S. 369)
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