Full text: Die Preußische Gewerbesteuer

II. Bemessungsgrundlagen. g 3. Z 
u. a. ausgeführt ist, eine Beschäftigung dieser Art müsse eine unmittel- 
bare wissenschaftliche Tätigkeit darstellen, so ist dies nicht etwa so zu 
verstehen, als ob nur eine auf die Darstellung, Bearbeitung oder 
weitere Ausbildung einer bestimmten Wisssenschaft oder eines einzelnen 
wissenschaftlichen Zweiges gerichtete Tätigkeit unter jene Bestimmung 
fiele. Diese erstreckt sich vielmehr auch auf eine solche Tätigkeit, durch 
welche die Lehren und Grundsätze einer Wissenschaft auf konkrete Ver- 
hältnisse (in Form von Gutachten, Ratschlägen usw.) zur Anwendung 
gebracht werden. Nur darf hiermit nicht eine weitere Tätigkeit ver- 
bunden sein, welche dem ganzen Tun den Charakter eines gewerb- 
lichen, d. i. auf die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Ver- 
kehr gerichteten Unternehmens aufprägt (OVG. St. 10 396). 
Die Ausübung einer wisssenschaftlichen Tätigkeit stellt dar die 
Unterhaltung eines Büros für praktische Geologie (OVG. St. 10 395), 
der Betrieb eines chemischen Laboratoriums (DVG. St. 12 422), eines 
Instituts zur chemischen Untersuchung von Nahrungsmitteln (OVG. St. 
11 402), die Berufstätigkeit der Patentanwälte (OVG. St. 11 403). 
14. Jede unt errichtende oder erziehen de Tätigkeit ist 
steuerfrei. Deshalb auch steuerfrei Sprach-, Musik-, Tanz-, Fecht-, 
Turn-, Schwimmlehrer (Ausf.Anw. Art. 6 zu e). Wenn die an 
öffentlichen Lehranstalten wirkenden Lehrer Schüler i h r er Anttalt 
unter Gewährung von Kost und Wohnung bei sich aufnehmen, so über- 
wiegt regelmäßig die von ihnen ausgeübte erziehende Tätigkeit den 
vielleicht hiermit zugleich verfolgten Erwerbszweck. Halten solche 
Lehrer Penssionate für Schüler fremder Anltalten, so bedarf es im 
Einzelfalle des besonderen Nachweises, daß der Penssionsgeber sich nicht 
darauf beschränke, den bei ihm untergebrachten Schülern neben Ge- 
währung von Kost und Wohnung und sonstiger Verpflegung nur das 
von einem jeden Hausvater zu verlangende Maß häuslicher Aufsicht 
angedeihen zu lassen, daß vielmehr die erziehende Tätigkeit den Haupt- 
zweck bei der Pensionshaltung bilde (OVG. St. 10 398). Für die 
Frage der Steuerpflicht ist es entscheidend, ob die Aufnahme der 
Pensionärinnen in die Anstalt zum Zwecke ihrer Unterrichtung, Er- 
ziehung und Beaufsichtigung oder aus anderen Gründen erfolge. Die 
Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht beruht keineswegs auf der 
Unterstellung, daß eine solche Tätigkeit nicht auf Gewinn oder doch 
1yrzzf einen verhältnismäßig dürfligen Gewinn gerichtet sei (OVG. Sl. 
Ein Betrieb (Unterhaltung eines Zoologischen Gartens), für den im 
übrigen die Merkmale des Gewerbebetriebes zutreffen, verliert nicht 
den Charakter eines solchen schon deshalb, weil mit dem Betrieb zu- 
g le i ch eine wissenschaftliche, unterrichtende und erziehende Tätigkeit 
verbunden ist (OVG. St. 3 315). 
15. Nur die in Deutschland approbierten Ärzte, Zahnärzte, Tier- 
ärzte sind steuerfrei (OVG. St. 3 388, 4 432), ebenso die staatlich 
geprüften Zahntechniker, die die nach dem Erlaß vom 14. Oktober 
1920 (Amtsblatt des preuß. Ministers für Volkswohlfahrt S. 369) 
K:
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.