Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

5.  Die  Gegenstände  des  Börsenhandels.

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mit  den  „Obligationen",  welche  Eisenbahnen  oder  Fabrikunternehmer  ausgeben.  Krupp
z.  B.  gab  kürzlich  24  Millionen  Schuldverschreibungen  aus  zum  Ankauf  einer  Konkurrenzfabrik, ­
  und  massenhaft  sind  die  Obligationen  von  Eisenbahnen  und  Aktiengesellschaften.
Die  Zinsen  werden  hier  aufgebracht  von  den  Benutzern  der  Bahn:  in  den  Frachten,
den  Käufern  der  Waren:  in  den  Preisen,  endlich  indem  ein  Teil  dessen,  was  das
Unternehmen  einträgt,  nicht  an  die  Änternchmer  als  Gewinn  und  an  die  Arbeiter  als
Lohn,  sondern  eben  an  die  Tributberechtigten  abfließt.  Jene  alle  werden  „besteuert"
zur  Bestreitung  des  Kapitalzinses.
Wer  sind  nun  die  Inhaber  dieser  Papiere,  an  welche  das  Recht  auf  den  Zinstribut ­
  geknüpft  ist?  Das  kommt  auf  die  soziale  Struktur  und  Vermögensverteilung
innerhalb  des  einzelnen  Volkes  an,  und  man  muß  sich  hüten,  zu  glauben,  sie  seien  mit
Notwendigkeit  an  eine  dünne  Schicht  „kouponschneidender  Faulenzer"  gebunden.  In
Frankreich  z.  B.  reicht  der  Besitz  von  Staatsschuldverschreibungen  und  ähnlichen
Papieren  bis  in  Volksschichten,  welche  derartige  Papiere  bei  uns  nie  zu  Gesicht
bekommen.  Das  hat  seinen  Grund  teils  in  dem  Bestehen  einer  weit  breiteren  Schicht
eines  immer  noch  wohlhabenden  Bauernstandes,  als  wir  sie  bei  uns  finden,  unleugbar
aber  auch  in  der  bei  den  Franzosen  üblichen  Einschränkung  der  Kinderzahl,  („Zwei-Kinder-System")
  welche  den  Zerfall  der  Vermögen  durch  Erbteilung  hindert,  freilich
zweifellos  andererseits  die  Gefahr  schwerer  sittlicher  Schäden  in  sich  trägt.  In
Deutschland  rechnet  man,  bei  ca.  11  Millionen  Familien  mit  50  Millionen  Köpfen,
daß  ca.  10  Millionen  Personen  Sparkassenbücher  besitzen,  zwischen  2 l k—4  Millionen
Kapitalzins  in  irgend  einer  Form  beziehen  und  von  diesen  IV2—2  Millionen  solchen
in  Form  von  Wertpapierzinsen  oder  „Dividenden"  einnehmen.  Damit  haben  wir  die
zweite  Lauptsorm  des  Tributes  an  das  „Kapital",  die  „Dividende",  schon  erwähnt.
Wir  müssen  auch  sie  etwas  näher  betrachten.  Einen  anderen  Charakter  nämlich  als
jene  bisher  betrachteten  „Obligationen",  welche  Gläubigerrechte  darstellen,  haben  die
Aktien  und  die  ihnen  ähnlichen  Werte  (Bergwerksanteile:  sog.  „Kuxe",  Schiffsanteile:
sog.  „Schiffsparten"  rc.).  Sie  bedeuten  Anteilrechte  an  einem  Unternehmen  (Eisenbahn,
Fabrik  rc.).  Das  geschichtlich  Ursprüngliche  ist,  daß  z.  B.  die  „Gewerken",  denen  ein
Bergwerk  gemeinschaftlich  gehört,  selbst  den  Abbau  der  Erze  durch  gemeinschaftliche
Arbeit  besorgen,  die  Reeder,  denen  ein  Schiff  gehört,  alle  oder  zum  Teil  die  Fahrt
persönlich  mitmachen.  Später,  als  der  Besitz  eines  großen  Schiffes  oder  der  planmäßige ­
  Betrieb  eines  Bergwerks  die  Aufbringung  bedeutender  Mittel  forderten,  schieden
sich  die  Besitzenden  allmählich  von  den  Arbeitenden  (jetzt:  gedungenen  Lohnarbeitern).
Die  anteilsberechtigtcn  Gewerken  allein  beschließen  heute  über  die  Angelegenheiten  des
Betriebes;  von  ihnen  erhält  ein  jeder  auf  seinen  Kux  anteilsweise  das,  was  über  den
Arbeitslohn  und  den  sonstigen  Bedarf  für  den  Bergwerksbetrieb  an  Einnahme  eingeht,
als  „Ausbeute"  verteilt,  und  wenn  die  Einnahmen  die  Ausgaben  nicht  decken,  muß
jeder  anteilsweise  „Zubuße"  zahlen  oder  seinen  Anteil  zugunsten  der  anderen  aufgeben.
Etwas  anders  steht  es  mit  der  Aktiengesellschaft.  Der  Gesellschafter,  „Aktionär",
leistet  für  seinen  Anteil  nur  einen  bestimmten  Beitrag,  regelmäßig  in  bar,  er  ist
also  nicht  im  Falle  des  Verlustes  zu  Nachzahlungen  verpflichtet,  wie  der  Gewerke.
Die  Summe  dieser  Beiträge  verwendet  der  Vorstand  der  Gesellschaft,  um  damit  z.  B.
eine  Bahn  zu  bauen  oder  eine  Fabrik  anzukaufen  rc.,  welche  dann  vom  Vorstand  für
Rechnung  der  Aktionäre  betrieben  wird,  oder  aber  es  überträgt  einer  der  Gesellschafter
der  neu  zu  „gründenden"  Gesellschaft  seine  Fabrik,  die  er  bisher  betrieb,  nach  einem
verabredeten  Geldanschlag  als  „Einlage"  und  erhält  dafür  nach  Vereinbarung  eine
bestimmte  Anzahl  Anteile,  Aktien  also,  während  die  anderen  für  ihre  Anteile  Geld
einzahlen.  Braucht  die  Gesellschaft  noch  mehr  Geld  und  will  sie  nicht  noch  mehr  neue
Aktionäre  zuziehen,  „junge  Aktien"  ausgeben,  so  macht  sie  Schulden.  Sie  kann  solche
namentlich  machen,  indem  sie  verzinsliche  „Obligationen"  —  Schuldverschreibungen  —
            
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