Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

6.  Zur  Technik  des  Warenterminhandels.

223

Es  kommt  nun  aber  für  die  Frage,  wer  bei  dem  Geschäfte  gewinnt,  wie  wir
sahen,  alles  an  auf  den  Marktpreis  am  Tage  der  Erfüllung,  und  es  ist  daher  wichtig,
inwieweit  die  Wahl  des  letzteren  in  das  Belieben  der  Partei  gestellt  ist.  Bei  den
Termingeschäften  ist  nun  die  Dauer  des  Lieferungstermins  usancemäßig  bestimmt,  und
zwar  gewöhnlich  auf  1,  auch  2  Monate.  Dies  heißt,  der  Verkäufer  muß  spätestens  am  letzten
(oder  auch  drittletzten)  Tage  dieser  Frist  liefern  bezw.  die  Lieferung  anbieten  und  die
Erledigung  des  Geschäfts  durch  Differenzzahlung  herbeiführen,  er  darf  dies  aber  auch
schon  an  jedem  vorausgehenden  Tage  des  Termins.  Manchmal  erhält  auch  —
natürlich  gegen  einen  höheren  Preis  —  der  Käufer  umgekehrt  das  Recht,  an  einem
beliebigen  Tage  des  Monats  die  Lieferung  zu  verlangen.
Kehren  wir  zu  unserem  Beispiel  zurück:  6  hat  im  März  zu  185  Mark  gekauft,
in  der  Loffnung,  der  Preis  werde  bis  Juni  auf  188  Mark  steigen.  Run  sinkt  derselbe ­
  aber  statt  dessen  im  Mai  auf  181  Mark;  allein  er  hofft  doch  auf  ein  Wiederanziehen
  um  wenigstens  2  Mark  bis  Juni  und  kauft  daher  im  Mai  noch  einmal
50  Tonnen  auf  Junilieferung  zu  Mark  181.  Trifft  diesmal  seine  Erwartung  ein
und  steigt  der  Preis  wieder  auf  183,  so  gewinnt  er  also  an  dem  zweiten  Geschäft
wieder  zurück,  was  er  an  dem  ersten  verliert.  Man  nennt  daher  eine  solche  Transaktion ­
  „Meliorations-"  oder  „Bonifikationsgeschäft".  Sinkt  aber  der  Preis  doch
weiter,  so  hat  8  allerdings  doppelten  Verlust  aus  beiden  Geschäften.
Daraus  hat  sich  nun  schon  frühzeitig  das  Bedürfnis  entwickelt,  bei  Abschluß
solcher  Geschäfte  die  Löhe  des  möglichen  Verlustes  wenigstens  zu  beschränken.  Dazu
dienen  die  sogenannten  „Prämiengeschäfte".
Man  unterscheidet  1.  Lieferungs-  oder  Vorprämie.  Lier  zahlt  der  Käufer
eine  Prämie  dafür,  daß  er  bei  ungünstiger  Wendung  des  Marktes  vom  Vertrag
zurücktreten  darf.  Ist  nun  an  dem  festgesetzten  Tage,  wo  er  sich  darüber  erklären
muß,  —  entweder  der  15.  des  Monats  oder  ein  anderer  besonders  vereinbarter  Tag
—  der  Preis  gestiegen,  so  wird  er  den  Vertrag  aufrecht  erhalten,  und  dann  kommt
die  gezahlte  Prämie  von  seinem  Gewinn  in  Abzug;  ist  dagegen  der  Preis  gesunken,
so  erklärt  er  vom  Vertrag  zurückzutreten  und  kann  dann  nicht  mehr  verlieren  als  die
gezahlte  Prämie.
Umgekehrt  wird  2.  die  Empfangs-  oder  Rückprämie  vom  Verkäufer
gezahlt  für  das  Recht,  bei  Steigen  des  Preises  nicht  liefern  zu  müssen.
Beide  Geschäfte  können  auch  verbunden  werden  zum  sogenannten  „Zwei-Prämiengeschäft",
  indem  eine  und  dieselbe  Person  zwei  Prämien  zahlt  als  Käufer
und  als  Verkäufer;  6  kauft  z.  B.  von  A  und  sichert  sich  durch  Prämie  Rücktritt
vom  Geschäft,  verkauft  aber  gleichzeitig  ein  gleiches  Quantum  zum  selben  Preis  an  C
und  zahlt  auch  diesem  eine  Prämie;  dann  kann  er  im  ungünstigsten  Fall  nicht  mehr
als  beide  Prämien  verlieren,  er  rechnet  aber  darauf,  daß  nach  der  einen  oder  anderen
Seite  hin  eine  Preisschwankung  eintreten  wird,  die  die  Summe  beider  Prämien
übersteigt.
Sodann  können  sie  aber  zu  einem  Geschäft  verschmolzen  werden,  indem  A  dem
B  eine  doppelte  Prämie  bezahlt  für  das  Recht,  am  Erfüllungstag  entweder  als
Käufer  oder  als  Verkäufer  einer  bestimmten  Quantität  zu  einem  bestimmten  Preis
sich  zu  erklären.  B.  hat  hier  also  jedenfalls  Verlust,  rechnet  aber  darauf,  daß  dieser
geringer  sein  werde  als  die  doppelte  Prämie.  Man  nennt  dies  „Stellgeschäft"
oder  „Stellage",  weil  hier  der  eine  dem  andern  seine  Stelle  in  dem  Geschäft  als
Käufer  oder  Verkäufer  anweist.
Endlich  gehören  hierher  noch  die  sogenannten  „Optionen":  das  „Nochgeschäft"
und  der  „Schluß  auf  fest  und  offen",  bei  welchen  es  sich  darum  handelt,  gegen
einen  höheren  Preis  eine  größere  oder  eine  kleinere  Quantität  als  die  im  Kontrakt  vereinbarte ­
  liefern  oder  verlangen  zu  dürfen.  Die  Nochgeschäfte  wandeln  sich  häufig  in
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.