1. Genueser Bankwesen im Mittelalter.
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Der Edelmetallhandel blieb im Interesse der staatlichen Münze beschräntt. 2m
übrigen waren Bankgeschäfte seit dem 13. 2ahrhundert an eine Konzession gebunden.
Nur derjenige durste sie betreiben, welcher von dem Officium mercantie geprüft und
für würdig befunden war. Der Bankier hatte einen jährlich im Dezember zu erneuernden
Eid zu schwören, daß er und seine famuli ihr Amt gewissenhaft ausüben wollten;
außerdem war eine genügende Sicherheit zu stellen.
Der Bankier mußte angeben, ob er sein Geschäft aus eigene Rechnung führen
wolle oder auch für Genossen, die dann gleich ihm haftbar waren.
Für den bankerott gegangenen Bankier hasteten außer seinen Bürgen seine
Brüder per8onaliter und realiter, außer wenn sechs Monate vor Eintritt der Insolvenz
Gütertrennung eingetreten war, ferner seine Gattin, außer wenn sie binnen Jahresfrist
nach Beginn des Bankbetriebes dem Officium mercantie ausdrücklich erklärt hatte,
sie wolle nicht für ihren Gatten hasten.
Trat Insolvenz ein, so waren Eintragungen über mehr als 25 £, die in den
beiden letzten Tagen vorgenommen waren, ungiltig. Eintragungen des letzten Monats
zugunsten des Bankiers bestanden nur unter Zustimmung der Konkursbehörde zu Recht.
In der Regel wurde den Konkursgläubigem ein besonderer Magistrat bestellt. Sonst
trat das Officium mercantie ein, welches auch das Verfahren eröffnete, indem es
die Bücher des fällst Gegangenen mit Beschlag belegte.
Das Hauptgeschäft der genuesischen Bankiers war die Kassenführung. Die
Bankiers nahmen von Einheimischen und Auswärtigen Depositen an oder kassierten
Gelder für ihre Kunden ein. Aber die so entstandenen Guthaben konnten die Bank
kunden mittelst Amschreibung in den Bankbüchern verfügen.
Die Amschreibung im Buche des Bankiers galt als Zahlung, sofem die cau8a
des Geschäftes bei der Amschreibung vermerkt war.
Der Deponent konnte die Amschreibung seines Guthabens oder eines Teiles des
selben durch mündlichen oder schriftlichen Auftrag bewirken. Er konnte auch sein Gut
haben benutzen, indem er Wechsel auf seinen Bankier zog.
Das ordnungsmäßig geführte Bankbuch wurde einer beglaubigten Arkunde gleich
geachtet, und wie der Notar, so konnte und mußte der Bankier seine Bücher als
Beweismittel vor Gericht produzieren. Doch hatten Einwägungen in das Buch des
Bankiers zunächst nur Beweiskraft zugunsten seiner Gläubiger gegen ihn und untereinander,
sofem kein Schuldschein vorhanden war. Erst 1413 sanktionierte das Gesetz eine bereits
vorher geübte Praxis, indem es dem Officium mercantie gestattete, solchen Ein
tragungen prozessuale Beweiskraft auch zugunsten des Bankiers selbst zuzugestehen.
Die Genueser Bankiers hatten ihre Geschäftsfreunde an allen für den damaligen
Lande! in Betracht kommenden Plätzen. In jenen unsichem Zeiten hielt man sich
bei Beziehungen mit dem Ausland meist an dort ansässige Landsleute, mit denen
man wohl gar durch Bande des Blutes verbunden war. Die Bankiers schickten
sich von Zeit zu Zeit Abrechnung über die von den gegenseitigen Kunden empfangenen
und für sie geleisteten Zahlungen. Diese ratione8 wurden gegeneinander verrechnet.
Durch das Amschreiben in den Büchern der Bankiers von einem Kunden zum andern
und durch die Abrechnungen der Bankiers untereinander ersparte die entwickelte italienische
Kreditwirtschaft des Mittelalters den Amsatz von Bargeld. Nur die Saldi brauchten
in bar beglichen zu werden.
Die Depositen waren teils befristet, teils jeden Tag kündbar. Aber die Bankiers
ließen ihre Depositen nicht müßig liegen, sondern benutzten sie zu allerhand Geschäften,
die wir heute nicht als bankmäßig bezeichnen. So konnte es kommen, daß ihnen die
Forderungen ihrer Kunden auf Rückzahlung der Depositen unbequem wurden und sie
nach Ausflüchten suchten, sich ihrer Pflicht der Rückzahlung zu entziehen.