Full text: Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

1. Genueser Bankwesen im Mittelalter. 
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Der Edelmetallhandel blieb im Interesse der staatlichen Münze beschräntt. 2m 
übrigen waren Bankgeschäfte seit dem 13. 2ahrhundert an eine Konzession gebunden. 
Nur derjenige durste sie betreiben, welcher von dem Officium mercantie geprüft und 
für würdig befunden war. Der Bankier hatte einen jährlich im Dezember zu erneuernden 
Eid zu schwören, daß er und seine famuli ihr Amt gewissenhaft ausüben wollten; 
außerdem war eine genügende Sicherheit zu stellen. 
Der Bankier mußte angeben, ob er sein Geschäft aus eigene Rechnung führen 
wolle oder auch für Genossen, die dann gleich ihm haftbar waren. 
Für den bankerott gegangenen Bankier hasteten außer seinen Bürgen seine 
Brüder per8onaliter und realiter, außer wenn sechs Monate vor Eintritt der Insolvenz 
Gütertrennung eingetreten war, ferner seine Gattin, außer wenn sie binnen Jahresfrist 
nach Beginn des Bankbetriebes dem Officium mercantie ausdrücklich erklärt hatte, 
sie wolle nicht für ihren Gatten hasten. 
Trat Insolvenz ein, so waren Eintragungen über mehr als 25 £, die in den 
beiden letzten Tagen vorgenommen waren, ungiltig. Eintragungen des letzten Monats 
zugunsten des Bankiers bestanden nur unter Zustimmung der Konkursbehörde zu Recht. 
In der Regel wurde den Konkursgläubigem ein besonderer Magistrat bestellt. Sonst 
trat das Officium mercantie ein, welches auch das Verfahren eröffnete, indem es 
die Bücher des fällst Gegangenen mit Beschlag belegte. 
Das Hauptgeschäft der genuesischen Bankiers war die Kassenführung. Die 
Bankiers nahmen von Einheimischen und Auswärtigen Depositen an oder kassierten 
Gelder für ihre Kunden ein. Aber die so entstandenen Guthaben konnten die Bank 
kunden mittelst Amschreibung in den Bankbüchern verfügen. 
Die Amschreibung im Buche des Bankiers galt als Zahlung, sofem die cau8a 
des Geschäftes bei der Amschreibung vermerkt war. 
Der Deponent konnte die Amschreibung seines Guthabens oder eines Teiles des 
selben durch mündlichen oder schriftlichen Auftrag bewirken. Er konnte auch sein Gut 
haben benutzen, indem er Wechsel auf seinen Bankier zog. 
Das ordnungsmäßig geführte Bankbuch wurde einer beglaubigten Arkunde gleich 
geachtet, und wie der Notar, so konnte und mußte der Bankier seine Bücher als 
Beweismittel vor Gericht produzieren. Doch hatten Einwägungen in das Buch des 
Bankiers zunächst nur Beweiskraft zugunsten seiner Gläubiger gegen ihn und untereinander, 
sofem kein Schuldschein vorhanden war. Erst 1413 sanktionierte das Gesetz eine bereits 
vorher geübte Praxis, indem es dem Officium mercantie gestattete, solchen Ein 
tragungen prozessuale Beweiskraft auch zugunsten des Bankiers selbst zuzugestehen. 
Die Genueser Bankiers hatten ihre Geschäftsfreunde an allen für den damaligen 
Lande! in Betracht kommenden Plätzen. In jenen unsichem Zeiten hielt man sich 
bei Beziehungen mit dem Ausland meist an dort ansässige Landsleute, mit denen 
man wohl gar durch Bande des Blutes verbunden war. Die Bankiers schickten 
sich von Zeit zu Zeit Abrechnung über die von den gegenseitigen Kunden empfangenen 
und für sie geleisteten Zahlungen. Diese ratione8 wurden gegeneinander verrechnet. 
Durch das Amschreiben in den Büchern der Bankiers von einem Kunden zum andern 
und durch die Abrechnungen der Bankiers untereinander ersparte die entwickelte italienische 
Kreditwirtschaft des Mittelalters den Amsatz von Bargeld. Nur die Saldi brauchten 
in bar beglichen zu werden. 
Die Depositen waren teils befristet, teils jeden Tag kündbar. Aber die Bankiers 
ließen ihre Depositen nicht müßig liegen, sondern benutzten sie zu allerhand Geschäften, 
die wir heute nicht als bankmäßig bezeichnen. So konnte es kommen, daß ihnen die 
Forderungen ihrer Kunden auf Rückzahlung der Depositen unbequem wurden und sie 
nach Ausflüchten suchten, sich ihrer Pflicht der Rückzahlung zu entziehen.
	        
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