Full text : Volkswirtschaftliches Lesebuch für Kaufleute

5,  Die  Reichsbank.

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gelb  vom  16.  Juni  1870  verfügt,  welches  die  fernere  Ausgabe  von  Papiergeld  von
dem  Erlaß  eines  Bundesgesetzes  abhängig  machte.
Auf  diese  beiden,  lediglich  den  bestehenden  Zustand  vor  weiterer  Verschlechterung
schützenden  Gesetze  beschränkten  sich  die  legislatorischen  Maßregeln,  welche  während  der
Zeit  des  Norddeutschen  Bundes  auf  dem  Gebiete  des  Geld-  und  Bankwesens  ergriffen
wurden.  Die  Gründung  des  Reichs,  welche  den  Süden  in  die  politische  Einheit  mit
cinbezog,  gab  der  Gesetzgebung  eine  größere  Aktionsfreiheit,  die  sofort  benutzt  wurde.

5.  Die  Reichsbank.
Vom  Reichsbankdirektorium.

Die  Reichsbank  [676—(900.  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei,  [$00].  5.  V)—*5.
In  §  12  des  Bankgesetzes  vom  14.  März  1875  heißt  es:
„Unter  dem  Namen  „Reichsbank"  wird  eine  unter  der  Aufsicht  und  der  Leitung
des  Reichs  stehende  Bank  errichtet,  welche  die  Eigenschaft  einer  juristischen  Person
besitzt  und  die  Aufgabe  hat,  den  Geldumlauf  im  gesamten  Reichsgebiete  zu  regeln,
die  Zahlungsausgleichungen  zu  erleichtern  und  für  die  Nutzbarmachung  verfügbaren
Kapitals  zu  sorgen".
Das  Grundkapital  der  Reichsbank  wurde  auf  120  Millionen  Mark  festgesetzt*)
(anstatt  60  Millionen  bei  der  Preußischen  Bank);  es  wurde  geteilt  in  40000  auf
Namen  lautende  Anteile  von  je  3000  Mark.  Von  einer  Kapitalbeteiligung  des
Reichs  wurde  abgesehen.
Die  wohlbewährte  Verfassung  der  Preußischen  Bank  war  in  allen  wesentlichen
Zügen  vorbildlich  für  die  Verfassung,  welche  der  Reichsbank  gegeben  wurde.
Die  dem  Reiche  zugeteilte  Aufsicht  über  die  Reichsbank  wird  von  dem  Bankkuratorium ­
  ausgeübt,  welches  aus  dem  Reichskanzler  als  Vorsitzendem  und  vier  Mitgliedern ­
  besteht;  eines  dieser  Mitglieder  ernennt  der  Kaiser,  die  übrigen  der  Bundesrat. ­
  Die  Leitung  der  Reichsbank  wird  ausgeübt  vom  Reichskanzler  und  unter  diesem
vom  Reichsbankdirektorium.  Für  den  Reichskanzler  kann  ein  Stellvertreter  ernannt
werden.  Das  Reichsbankdirettorium  ist  die  verwaltende  und  ausführende,  sowie  die
die  Reichsbank  nach  außen  vertretende  Behörde.  Es  besteht  aus  einem  Präsidenten,
einem  Vizepräsidenten  (seit  1887)  und  der  erforderlichen  Anzahl  von  Mitgliedern,  die
auf  den  Vorschlag  des  Bundesrats  vom  Kaiser  auf  Lebenszeit  ernannt  werden.  Die
Beamten  der  Reichsbank  haben  die  Rechte  und  Pflichten  von  Reichsbeamten;  sie
dürfen  keine  Anteilscheine  der  Bank  besitzen.  Die  Rechnungen  der  Reichsbank  unterliegen ­
  der  Revision  durch  den  Rechnungshof  des  Deutschen  Reichs.
Gegenüber  dieser  weitgehenden  Kompetenz  des  Reichs  ist  die  Mitwirkung  der
privaten  Anteilseigner  an  der  Verwaltung  der  Bank  eine  sehr  beschräntte.  Die
Verttetung  der  Anteilseigner  hat  im  wesentlichen  die  Aufgabe,  der  Bankleitung  mit
sachverständigem  Rate  zur  Seite  zu  stehen  und  außerdem  einen  gewissen  Schutz  zu
bilden  gegen  die  Gefahren,  welche  häufig  genug  für  große  Notenbanken  aus  einer  zu
engen  Verbindung  mit  der  Finanzverwaltung  des  Staates  hervorgegangen  sind.
*)  In  Gemäßheit  der  Banknovelle  vom  7.  Juni  [899  ist  das  Grundkapital  durch  Begebung
neuer  Anteilscheine  bis  zum  Ende  des  Jahres  $00  auf  ;50  Millionen  Mark  gebracht  worden  und
bis  zum  Lnde  des  Jahres  ;zo5>  auf  >80  Millionen  Mark  zu  erhöhen.
            
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