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Zweiter Teil. Landet. XII. Bankwesen.
Die Anteilseigner üben die ihnen zustehende Beteiligung an der Verwaltung
der Reichsbank aus durch die Generalversammlung und einen aus der Mitte derselben
gewählten Zentralausschuß.
Nach dem „Statut" der Reichsbank findet die Generalversammlung der Anteils
eigner alljährlich im März zu Berlin statt, kann aber auch jederzeit außerordentlich
berufen werden. Sie empfängt jährlich den Verwaltungsbericht nebst der Bilanz und
Gewinnberechnung und wählt die Mitglieder des Zentralausschusses; sie hat ferner
über die Erhöhung des Grundkapitals und über Abänderungen des Statuts zu
beschließen.
Der Zenttalausschuß ist die ständige Vertretung der Anteilseigner gegenüber
der Verwaltung. Er besteht aus fünfzehn Mitgliedern. Sämtliche Mitglieder müssen
im Reichsgebiet und mindestens neun von ihnen in Berlin ihren Wohnsitz haben.
Der Zentralausschuß versammlt sich mindestens einmal monatlich unter dem Vor
sitze des Präsidenten des Reichsbankdirektoriums; es werden ihm allmonatlich Nach
weisungen über den gesamten Geschäftsgang vorgelegt und die Ansichten des Direk
toriums über die allgemeine Geschäftslage und Vorschläge über die etwa erforderlichen
Maßregeln mitgeteilt. Zn einer Reihe von Fragen ist der Zentralausschuß gutachtlich
zu hören, so namentlich über die Festsetzung des Diskontsatzes und über den Löchst-
betrag, bis zu welchem die Mittel der Bank zu Lombarddarlehnen verwendet werden
können. Der Ankauf von Effekten für Rechnung der Bank kann nur erfolgen, nach
dem die Löhe des Betrags, bis zu welcher die Fonds der Bank zu diesem Zwecke
verwendet werden können, zuvor mit Zustimmung des Zentralausschusses festgesetzt ist.
Die fortlaufende spezielle Kontrolle über die Verwaltung der Reichsbank üben
drei von dem Zentralausschuß aus dem Kreise seiner Mitglieder auf ein Jahr gewählte
Deputierte. Diese sind berechtigt, allen Sitzungen des Direktoriums mit beratender
Stimme beizuwohnen und die Bücher der Bank einzusehen. Geschäfte mit der Finanz
verwaltung des Reichs oder deutscher Bundesstaaten, für welche andere als die allgemein
geltenden Bedingungen des Bankverkehrs in Anwendung kommen sollen, müssen vor
ihrem Abschluß zur Kenntnis der Deputierten gebracht und auf Antrag auch nur
eines von ihnen dem Zentralausschuß vorgelegt werden; sie müssen unterbleiben, falls
sich dieser nicht mit Sümmenmehrheit für die Zulässigkeit ausspricht.
Zn ähnlicher Weise wie dem Reichsbankdirektorium in Berlin stellte das Bank
gesetz auch den Vorstandsbeamten der in größeren Plätzen außerhalb Berlins zu
errichtenden Reichsbankhauptstellen eine Vertretung von Anteilseignern zur Seite, und
zwar in den Bezirksausschüssen, deren Mitglieder vom Reichskanzler aus dem Kreise
der am Sitze der Lauptstelle oder in dessen unmittelbarer Nähe wohnenden Anteils
eigner ausgewählt werden. Den Bezirksausschüssen werden in monatlichen Sitzungen
die Übersichten über die Geschäfte der Lauptstelle vorgelegt. Zwei bis drei vom
Bezirksausschuß aus seiner Mitte gewählte Beigeordnete üben eine fortlaufende spezielle
Kontrolle über den Geschäftsgang bei den Lauptstelle» aus.
Durch das Zusammenwirken der die Reichsbank leitenden Behörde, deren Mit
glieder an den finanziellen Erträgnissen der Bank nicht interessiert sind, mit den im
praktischen Erwerbsleben stehenden Vertretern der privaten Anteilseigner wird eine dem
allgemeinen Interesse Rechnung tragende Verwaltung der Bank gewährleistet, und
gleichzeittg wird die Erfahrung und Geschäftskenntnis der an dem Gedeihen der Bank
finanziell interessierten Anteilseigner der Bankleitung dienstbar gemacht. Diese Bank
verfassung, welche die Mitte hält zwischen einer reinen Staatsbank und einer reinen
Privatbank, hat sich in der Erfahrung der meisten Länder Europas als das beste
System bewährt. Bei Gelegenheit der Beratungen über die Erneuerung des Privi
legiums der Reichsbank in den Jahren 1889 und 1899 ist allerdings mehrseitig die
Forderung der „Verstaatlichung" der Reichsbank aufgestellt worden, und zwar in dem