4. Der Deutsche Landelstag.
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besserungen, die es durch die Novelle erfahren hat, der Schlußstein der Entwicklung
dieses Instituts nicht erblickt werden, sondern cs bleibt die Einrichtung obligatorischer,
das ganze Staatsgebiet überspannender, systematisch abgegrenzter Handelskammern zu
erstreben.
4. Der Deutsche Handelstag.
Von Paul Lacker.
Hacker, Die Beiräte für besondere Gebiete der Staatstätigkeit im Deutsche» Reiche und
in seinen bedeutenderen Gliedstaaten. Tübingen, H- Laupp, ^902. S. 40—1:1.
Vorbemerkung. Der Deutsche Handelstag hat den Zweck, die Interessen von Deutsch
lands Industrie und Handel zu fördern. Der Sitz des Deutschen Handelstages ist in Berlin.
Als Mitglieder beizutreten berechtigt sind die Handelskammern, Handels- und Gewerbe-
kammern und verwandten Körperschaften im Deutschen Reich, die gesetzlich zur Vertretung von
Industrie und Kandel eingesetzt sind. Für Bezirke, in denen keine Handelskammern usw. bestehen,
können Vereine, die als geeigneter Ersatz anzusehen sind, als Mitglieder aufgenommen werden.
Für wichtige Industrie- und Kandelszweige können Fachvereine ausgenommen werden, sofern ihnen
eine erhebliche Bedeutung für das Fach zukommt und ihre Wirksamkeit über das ganze Deutsche
Reich oder über größere Wirtschaftsgebiete sich erstreckt. (Satzung des Deutschen Handelstages
vom 9. Januar tM. In: 27. Vollversammlung des Deutschen Handelstags in Berlin am 8. und
9. Januar t90l. Stenographischer Bericht. Berlin, Liebheit und Thiesen, Mt- S. 95.) — G. M.
Auf dem Gebiete des Landels und der Industrie befindet sich der Deutsche
Landelstag in ähnlicher Lage zur Reichsrcgierung wie der Landwirtschaftsrat auf
seinem Gebiete. Auch er ist eine zentrale freie Interessenvertretung, die durch ihre
Mitglieder zu den amtlichen Stellen der Einzelstaaten in mehr oder weniger loser
Beziehung steht. Die Mitglieder des Landelstages sind zum überwiegenden Teil die
einzclstaatlichen öffentlicheil Körperschaften, die Landelskammern vor allem.
Die Tätigkeit des Deutschen Landelstages läuft in der Lauptsache darauf hinaus,
unter Wahrnehmung eigener Interessen die Reichsregierung zu beraten. Allgemeine
staatliche Berufung zu dieser Tätigkeit hat auch der Landelstag noch nicht erhalten.
Dagegen ist auch er wiederholt von der Reichsrcgierung um sein Gutachten angegangen
worden. So hat er den Entwurf zum neuen Landelsgesetzbuch vom Reichsjustizamt
zur Beratung und Begutachtung überwiesen bekommen, noch ehe derselbe an den
Bundesrat gelangte. Auf die vom Landelstage gemachten Vorschläge ist nach seiner
eigenen Meinung vielleicht zum Teil die große Reihe von Verbesserungen des Vor-
entwurfes zurückzuführen.
Vom Preußischen Landelsminister wird das Blatt des Deutschen Landelstages,
die Zeitschrift „Lande! und Gewerbe", für die amtliche Veröffentlichung von Ver
fügungen allgemeiner Art an die Preußischen Landelskammern benutzt.
Ständig zur Begutachtung einschlagender Maßnahmen der Regierung möchte
der Landelstag gern herangezogen werden. Gebunden sein durch Verleihung eines
amtlichen Charakters und der Regierung Einfluß auf die Ordnung seiner Tätigkeit
gestatten will er indessen auch nicht. Gegenüber einem Erlaß des Preußischen Landels-
ministers vom 1. Januar 1895, der die zentrale amtliche Verbindung der Preußischen
Landelskamniern ins Auge faßte, erklärte der Landelstag den freiwilligen Zusammen
schluß der Landelsvorständc, wie er im Deutschen Landelstag besteht, für die allein
richtige Form einer zentralen Vertretung und lehnte die Verleihung amtlicher Eigen-