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Jahre 1848 wurde in Berlin die „Gemeinnützige Baugesell
schaft“ gegründet.')
Im Jahre 1865 hatten der Kongreß deutscher Volkswirte,
der Vereinstag deutscher Erwerbs- und Wirtschaftsgenossen-
schaften und der Vereinstag deutscher Arbeitervereine die
Wohnungsfrage auf ihre Tagesordnung gesetzt. Um diese
Frage zu beraten, vereinigte sich die ständige Deputation des
Kongresses deutscher Volkswirte mit dem Vorstand und Aus
schuß des Zentral Vereins in Preußen für das Wohl der
arbeitenden Klassen. Das Ergebnis dieser Beratungen wurde
in sieben Berichten unter dem Titel: Die Wohnungsfrage mit
besonderer Rücksicht auf die arbeitenden Klassen, Berlin 1865,
herausgegeben. Zu den Berichterstattern gehörte auch Lette,
welcher die Gründung von Baugenossenschaften zur Erzielung
besserer und gesunderer Wohnungen in Vorschlag brachte.
Auf Grund dieser Berichte verhandelte der Kongreß zu Nürn
berg über denselben Gegenstand. Es wurden Beschlüsse ge
faßt, welche u. a. die Freigabe des Baugewerbes und die
Empfehlung von Errichtung kleiner Häuser durch die auf
Selbsthülfe beruhenden Baugenossenschaften bezweckten. In
dem allgemeinen Verband der deutschen Genossenschaften
wurde die Frage der Baugenossenschaften zuerst auf den
Vereinstagen zu Mainz 1864 und Stettin 1865 zur Beratung
gestellt. In Stettin war Parisius die Aufgabe zugefallen, über
das Wesen und die Einrichtung der Baugenossenschaften
Bericht zu erstatten. Auf Grund dieses Berichtes wurde
folgender Beschluß gefaßt: „Dem Mangel an guten, gesunden
Arbeiterwohnungen können in der Regel auf dem Prinzip der
Selbsthülfe beruhende Baugenossenschaften abhelfen, insofern
dieselben kleine, für je eine Familie bestimmte Häuser bauen
und ihren Mitgliedern gegen ein Kaufgeld, welches durch
terminliche, auf eine Reihe von Jahren zu verteilende Raten
amortisiert wird, zu ausschließlichem Eigentum überlassen.“
Ebenso verlangte im Jahre 1871 eine in Berlin tagende Ver
sammlung der deutschen Gewerkvereine, daß die Arbeiter
Baugenossenschaften gründen sollten, welche von den Arbeit
gebern durch Gewährung langfristiger Darlehen zu unterstützen
iE
mi . i) v gl . Trüdinger. S. 197 ff.