Full text: Baugenossenschaften und der Berliner Spar- und Bauverein

83 
10. die Ausschließung vou Genossen; 
11. die Abänderungen oder Ergänzungen des Statuts; 
12. die Auflösung der Genossenschaft. 
Die ordentliche Generalversammlung soll jedes Jahr 
spätestens im April stattfinden. Bei dieser Gelegenheit er 
stattet der Vorstand den Geschäftsbericht und legt die Bilanz 
nebst Gewinn- und Verlustberechnung vor. Die Versammlung 
beschließt über die Entlastung des Vorstandes uud Aufsichts 
rates, sowie über die Festsetzung des von dem Gewinne oder 
dem Verluste auf die Genossen fallenden Betrages und vollzieht 
die erforderliche Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern. Ferner 
entscheidet sie über etwaige erhobene Beschwerden gegen 
Beschlüsse und Entscheidungen des Aufsichtsrates und Vor 
standes und über die Ausschließung von Genossen. Die Be 
rufung der Generalversammlung erfolgt durch den Vorstand, 
der sie in der „Berliner Morgenpost“ und im „Vorwärts“ be 
kannt zu machen hat. In der Bekanntmachung muß auch die 
Tagesordnung der Versammlung angegeben werden. 
III. 
Mitgliedschaft. 
Als Mitglieder können dem Verein beitreten: 
1. Einzelpersonen, die sich im Besitz der bürgerlichen 
Ehrenrechte befinden; 
2. Korporationen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften 
und andere Personenvereine. 
Die Mitglieder scheiden sich zunächst in zwei große 
Klassen, in solche Mitglieder, welche die Absicht haben, 
eine Wohnung des Vereins zu beziehen und solche, welche 
dem Verein nur beigetreten sind, um seine Zwecke durch 
Kapitaleinlagen zu fördern, ohne daß sie selbst etwas anderes 
als die ihnen zukommende Verzinsung ihres Kapitals von 
dem Verein erwarten. Jeder Genosse muß, nachdem er auf 
genommen ist, ein Eintrittsgeld von einer Mark zahlen, sein 
Geschäftsanteil ist auf .300 M. festgesetzt. Doch besteht die 
Bestimmung, daß kein Genosse mehr als 10 Geschäftsanteile 
erwerben darf. Der Zweck dieser Einschränkung soll offen 
bar der sein, es den einzelnen Genossen unmöglich zu machen, 
Kromrey, Baugenossenschaften. 3
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.