Full text : Baugenossenschaften und der Berliner Spar- und Bauverein

83

10.  die  Ausschließung  vou  Genossen;
11.  die  Abänderungen  oder  Ergänzungen  des  Statuts;
12.  die  Auflösung  der  Genossenschaft.
Die  ordentliche  Generalversammlung  soll  jedes  Jahr
spätestens  im  April  stattfinden.  Bei  dieser  Gelegenheit  erstattet ­
  der  Vorstand  den  Geschäftsbericht  und  legt  die  Bilanz
nebst  Gewinn-  und  Verlustberechnung  vor.  Die  Versammlung
beschließt  über  die  Entlastung  des  Vorstandes  uud  Aufsichtsrates, ­
  sowie  über  die  Festsetzung  des  von  dem  Gewinne  oder
dem  Verluste  auf  die  Genossen  fallenden  Betrages  und  vollzieht
die  erforderliche  Wahl  von  Aufsichtsratsmitgliedern.  Ferner
entscheidet  sie  über  etwaige  erhobene  Beschwerden  gegen
Beschlüsse  und  Entscheidungen  des  Aufsichtsrates  und  Vorstandes ­
  und  über  die  Ausschließung  von  Genossen.  Die  Berufung ­
  der  Generalversammlung  erfolgt  durch  den  Vorstand,
der  sie  in  der  „Berliner  Morgenpost“  und  im  „Vorwärts“  bekannt ­
  zu  machen  hat.  In  der  Bekanntmachung  muß  auch  die
Tagesordnung  der  Versammlung  angegeben  werden.
III.
Mitgliedschaft.
Als  Mitglieder  können  dem  Verein  beitreten:
1.  Einzelpersonen,  die  sich  im  Besitz  der  bürgerlichen
Ehrenrechte  befinden;
2.  Korporationen,  Handelsgesellschaften,  Genossenschaften
und  andere  Personenvereine.
Die  Mitglieder  scheiden  sich  zunächst  in  zwei  große
Klassen,  in  solche  Mitglieder,  welche  die  Absicht  haben,
eine  Wohnung  des  Vereins  zu  beziehen  und  solche,  welche
dem  Verein  nur  beigetreten  sind,  um  seine  Zwecke  durch
Kapitaleinlagen  zu  fördern,  ohne  daß  sie  selbst  etwas  anderes
als  die  ihnen  zukommende  Verzinsung  ihres  Kapitals  von
dem  Verein  erwarten.  Jeder  Genosse  muß,  nachdem  er  aufgenommen ­
  ist,  ein  Eintrittsgeld  von  einer  Mark  zahlen,  sein
Geschäftsanteil  ist  auf  .300  M.  festgesetzt.  Doch  besteht  die
Bestimmung,  daß  kein  Genosse  mehr  als  10  Geschäftsanteile
erwerben  darf.  Der  Zweck  dieser  Einschränkung  soll  offenbar ­
  der  sein,  es  den  einzelnen  Genossen  unmöglich  zu  machen,
Kromrey,  Baugenossenschaften.  3
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.